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Gesundheitspolitik
Apotheken werden in Teststrategie eingebunden
Änderung der Corona-Testverordnung: ÖGD kann Apotheken mit PoC-Test beauftragen / ABDA kritisiert geringe Vergütung
Die seit Anfang Dezember gültige Corona-Testverordnung bestimmt u. a., wer Anspruch auf Testungen (PCR und PoC) für den Nachweis einer SARS-CoV-2-Infektion hat. Ebenso wird geregelt, wer die Tests durchführen darf und wie sie abgerechnet werden. Vergangene Woche legte das Bundesgesundheitsministerium (BMG) einen Referentenentwurf für eine Änderungsverordnung vor. Für Apotheken von Bedeutung ist vor allem, dass sie nun auch zu den Personen bzw. Einrichtungen gehören, die von den Stellen des ÖGD beauftragt werden können, die Testungen durchzuführen – jedoch ausschließlich PoC-Tests. Dazu heißt es in der Begründung: „In Abhängigkeit von der Teststrategie der Länder können Apotheken einen wichtigen Beitrag zu deren Umsetzung leisten. Aufgrund des dichten Apothekennetzes steht mit den Apotheken ein ortsnaher, niedrigschwelliger Zugang zu PoC-Antigen-Tests zur Verfügung.“ Neu aufgenommen in den Kreis der berechtigten Leistungserbringer werden zudem medizinische Labore, Zahnärzte sowie ärztlich oder zahnärztlich geleitete Einrichtungen.
Laut Referentenentwurf sollen die Apotheken für die Durchführung eines solchen Tests eine Vergütung von 5 Euro erhalten – zusätzlich zu den Beschaffungskosten in tatsächlicher Höhe (max. 9 Euro). Für ärztliche Leistungserbringer ist dagegen weiterhin eine Vergütung in Höhe von 15 Euro vorgesehen: für „das Gespräch, die Entnahme von Körpermaterial, die Ergebnismitteilung und die Ausstellung eines Zeugnisses über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2“ – gleich ob PCR oder (PoC-)Antigentest.
Warum Apotheken nur ein Drittel der Ärztevergütung bekommen sollen, ist auch für die ABDA nicht nachvollziehbar. Sie hat umgehend gegenüber dem BMG Stellung bezogen und erklärt, dass sich der Aufwand für die Tests nicht danach unterscheide, wer sie durchführe. Auch die Kosten für das eingesetzte Personal seien grundsätzlich vergleichbar.
Und der ABDA ist noch etwas wichtig: Nämlich, dass die Apotheken nur freiwillig als Beauftragte für die Testungen eingebunden werden können. Dies ist nach ihrem Verständnis des Verordnungstexts gegeben. Apothekenleitern müsse möglich sein, frei darüber zu entscheiden, ob sie sich seitens der zuständigen Stellen beauftragen lassen wollen oder nicht.
Die neue Verordnung sollte am 16. Januar in Kraft treten. Ob die ABDA noch etwas bewegen konnte, war zu Redaktionsschluss der AZ noch nicht klar. |
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