Management

PTAs im Notdienst

Arbeitsvertrag, Arbeitszeiten, Vergütung – was Arbeitgeber beachten sollten

PTAs können im Notdienst Apotheker unterstützen. Allerdings sind die Vorschriften des Bundesrahmentarifvertrags (BRTV) zum Notdienst auf das notdienstberechtigte Personal zu­geschnitten. Daher gelten beim Einsatz von PTAs im Rahmen einer Notdienstbereitschaft andere Regeln.

Vor allem wenn eine Apotheke eine hohe Zahl an Einwohnern notdienstlich versorgen muss, können PTAs eine wertvolle Hilfe sein. Der Einsatz von PTAs im Nacht- und Notdienst muss aus rechtlicher Sicht sorgfältig geplant werden. Da die Regelungen im BRTV zum Notdienst nicht auf die PTAs übertragen werden können, sollte der Apothekeninhaber dabei insbesondere dafür Sorge tragen, dass die PTAs aufgrund der getroffenen arbeitsvertraglichen Vereinbarung überhaupt im Notdienst eingesetzt werden können, das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) beachtet wird und die Vergütung klar geregelt ist. Einige wichtige Aspekte, die beim Einsatz von PTAs im Notdienst zu beachten sind, werden im Folgenden zusammengefasst.

Foto: pix4U / AdobeStock

Arbeitsvertragliche Regelung treffen

Sofern es in einer Apotheke Unterstützungsbedarf durch PTAs im Notdienst gibt oder der Apothekeninhaber sich diese Möglichkeit zumindest vorbehalten möchte, empfiehlt es sich, die Arbeitnehmer arbeitsvertraglich zur Tätigkeit im Notdienst zu verpflichten. Eine solche Verpflichtung sollte in diesem Fall sowohl bei einem tarifgebundenen als auch bei einem außertariflichen Arbeitsverhältnis vereinbart werden. § 5 Abs. 2 BRTV ist in einem tarifgebundenen Arbeitsverhältnis nämlich nur für das notdienstberechtigte Personal anwendbar. Dazu gehören PTAs nicht. Zwar dürfte ein Apothekeninhaber in einem tarifgebundenen Arbeitsverhältnis auch ohne ausdrückliche Regelung eine Arbeit im Notdienst anordnen, da er nach § 3 Abs. 2 BRTV Beginn und Ende der täglichen ­Arbeitszeit festlegen und nach § 7 Abs. 1 BRTV Mehrarbeit einseitig anordnen kann. Dasselbe gilt in einem nicht tarifgebundenen Arbeitsverhältnis, wenn eine arbeitsvertragliche Regelung existiert, wonach der Apothekeninhaber die Lage der Arbeitszeit nach billigem Ermessen bestimmen kann. Für eine konkrete arbeitsvertragliche Regelung spricht aber, dass dann für beide Seiten Klarheit herrscht und insbesondere die PTAs wissen, dass es zur Arbeit im Notdienst kommen kann.

Nicht verpflichtet im Notdienst zu arbeiten sind Arbeitnehmer, denen eine feste Lage der Arbeitszeit innerhalb der regulären Öffnungszeiten der Apotheke (z. B. von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr) zugesagt worden ist. Dies gilt sowohl für ein ­tarifgebundenes als auch für ein nicht tarifgebundenes Arbeitsverhältnis. Arbeitnehmer können in diesem Fall dann nicht gegen ihren Willen im Notdienst eingesetzt werden. Vielmehr ist ein Einsatz allenfalls mit ihrer Zustimmung denkbar.

Rechtliche Grenzen beachten

Selbst wenn eine wirksame Verpflichtung zur Arbeit im Notdienst besteht, müssen Beschränkungen beim Einsatz der PTAs beachtet werden. Zum einen gehören PTAs nicht zum notdienst­berechtigten Personal. Dementsprechend muss auch bei einer Mitarbeit der PTAs im Notdienst zugleich jederzeit notdienstberechtigtes Personal – d. h. ein Apotheker, ggf. ein Apothekerassistent oder Pharmazie­ingenieur – in der Apotheke an­wesend sein. Zum anderen sind die für das notdienstberechtigte Personal aus § 5 Abs. 2 BRTV folgenden Abweichungen vom ArbZG im Hinblick auf die tägliche Höchstarbeitszeit sowie die Dauer des Ausgleichszeitraums nicht auf PTAs übertragbar. Vielmehr gilt für PTAs das ArbZG uneingeschränkt. ­Daher darf die Mitarbeit im Notdienst insbesondere nicht dazu führen, dass die zulässige tägliche Höchstarbeitszeit von zehn Stunden überschritten wird.

Von Stefanie Brune / Sebastian Baum / Timo Kieser

Bearbeitet von Marius Bücke / Peter Schürmann

Notdienst-Retter
Handbuch für Organisation und Praxis

XVI, 455 S., 20 farb. Abb., 76 farb. Tab., 
19,3 × 27,0 cm
gebunden, 59,80 Euro
2021 Deutscher Apotheker Verlag
ISBN 978-3-7692-7347-2

E-Mail: service@deutscher-apotheker-verlag.de

Vergütung: Zuschläge bei ­Tarifbindung

Liegt ein tarifgebundenes Arbeitsverhältnis vor, ist die häufig mit der Arbeit im Notdienst verbundene Mehr-, Nacht- bzw. Sonn- und Feiertagsarbeit nach § 8 BRTV finanziell auszugleichen. Dabei gilt für Mehrarbeit ab der 41. bis zur 50. Stunde ein Zuschlag von 25% der Grundvergütung und ab der 51. Stunde ein Mehrarbeitszuschlag von 50%. Für Nachtarbeit gibt es einen Zuschlag von 50% und für Arbeit an Sonn- und Feiertagen von 85% der Grundvergütung. Wären eigentlich verschiedene Zuschläge für die gleiche Arbeitszeit zu zahlen, ist nur der jeweils höchste Zuschlag geschuldet (§ 8 Abs. 2 BRTV). Daneben kann der Apothekeninhaber Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit allerdings auch durch Freizeit ausgleichen (§ 8 Abs. 3 BRTV). Eine Pauschalabgeltung der Notdienstbereitschaften über § 6 Abs. 6 BRTV ist dagegen nicht möglich. Denn diese Norm gilt nur für das notdienstberechtigte Personal. Für PTAs gilt sie nicht. Dementsprechend kann im tarifgebundenen Arbeitsverhältnis durch ein übertarifliches Gehalt eine Tätigkeit im Notdienst nicht ohne Weiteres ausgeglichen werden.

In einem nicht tarifgebundenen Arbeitsverhältnis sind die Höhe und die Form der Vergütung von Mehr-, Nacht- sowie Sonn- und Feiertagsarbeit Verhandlungssache. Insbesondere können die Parteien ohne Tarifbindung auch Zuschläge für Nacht- bzw. Sonn- und Feiertagsarbeit vereinbaren, die hinter dem Tarifgehalt aus § 8 BRTV zurückbleiben. Ebenso kann vereinbart werden, dass mit dem regulären Gehalt zugleich eine gewisse Anzahl von Überstunden und/oder etwaige Zuschläge für Nacht- bzw. Sonn- und Feiertagsarbeit abgegolten sind, wobei die Überstundenabgeltungsregelung unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts höchstens 20 Überstunden pro Monat erfassen sollte. Besteht in einem nicht tarifgebundenen Arbeitsverhältnis keine Regelung zur Vergütung bzw. Abgeltung von Mehr-, Nacht- sowie Sonn- und Feiertagsarbeit, ist diese gleichwohl nach § 612 BGB zu vergüten. Mangels anderer Anhaltspunkte ist in solchen Fällen im Zweifel § 8 BRTV entsprechend heranzuziehen.

Fazit

PTAs können im Notdienst eine hilfreiche Unterstützung für das notdienstberechtigte Personal darstellen. Ob der Einsatz von PTAs im Notdienst sinnvoll ist, muss selbstverständlich jeder Apothekeninhaber für seine Apotheke selbst entscheiden. Wenn aber der Einsatz geplant ist oder zumindest die Möglichkeit geschaffen werden soll, empfiehlt es sich, entsprechende Regelungen in den Arbeitsvertrag aufzunehmen. Bei der Durchführung der Tätigkeit im Notdienst ist es wichtig, dass die Vergütung im tarifgebundenen Arbeitsverhältnis nach Maßgabe von § 8 BRTV erfolgt. Liegt keine Tarifbindung vor, sollte eine für beide Seiten klare Vergütungsvereinbarung getroffen werden. In jedem Fall darf der Einsatz im Notdienst nicht dazu führen, dass gegen die Vorgaben des ArbZG verstoßen wird. Weitere Einzelheiten zu ­dieser Thematik und zu anderen (arbeits-)rechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Notdienst finden Sie im kürzlich erschienenen Handbuch „Notdienst-Retter“. |

Marius Bücke, Oppenländer ­Rechts­anwälte Stuttgart

1 Kommentar

PTA im Notdienst

von Andreas May am 19.10.2021 um 17:30 Uhr

Als Chance ja, als Verpflichtung nein!
Das Thema Notdienst zeigt, wie wichtig Tarifbindung über die Mitgliedschaft bei ADEXA gerade auch für PTA ist. Diese Zuschläge sind von der ADEXA-Tarifkommission ja nicht ohne Grund verhandelt worden. PTA sollten ihre eigenen Vor- und Nachteile gut abwägen, bevor sie einer arbeitsvertraglichen Verpflichtung zustimmen. Man kann solch eine Forderung der Apothekenleitung übrigens auch ablehnen! Gewerkschaftsmitglieder sollten sich in diesen Fragen beraten lassen. Mehr Infos dazu gibt es auf der ADEXA-Website unter https://bit.ly/3G0k9zm

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