Gesundheitspolitik

Neue Testverordnung: Nur noch 11,50 Euro je PoC-Test

BMG hat Verordnungsentwurf erneut überarbeitet / Apotheken nun direkt leistungsberechtigt

ks | Ab 1. Juli gelten neue Regeln für die Durchführung von Corona-Tests auf Staatskosten. Am vergangenen Mittwoch hat Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) dem Bundeskabinett seine abermals überarbeitete Coronavirus-Testverordnung zur Kenntnisnahme vorgelegt. Anders als in den ersten Entwürfen vorgesehen, soll es für PoC-Tests künftig nur noch 11,50 geben: 8 Euro für die Durchführung und 3,50 Euro pauschal für das Material. Die Arbeit für die Apotheken wird aber nicht weniger. Sie müssen mehr dokumentieren und Getesteten zudem digitale Zertifikate ausstellen. Ab August werden Bürgertests zudem nur noch vergütet, wenn die Leistungserbringer anbieten, die Testergebnisse auch über die Corona-Warn-App zu übermitteln – tatsächlich machen müssen sie es allerdings nur auf Wunsch der getesteten Person. Eine Erleichterung gibt es immerhin: Eine Beauftragung zum Testen brauchen Apotheken nicht mehr. Ebenso wie Arztpraxen gelten sie ab Juli als direkt berechtigte Leistungserbringer.

Nachdem die Apotheken gut zwei Wochen Erfahrungen mit der Ausstellung digitaler COVID-19-Impfzertifikate sammeln konnten, bekommen die Bürger ab 1. Juli auch einen Anspruch auf digitale Test- und Genesenenzertifikate. Nach Auskunft der ABDA standen vergangene Woche die technischen Voraussetzungen allerdings noch nicht. Diese muss das Robert Koch-Institut (RKI) noch schaffen. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) schwieg zur Anfrage der AZ, ob es ab kommendem Donnerstag technisch sichergestellt sein wird, dass jede Apotheke die digitalen Genesenen- und Testzertifikate nach § 22 IfSG ausstellen kann. In den FAQ des BMG zum digitalen Impfnachweis war lediglich zu lesen, dass sich auch negative Tests oder eine durchgemachte Infektion zukünftig in der CovPass-App und in der Corona-Warn-App (CWA – nächste Entwicklungsstufe „bis ­Ende Juni“) als Testzertifikat bzw. Genesenenzertifikat hinterlegen lassen werden.

Etwas Zeit wird den Apotheken und anderen Testenden dagegen bei der Anbindung an die CWA eingeräumt – denn wenn das nicht funktioniert, hat das erhebliche Folgen: Ab dem 1. August werden Bürgertests nur noch vergütet, wenn die Apotheke (ebenso wie andere Leistungserbringer) das Zertifikat und seine Übermittlung via CWA zumindest anbieten.

CWA-Anbindung wird Pflicht

In der Begründung der Verordnung erklärt das BMG, dass die CWA in der „neuesten Version 2.1“ auch Schnelltestergebnisse empfangen könne und im Fall eines positiven Testergebnisses Kontaktpersonen gewarnt würden. Und das soll genutzt werden. Zu schwer soll die Anbindung nicht werden: Es werde „ein niedrigschwelliges System in Form eines Webportals zur Verfügung gestellt, an das sich jederzeit weitere Anbieter anschließen können“, heißt es. Über dieses werden dann die Ergebnisse umgehend an das CWA-System übermittelt. Wichtig: Die verpflichtende CWA-Anbindung kommt als zusätzlicher Übermittlungsweg an die getestete Person hinzu, ersetzt jedoch bestehende Systeme nicht. Diese blieben weiterhin erforderlich, etwa zur Terminvereinbarung und zur Ergebnisübermittlung an Personen, die die CWA nicht verwenden. Via CWA ist das Testergebnis auch nur solchen Personen zu übermitteln, die dies ausdrücklich wünschen.

Mehr Dokumentation

Darüber hinaus müssen Testanbieter künftig mehr Dokumentationsarbeit leisten. Bis Ende 2024 müssen sie die für den Nachweis einer korrekten Durchführung und Abrechnung notwendige Auftrags- und Leistungsdokumentation speichern oder aufbewahren – das galt zwar auch zuvor schon, aber jetzt präzisiert die Verordnung die Vorgabe. So muss u. a. für jede durchgeführte Testung der Name, das Geburtsdatum und die Anschrift der getesteten Person, der Testgrund, Tag, Uhrzeit und Ergebnis der Testung und der Mitteilungsweg an die getestete Person dokumentiert werden. Zudem bedarf es stets der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung der getesteten Person über die Durchführung des Tests. Näheres zur erforderlichen Dokumentation soll die Kassenärztliche Bundesvereinigung bis zum 9. Juli festlegen. Die Dokumentation erfolgt lokal und ist für den Fall einer gezielten oder stichprobenartigen Überprüfungen bereitzuhalten.

Die Kassenärztlichen Vereinigungen bekommen nämlich weitergehende Prüfmöglichkeiten – auch wenn diese gegenüber dem ersten Entwurf etwas reduziert wurden. Dafür sollen sie ab Juli auch wieder einen höheren Verwaltungskostenersatz bekommen: Nicht-KV-Mitglieder, also auch Apotheken, müssen dann wieder 3,5 Prozent ihrer Gesamtabrechnung abzüglich der Sachkosten an die zuständige KV abführen.

Dass Apotheken nun unmittelbar berechtigt sind, Tests nach der Testverordnung durchzuführen, ist ein Privileg, das sie mit (Zahn-)Arztpraxen, medizinischen Laboren, Rettungs- und Hilfsorganisa­tionen teilen. Sonstige „Dritte“ ­können zwar weiterhin vom Gesundheitsamt beauftragt werden, ­müssen aber einige Nachweise erbringen. Bestehende Beauftragungen gelten fort, sind sie per Allgemeinverfügung erfolgt, werden sie zum 20. Juli unwirksam. |

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