Gesundheitspolitik

Frau verliert im Yasminelle-Prozess

Bayer muss keinen Schadens­ersatz leisten

ks | Jahrelang hat Felicitas Rohrer vor Gericht gegen den Bayer-Konzern gekämpft. Als 25-Jährige hatte sie im Sommer 2009 eine Lungenembolie und einen Herzstillstand erlitten, woran sie beinahe verstarb. Sie machte die damals von ihr eingenommene Bayer-Verhütungspille Yasminelle® mit dem Wirkstoff Drospirenon dafür verantwortlich und forderte daher vor Gericht Schadensersatz und Schmerzensgeld. Doch am vergangenen Freitag hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe die schon in der ersten Instanz erfolgte Klageabweisung bestätigt. (Urteil vom 25. Juni 2021, Az.: 4 U 19/19)

Das Landgericht Waldshut-Tiengen hatte schon im Dezember 2018 befunden, dass die Klägerin nicht habe nachweisen können, dass die von ihr erlittenen schweren gesundheitlichen Schäden durch die Einnahme des Medikaments verursacht worden seien. Und dieser Nachweis ist ihr laut OLG Karlsruhe auch diesmal nicht gelungen.

Wie das Gericht in einer Presse­mitteilung erklärt, habe der Senat nach umfassender Anhörung des medizinischen Sachverständigen berücksichtigt, dass 40 Prozent aller Thrombosen idiopathisch auftreten. Es lasse sich daher nicht mit der notwendigen Sicherheit feststellen, dass die Klägerin keine Thromboembolie erlitten hätte, wenn sie Yasminelle nicht eingenommen hätte. Auch eine gesetzliche Ursächlichkeitsvermutung (§ 84 Abs. 2 AMG) half der Frau nicht weiter. Yasminelle sei zwar geeignet, eine venöse Thromboembolie auszulösen. Aber: Im Jahr 2009 unternahm die Klägerin Langstreckenflüge, die ebenso geeignet gewesen sein könnten, den Schaden auszulösen – in Form einer Reisethrombose. Erste Symptome waren drei Wochen nach den Flügen aufgetreten – laut Sachverständigem ist dies „klassisch“ für eine Reisethrombose.

Der Senat befand letztlich, dass die Langstreckenflüge für sich genommen als alleinige (Alternativ-)Ursache für die erlittene Thromboembolie konkret in Betracht kommen. Dies gelte umso mehr, als bei der Klägerin eine angeborene Venenanomalie vorliege, die einen weiteren zumindest unselbstständigen Risiko(erhöhungs)faktor darstelle. Diese Anomalie sei zwar nicht für sich allein genommen, wohl aber im Zusammenwirken mit den Langstreckenflügen geeignet, die Thromboembolie zu verursachen.

Die Revision wurde nicht zuge­lassen, eine Nichtzulassungsbeschwerde ist möglich. |

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