- DAZ.online
- DAZ / AZ
- DAZ 15/2021
- Zwei Impfstoffe für die ...
Pandemie Spezial
Zwei Impfstoffe für die Arztpraxen
Neue Bestellregeln für Comirnaty und Vaxzevria
Die ABDA hat am Montag dieser Woche ein Follow-up der Instruktionen zur Lieferung von COVID-19-Impfstoffen an die niedergelassenen Vertragsärzte bereitgestellt (Stand: 12. April 2021). Schwerpunkte der Anpassung sind die Regeln für die Bestellung am Dienstag dieser Woche (15. KW) und für die Auslieferung am kommenden Montag, den 19. April, für die Verimpfung in den Praxen in der 16. KW. Zu den Grundzügen des ABDA/KBV/ Phagro-Konzepts, das die ABDA in der ersten Fassung des Dokuments erläutert hat, siehe DAZ 2021, Nr. 13, S. 19. An der darin ausgewiesenen zeitlichen Taktung der Bestellungen und Lieferungen hat sich nichts geändert.
Zeitgleich mit dem Inkrafttreten der revidierten Corona-Impfverordnung (CoronaImpfV) hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) außerdem eine Allgemeinverfügung zur Sicherstellung der flächendeckenden Verteilung von Impfstoffen gegen COVID-19 veröffentlicht, die ebenfalls am 1. April in Kraft getreten ist.
Zwar ist die Bestellfrist für die 16. KW bereits abgelaufen, wenn die DAZ dieser Woche erscheint, aber die Regelungen könnten noch für die nächsten Wochen gelten oder zumindest wegweisenden Charakter haben. Deswegen sollen sie hier kurz dargestellt werden.
Bestellungen nur durch Kassenärzte
Aufgrund der Allgemeinverfügung des BMG dürfen die Apotheken weiterhin nur Vertragsärzte beliefern, weil Privat-und Betriebsärzte nach der aktuellen CoronaImpfV noch nicht in die nationale Impfstrategie eingebunden sind. Dabei spielt es keine Rolle, für welche medizinische Fachrichtung der Arzt seine kassenärztliche Zulassung hat. Bestellungen von Privat- oder Betriebsärzten dürfen demnach nicht entgegengenommen werden. Die ABDA weist darauf hin, dass Zuwiderhandeln als Ordnungswidrigkeit nach § 73 Abs. 1a Nr. 1 Infektionsschutzgesetz geahndet werden kann. Auch Bestellungen von Ärzten, die eine Apotheke nicht regulär mit Praxisbedarf versorgt, müssen nach der Allgemeinverfügung abgelehnt werden. Damit sollen Mehrfachbestellungen bei Apotheken vermieden werden und es soll gewährleistet werden, dass der Impfstoff gleichmäßig verteilt wird.
Wie viel Dosen kommen in KW 16 in die Praxen?
Auch in der 16. KW werden die Impfstoffdosen wegen der begrenzten Mengen noch kontingentiert verteilt. Neben Comirnaty® von Biontech wird allerdings nun auch COVID-19-Impfstoff von AstraZeneca in den niedergelassenen Bereich ausgeliefert, und zwar insgesamt rund 1 Mio. Impfdosen. Davon entfallen 45% auf Comirnaty® und 55% auf Vaxzevria®. Der COVID-19-Impfstoff von Moderna wird nach derzeitigem Stand auf absehbare Zeit nicht in den niedergelassenen Bereich ausgeliefert und der Impfstoff von Johnson & Johnson kommt in der 16. KW offenbar noch nicht in die Praxen. Die KBV empfiehlt, dass derzeit nur die vertragsärztlichen Hausärzte bestellen, und zwar jeweils zwischen 16 und 42 Dosen.
Weiterhin sollen Apotheken die Impfstoffe bei dem pharmazeutischen Großhändler bestellen, von dem sie hauptsächlich beliefert werden. Nach der Allgemeinverfügung sollte dieser allerdings Mitglied im Phagro sein. Dazu gehören Alliance Healthcare Deutschland, Hageda-Stumpf, Noweda, Otto Geilenkirchen Pharmagroßhandel, Richard Kehr, C. Krieger & Co. Nachfolger, Max Jenne Arzneimittelgroßhandlung, Phoenix Pharmahandel GmbH & Co. KG, Sanacorp Pharmazeutische Großhandlung. Ist der Hauptlieferant einer Apotheke kein Mitgliedsunternehmen des Phagro, so sollen die COVID-19-Impfstoffe ausschließlich bei dem Phagro-Mitglied bestellt werden, der sie ansonsten überwiegend beliefert. Grund ist, dass der Impfstoff vergleichbar dem Prozedere in den Impfzentren gleichmäßig verteilt und unter Berücksichtigung der Risikogruppen sowie der Verteilungsschlüssel der Länder gleichmäßig an die Bevölkerung verimpft werden soll.
Umrechnen für die Bestellung
Die Ärzte bestellen die Impfstoffe weiterhin generisch, das heißt ohne Angabe des Herstellers und nur nach Anzahl der Dosen. Apotheken müssen in der KW 15 bei den Bestellungen beim Großhandel Folgendes beachten:
- Die Apotheken übermitteln die Bestellungen Vial-bezogen. Die generische dosisbezogene Bestellung des Arztes muss deshalb in der Apotheke auf Vials umgerechnet werden. Ein Vial Comirnaty® enthält sechs Dosen und ein Vial COVID-19-Impfstoff von AstraZeneca zehn Dosen Impfstoff.
- Jeder Arzt soll etwa zu gleichen Teilen die Impfstoffe Comirnaty® und Vaxzevria® erhalten.
- Verschreibt der Arzt weniger als 16 Dosen, so muss die Apotheke entscheiden, welche Kombination an Vials der beiden Impfstoffe dieser Menge am besten entspricht. Auf keinen Fall darf über die Bestellung des Arztes hinaus aufgestockt werden.
- Verschreibt der Arzt 16 Dosen COVID-19 Impfstoff, sollte er ein Vial Comirnaty® und ein Vial COVID-19-Impfstoff von AstraZeneca erhalten.
- Verschreibt der Arzt mehr als 16 Dosen Impfstoff, sollten diese so auf die beiden Impfstoffe aufgeteilt werden, dass der Arzt in etwa gleich viel Dosen Comirnaty® und COVID-19-Impfstoff von AstraZeneca erhält.
- Für die Bestellung beim Großhandel sollte immer ein 1:1 Verhältnis bezogen auf die Anzahl der Vials von Comirnaty® und COVID-19-Impfstoff von AstraZeneca eingehalten werden.
- Die Apotheke darf nur tatsächlich vorliegende Bestellungen von Vertragsärzten an den pharmazeutischen Großhandel übermitteln.
- Leerbestellungen sind ebenso wenig zulässig wie Aufstockungen der von den Vertragsärzten bestellten Mengen. Es gilt: Keine Bestellung von COVID-19-Impfstoff ohne vertragsärztliche Bestellung.
- Stornos von Impfstoffen, die nicht von Vertragsärzten bestellt worden sind und somit nicht an Vertragsärzte abgegeben werden können, sind grundsätzlich nicht möglich.
Bestellung elektronisch
Die Apotheke bestellt die benötigten COVID-19-Impfstoffe immer elektronisch über MSV3 und mithilfe von Sonder-PZNs des Bundes. Diese lauten für jeweils ein Vial:
- Comirnaty® von BioNTech/Pfizer: 17377588 COMIRNATY BIONTECH BUND, KII, 1 ST,
- COVID-19-Impfstoff von AstraZeneca (Vaxzevria®): 17377625 COVID19 VACCINE ASTRAZENECA INJ.-SUSPENSION BUND, 1ST.
Jede Verordnung des Vertragsarztes soll in einer separaten Bestellung (Auftrag) ohne weitere Bestellpositionen übermittelt werden. Die Aufträge müssen auf Positionsebene mit „Zur Nachlieferung“ gekennzeichnet werden. Nur so kann der pharmazeutische Großhandel im Fall einer eventuell erforderlichen aliquoten Kürzung der Liefermengen sicherstellen, dass der Impfstoff gerecht verteilt wird.
Keine Starterpakete mehr
Die der Apotheke gelieferten Vials der beiden Impfstoffe sollen so auf die Arztpraxen aufgeteilt werden, dass dies unter Berücksichtigung etwaiger Kürzungen der jeweiligen Bestellmenge bestmöglich entspricht und dass jeder Arzt jeweils in etwa gleiche Mengen der beiden Impfstoffe erhält. In der 14. KW hatte die Firma Biontech sowohl den Apotheken als auch den Arztpraxen ein „Starterpaket“ mit Informationen geliefert, die für den Umgang mit Comirnaty® wichtig sind. Bei den Ärzten enthielt das Paket auch die für die Impfdokumentation benötigten Etiketten. Dies war allerdings laut Biontech eine einmalige Aktion. Apotheken können die Pakete auch nicht für die Ärzte nachbestellen. Die Ärzte können sich hierzu aber selbst an Biontech wenden und sollen die Unterlagen dann innerhalb von 24 Stunden per Kurier geliefert bekommen, ebenso wie die Sticker für die Chargendokumentation im Impfpass. Wer dringend ein Starterpaket braucht, kann die enthaltene Information sowie eine PDF-Vorlage für die Etiketten auf der Website von Biontech herunterladen.
Wichtige Arbeitshilfen der BAK zur Qualitätssicherung
Im Mitgliederbereich der ABDA-Website bietet die Bundesapothekerkammer (BAK) folgende Arbeitshilfen an:
- SOP – Bestellung der COVID-19-Impfstoffe beim pharmazeutischen Großhandel in KW 15 für die Impfung in KW 16 (Stand: 12.04.2021)
- SOP – Umgang mit Comirnaty® Impfstoff (Biontech) in der Apotheke (Stand: 12.04.2021)
- SOP – Umgang mit COVID-19-Impfstoff von AstraZeneca in der Apotheke
- Formular - Begleitdokumentation Corminaty Biontech Geschäftsbereich Pharmazie (Stand: 29.03.2021)
Handhabung von Vaxzevria® in der Apotheke
Der COVID-19-Impfstoff von AstraZeneca ist kühlkettenpflichtig und muss bei 2 °C bis 8 °C gelagert und transportiert werden. Der Impfstoff ist vor Licht geschützt aufzubewahren und darf nicht eingefroren werden. Ungeöffnete Vials sind nach der Herstellung bis zu sechs Monate haltbar (siehe Aufdruck). Im Gegensatz zu Comirnaty® muss Vaxzevria® nicht rekonstituiert werden. Das macht den Einsatz für die Ärzte deutlich einfacher.
Die Bundesapothekerkammer hat für den Umgang mit beiden Impfstoffen in der Apotheke jeweils eine Arbeitshilfe (SOP) erstellt, die mit dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Paul-Ehrlich-Institut (PEI) und den zuständigen Landesbehörden abgestimmt ist (siehe Kasten oben). |
Weitere Beiträge des Pandemie Spezials in DAZ 2021, Nr. 15
- Testangebot – die wirtschaftliche Seite: Kostenrechnung für Corona-Schnelltests
in Apotheken - Ein bisschen Christkindlesmarkt-Feeling: So testet die Marien Apotheke Bodenmais
- Die verwaiste Kosmetikkabine: So testet die Vital-Apotheke Bad Saulgau
- Zu zweit und nach dem Vier-Augen-Prinzip: So testet die Rathaus Apotheke Hagen
- Schnelltest-Zelt hält Wettertest nicht stand: So testet die Alte Apotheke Feuerbach – theoretisch
- Extra-Service ermöglicht Impfstoffanlieferung: Auch auf Amrum können die Hausärzte gegen Corona impfen – dank Apotheke und Großhandel
- Nach Verdünnung sechs Stunden haltbar? Rechtliche und pharmazeutische Aspekte rund um die Impfstoffaufbereitung
- Diabetes in Zeiten der Pandemie: Ein gut eingestellter Stoffwechsel schützt vor schweren COVID-19-Verläufen
- Das Dilemma der SARS-CoV-2-Impfstoffbeurteilung: Ein Gastkommentar
- Corona-Ticker: Neues zu SARS-CoV-2 in Kürze
- Woher kommt SARS-CoV-2? Schon Wochen vor dem ersten dokumentierten Fall muss das Virus auf Menschen übergesprungen sein
0 Kommentare
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.