Gesundheitspolitik

Neue Impfverordnung, alte Vergütung

Priorisierung fällt, Betriebs- und Privatärzte an Bord – Vergütungsanpassung bleibt aus

ks | Am heutigen Montag tritt eine Neufassung der Coronavirus-Impfverordnung in Kraft. Mit ihr wird die wegen der zu Beginn der Impfkampagne sehr knappen Verfügbarkeit von Impfstoffen eingeführte Priorisierung bestimmter Personengruppen aufgehoben. Zudem sind jetzt neben den Impfzentren und den Vertragsärzten auch die niedergelassenen Privatärzte sowie die Betriebsärzte in die bundesweite Impfkampagne einbezogen. Für die Belieferung der Betriebsärzte mit COVID-19-Impfstoffen ist für die Apotheken eine nach Mengen gestaffelte Vergütung vorgesehen. Zudem wird geregelt, was die Apotheken für die nachträgliche Ausstellung digitaler COVID-19-Impfzertifikate erhalten. Was die neue Verordnung allerdings vermissen lässt, ist die von der Apothekerschaft ge­forderte Erhöhung der bisherigen Vergütung von 6,58 Euro netto je Durchstechflasche. Dagegen wurde die gerade erst gesenkte Vergütung für den pharmazeutischen Großhandel wieder etwas hochgesetzt.

Die ABDA hatte in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf für eine neue Coronavirus-Impfverordnung ihren Standpunkt deutlich gemacht: Der Aufwand der Apotheken für die Belieferung der Arztpraxen mit COVID-19-Impfstoffen wird mit den derzeitigen 6,58 Euro netto pro Vial nicht abgedeckt. Die Standesvertretung hat vielmehr ermittelt, dass mehr als 18,08 Euro netto nötig wären. Eine entsprechende Aufstellung hat sie dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) auch zum 17. Mai übermittelt, ganz wie es die Impfverordnung vorsieht, um eine etwaige Anpassung vorzunehmen. Doch damit ist die ABDA bei Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) nicht durchgedrungen. Es bleibt bei den 6,58 Euro für jede an Vertragsärzte gelieferte Durchstechflasche – neu ist, dass die Apotheken nun auch Privat­ärzte beliefern dürfen.

© Kay Felmy

Keine Änderung gibt es auch mit Blick auf die Vergütungshöhe für die Belieferung der Betriebsärzte. Wie schon im Referentenentwurf vorgesehen, soll diese gestaffelt werden. Konkretisiert wurde aber – ganz im Sinne der ABDA –, dass die Berechnung je Leistungserbringer und je Kalendermonat erfolgt. Das heißt: Künftig gibt es für die Abgabe der 1. bis 100. Durchstechflasche innerhalb eines Kalendermonats an einen Betriebsarzt 6,58 Euro zzgl. USt.; 4,28 Euro netto sind es für das 101. bis 150. Vial und 2,19 Euro für jedes weitere.

Zudem sind für die Abrechnung Pseudoarztnummern zu nutzen und nicht, wie zunächst geplant, die 15-stelligen Betriebsarzt­nummern, mit denen die Rechenzentren ein Problem gehabt hätten.

Bei der Vergütung der nachträg­lichen Ausstellung von COVID-19-Impfzertifikaten (§ 22 Abs. 5 IfSG) durch Apotheken bleibt es ganz bei den anfänglichen Plänen: Sie erhalten 18 Euro, einschließlich Umsatzsteuer. Wird das Zertifikat für die Erst- und Zweitimpfung in einem Rutsch ausgestellt, beträgt die Vergütung für die Zweitimpfung allerdings nur 6 Euro. Ungehört blieb die Forderung der ABDA, auch eine Vergütung für Nachtragungen im gelben Impfausweis vorzusehen.

Bewegung bei der Vergütungshöhe gab es hingegen beim Großhandel. Dessen zunächst nach Art der Kühlung differenzierte Honorierung war erst zum 31. Mai auf einheitlich 6,55 Euro netto abgesenkt worden. Doch nun besagt die Verordnung: „Für den Zeitraum vom 31. Mai 2021 bis 30. Juni 2021 erhält der Großhändler je an die Apotheke abgegebene Durchstechflasche des Impfstoffes eine Vergütung in Höhe von 8,60 Euro zzgl. Umsatzsteuer.“ Ab dem 1. Juli 2021 sind es dann 7,45 Euro. Besondere Regelungen für Betriebsarzt-Lieferungen sind hier nicht vorgesehen.

Zur Begründung heißt es, dass die Vergütungsstaffelung eine ausreichende und fristgerechte Belieferung der Apotheken gewährleiste und die Versorgung sicherstelle. „Sie basiert auf der Kalkulation der aktuellen Aufwände und vorab nicht absehbaren Mehraufwänden, insbesondere aufgrund höheren Anteils von ultrahochgekühlten COVID-19-Impfstoffen sowie der wiederholten Prozessanpassungen durch veränderte Liefermengen der COVID-19-Impfstoffe.“

Die verschiedenen Vergütungs­höhen sind für Apotheken relevant, da sie die Abrechnung für den Großhandel mitübernehmen. |

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