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Der Finanzminister passt mit auf

Welche Kosten können Eltern für die Kinderbetreuung absetzen?

mh | Für berufstätige Eltern ist die Kinderbetreuung auch jenseits der Corona-Pandemie eine Herausforderung. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Kinder noch nicht alt genug sind, um auch mal eine gewisse Strecke allein zu Hause zu verbringen. Was viele Eltern nicht wissen: Etliche Kostenpunkte der Kinderbetreuung können steuerlich geltend gemacht werden – sowohl innerhalb als auch außerhalb der Ferien.
Foto: Gennadiy Poznyakov/AdobeStock

Grundsätzlich gilt, dass Kinderbetreuungskosten für das Jahr absetzbar sind, in dem sie bezahlt wurden. So dürfen pro Kalenderjahr bis zu zwei Drittel der Kosten als Sonderausgaben abgesetzt werden. Kostet beispielsweise die Kita 1200 Euro im Jahr, so können 800 Euro steuerlich geltend gemacht werden. Die Höchstgrenze dabei ist 4000 Euro pro Kind im Haushalt – vor Voll­endung des 14. Lebensjahres. Für ältere Kinder und Volljährige kann der Abzug dann noch gestattet sein, wenn der Nachwuchs sich wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht selbst unterhalten kann.

Was ist absetzbar? Zu den absetzbaren Aufwendungen gehören Kosten wie die Kita-Gebühr, Honorare für Tagesmütter, Arbeitslöhne und sonstige Nebenkosten wie zum Beispiel Ausgaben für Inserate. Auch die Taschengelder für Au-pair-Kräfte oder der Aufwand für die Verpflegung und Unterkunft der Betreuer zählen dazu.

Es dürfen auch Kosten für Fahrten mit dem Betreuer sowie an diese gezahlte Fahrgelder abgesetzt werden. Fahrkosten einer selbstständigen betreuenden Person zum Haus des zu Betreuenden sind mit der Reisekostenpauschale oder den tatsächlichen Fahrkosten abzurechnen – bei einem Angestelltenverhältnis dagegen mit der Entfernungspauschale. Auch wenn Angehörige, wie zum Beispiel die Großmutter, das Kind betreuen (und das ja meist unentgeltlich), können die Fahrkosten Berücksichtigung in der Steuererklärung finden.

Grundsätzlich zu beachten ist, dass laut einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs als Sonderausgaben nur solche Ausgaben ­berücksichtigt werden dürfen, „durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig belastet ist“. Hat der Arbeitgeber steuerfreie Zuschüsse zur Kinderbetreuung gewährt, so müssen diese abgezogen werden (siehe AZ 2021, Nr. 38, S. 7).

Was ist nicht absetzbar? Mit dem Kindergeld abgegolten dagegen sind die eigenen Fahrkosten zur „Ablieferung“ beim und Abholung des Kindes vom Kindergarten oder die Verpflegungsaufwendungen und sonstigen Sachleistungen für das Kind wie zum Beispiel Spielzeug oder Kinderbücher. Zudem kann nur das abgesetzt werden, was per Rechnung oder Gebührenbescheid belegbar ist. Ist die Betreuungsperson angestellt, so muss ein schriftlicher Arbeits­vertrag vorgelegt werden, bei Au-pairs der Au-pair-Vertrag. Eine Rechnung ist auch dann nötig, wenn nur Fahrkosten angefallen sind (siehe das „Oma-Modell“). Die Leistung, der Zeitraum sowie Name und Anschrift der betreuenden Person oder Einrichtung müssen in der Rechnung oder im Vertrag aufgeführt werden. Der Rechnungsbetrag, die Kita-Gebühr oder das Arbeitsentgelt muss überwiesen werden – Bares zählt nicht.

Was gilt für Betreuung durch Angehörige? Eigentlich selbstverständlich ist, dass Aufwendungen für eine familieninterne Betreuung den Fiskus nicht interessieren. So wird beispielsweise ein vom Vater an die Mutter gezahltes Entgelt für die Betreuung nicht berücksichtigt, wenn die Familie mit dem gemeinsamen Kind in einem Haushalt lebt. Das gilt auch für eheähnliche Lebensgemeinschaften oder eingetragene Lebenspartnerschaften. Auch ohne Zusammenleben ist der Abzug der Betreuungskosten ausgeschlossen, wenn die betreuende Person das Kindergeld bezieht oder den Kinderfreibetrag auf der Steuerkarte eingetragen hat.

In Kürze: Was zählt – was nicht?

Berücksichtigt werden können insbesondere Aufwendungen für

  • die Unterbringung von Kindern in Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorten, Kinderheimen und Kinderkrippen sowie bei Tagesmüttern, Wochenmüttern und in Ganz­tagespflegestellen
  • den Besuch einer Vorschulklasse vor Eintritt in die Grundschule
  • die Beschäftigung von Baby­sittern, Kinderpflegern, Erzieherinnen oder Erziehern, Au-pairs und Haushaltshilfen (wenn die auch betreut)
  • die Beaufsichtigung des Kindes bei der Erledigung seiner schulischen Hausaufgaben.

Nicht als Kinderbetreuung zählen und sind damit nicht abziehbar sind

  • Aufwendungen für Unterricht (zum Beispiel Schulgeld) einschließlich Nachhilfe
  • Aufwendungen für die Verpflegung des Kindes (zum Beispiel für das Mittagessen in der Übermittagsbetreuung einer Kita)
  • Kosten für eine Klassen- oder Jugendgruppenreise
  • Kosten für Kurse zur Erlernung besonderer Fähigkeiten (wie Musikunterricht oder Computerkurse)
  • der Mitgliedsbeitrag für den Sportverein oder Beiträge zu anderen Freizeitaktivitäten wie zum Beispiel Reiten. |

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