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- AZ 51/2021
- 3G-Regel einhalten
Gesundheitspolitik
3G-Regel einhalten!
eda | Seit Einführung der 3G-Regel am Arbeitsplatz erreichen auch die Apothekengewerkschaft Adexa vereinzelt Anfragen von Angestellten, die sich in den jeweiligen Apotheken nicht gut geschützt fühlen. Einerseits sind es Arbeitgeber, die sich nicht selber impfen oder testen lassen. Andererseits wird vonseiten der Apothekenleitungen nicht darauf geachtet, dass Mitarbeiter Corona-Infektionsschutzmaßnahmen einhalten. Dabei gibt § 28b Infektionsschutzgesetz vor, dass Arbeitgeber und Beschäftigte Betriebsstätten (…) nur betreten dürfen, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind. Es gebe also eine Verpflichtung der nicht-geimpften Arbeitgeber und Angestellten, sich täglich zu testen und dies auch zu dokumentieren, macht Adexa-Justiziarin Minou Hansen deutlich. Sie rät Apothekenangestellten, die sich um ihre Gesundheit sorgen, selbstbewusst einzufordern, dass diese Vorgaben in der Apotheke eingehalten werden. Notfalls solle man sich die Dokumentation vorlegen lassen. „Das dürfte naturgemäß zu Auseinandersetzungen führen – aber die lassen sich an dieser Stelle nicht vermeiden“, so Hansen. Sollte die Apothekenleitung uneinsichtig bleiben, könne laut Empfehlung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales auch die zuständige Aufsichtsbehörde eingeschaltet werden. Hansen weist darauf hin, dass Arbeitgebern bei Nichtumsetzung der 3G-Regel Bußgelder in Höhe von bis zu 25.000 Euro drohen. Bevor es allerdings so weit kommt, solle man sich als Angestellter überlegen, ob diese Apotheke dann noch der richtige Arbeitsplatz ist, rät Hansen abschließend. |
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