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Gesundheitspolitik
Frau verliert im Yasminelle-Prozess
Bayer muss keinen Schadensersatz leisten
Das Landgericht Waldshut-Tiengen hatte schon im Dezember 2018 befunden, dass die Klägerin nicht habe nachweisen können, dass die von ihr erlittenen schweren gesundheitlichen Schäden durch die Einnahme des Medikaments verursacht worden seien. Und dieser Nachweis ist ihr laut OLG Karlsruhe auch diesmal nicht gelungen.
Wie das Gericht in einer Pressemitteilung erklärt, habe der Senat nach umfassender Anhörung des medizinischen Sachverständigen berücksichtigt, dass 40 Prozent aller Thrombosen idiopathisch auftreten. Es lasse sich daher nicht mit der notwendigen Sicherheit feststellen, dass die Klägerin keine Thromboembolie erlitten hätte, wenn sie Yasminelle nicht eingenommen hätte. Auch eine gesetzliche Ursächlichkeitsvermutung (§ 84 Abs. 2 AMG) half der Frau nicht weiter. Yasminelle sei zwar geeignet, eine venöse Thromboembolie auszulösen. Aber: Im Jahr 2009 unternahm die Klägerin Langstreckenflüge, die ebenso geeignet gewesen sein könnten, den Schaden auszulösen – in Form einer Reisethrombose. Erste Symptome waren drei Wochen nach den Flügen aufgetreten – laut Sachverständigem ist dies „klassisch“ für eine Reisethrombose.
Der Senat befand letztlich, dass die Langstreckenflüge für sich genommen als alleinige (Alternativ-)Ursache für die erlittene Thromboembolie konkret in Betracht kommen. Dies gelte umso mehr, als bei der Klägerin eine angeborene Venenanomalie vorliege, die einen weiteren zumindest unselbstständigen Risiko(erhöhungs)faktor darstelle. Diese Anomalie sei zwar nicht für sich allein genommen, wohl aber im Zusammenwirken mit den Langstreckenflügen geeignet, die Thromboembolie zu verursachen.
Die Revision wurde nicht zugelassen, eine Nichtzulassungsbeschwerde ist möglich. |
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