Gesundheitspolitik

Keine Unternehmenstests auf Staatskosten

Wettbewerbszentrale geht gegen fragwürdige Angebote von Testzentren vor

ks | Unternehmen, die ihren Angestellten Coronatests anbieten müssen, dürfen hierfür nicht auf Bürgertests ausweichen. Und Testzentren, die diese Bürgertests anbieten, dürfen Arbeitgeber nicht mit dem Versprechen umwerben, sie testeten ihre Mitarbeiter auf Staatskosten. Die Wettbewerbszentrale ist solchen aus ihrer Sicht wettbewerbswidrigen Angeboten auf der Spur und hat bereits eine einstweilige Verfügung erwirkt.
Foto: taramara78/AdobeStock

Eigentlich ist die Rechtslage klar: Nach der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung müssen Arbeitgeber ihren vor Ort Beschäftigten mindestens zweimal pro Woche einen Coronatest anbieten. Das können Selbsttests sein, aber es ist auch möglich, die Durchführung der Tests Dritten zu übertragen, etwa Testzentren. So oder so sind die Arbeitgeber aber verpflichtet, die Kosten zu tragen. Auch wenn es Unternehmen gibt, die ihre Angestellten auf die kostenlosen Bürgertests verweisen – zulässig ist das nicht. Das macht nicht nur das Bundesarbeitsministerium in seinen Antworten auf die häufigsten Fragen zu den Arbeitsschutzregelungen deutlich.

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, die unter anderem die Testpflicht für Unternehmen regelt, läuft zum 30. Juni aus. Das Bundes­arbeits­ministe­rium hat aber bereits Vorschläge vorgelegt, um sie an die derzeitige Infektionslage anzupassen. So berichtete die Nachrichtenagentur Reuters, das der ihr vorliegende Entwurf der neuen Arbeitsschutzverordnung auch weiterhin vorsieht, dass Firmen ihren in Präsenz Beschäftigten zweimal wöchentlich einen Corona-Test anzubieten haben.

Das Bundesgesundheitsministe­rium will dies auch in der Begründung zu seiner überarbeiteten Coronavirus-Testverordnung klarstellen. Im Referentenentwurf vom 9. Juni, der allerdings sicherlich noch an einigen Stellen überarbeitet wird, wird zu § 4a der TestVO (Bürgertestung) erläutert, dass der Anspruch zwar an keine Voraussetzungen geknüpft sei. „Unzulässig ist es aber, wenn Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer zur Erfüllung ihrer Angebotspflicht nach der Coronavirus-Arbeitsschutzverordnung an die Bürgertestung verweisen, oder wenn Bürgertestungen zum Beispiel durch mobile Teststellen gezielt in Unternehmen oder Schulen angeboten werden.“

Die Wettbewerbszentrale hält es überdies für wettbewerbswidrig, wenn Testzentren Unternehmen anbieten, deren Arbeitnehmer auf Staatskosten auf SARS-CoV-2 zu testen. Arbeitgeber könnten die Kosten für die ihnen vorgeschriebene Testung ihrer Arbeitnehmer nicht einfach auf den Staat abwälzen, indem sie dafür die kostenlosen Bürgertests nutzen, heißt es in einer Pressemitteilung der Organisation. Die Testzentren wiederum verschafften sich einen unlauteren Wettbewerbsvorteil, wenn sie für Arbeitgeber Bürgertests anböten.

Und so ist die Wettbewerbszentrale auch gegen die Betreiberin eines Testzentrums vorgegangen, die Unternehmen angeboten hat, kostenlos regelmäßige Corona-Tests für Mitarbeiter durchzu­führen. In einer E-Mail-Werbung nahm diese Bezug auf das verpflichtende Testangebot für Arbeitnehmer und bot den Unternehmen an, dass die Tests kostenlos durch das qualifizierte Team des Testzentrums „in Ihrem Hause“ erfolgen könnten. Ausdrücklich hieß es: „Die Finanzierung erfolgt durch die Bundesregierung.“ Die Wettbewerbszentrale beantragte beim Landgericht Mannheim eine einstweilige Verfügung, um dieses Vorgehen zu stoppen. Die Darstellung sei angesichts der bestehenden Rechtslage irreführend, argumentiert sie. Das Gericht konnte dem folgen und erließ die begehrte Verfügung (Land­gericht Mannheim, Beschluss vom 19.05.2021, Az. 25 O 36/21, nicht rechtskräftig).

Christiane Köber, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale, betont: „Ein solches Angebot verzerrt den Wettbewerb in zweifacher Hinsicht: Zum einen erschließen sich Testzentren in unlauterer Weise neue Kundenkreise, zum anderen ersparen sich Arbeitgeber, die auf derartige Angebote eingehen, im Vergleich zu ihren Mitbewerbern erhebliche Kosten für Schnelltests.“ |

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