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Beim Rezept-Datum genau hinschauen
Verordnungen zulasten der GKV sind nur noch 28 Tage gültig
Bereits am 15. April hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Änderung der Arzneimittel-Richtlinie beschlossen. Mittlerweile ist der Beschluss auch im Bundesanzeiger veröffentlicht worden und damit zum 3. Juli 2021 in Kraft getreten. Wichtig für die Arbeit in der Apotheke ist vor allem § 11 Absatz 4 der geänderten Arzneimittel-Richtlinie. Darin heißt es: „Verordnungen dürfen längstens 28 Tage nach Ausstellungsdatum zulasten der Krankenkasse beliefert werden.“ Daran ändert sich auch nichts, wenn der letzte Tag dieser 28-Tage-Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt. Die Belieferungsfristen für andere Rezeptformulare sind von der Änderung nicht betroffen (siehe auch Kasten).
Wiederholungsrezepte sind nun erlaubt ...
Eine weitere Änderung des § 11 der Arzneimittel-Richtlinie dürfte für die Apotheke künftig relevant werden: Nach Absatz 2 wurde ein Absatz 2a eingefügt, in dem es um Wiederholungsrezepte geht: „Für Versicherte, die eine kontinuierliche Versorgung mit einem bestimmten Arzneimittel benötigen, kann die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt eine Verordnung ausstellen, nach der eine nach der Erstabgabe bis zu dreimal sich wiederholende Abgabe erlaubt ist“. Der G-BA hat den Weg für Wiederholungsrezepte also freigemacht. Will der Arzt eine Wiederholungsverordnung ausstellen, muss er dies allerdings extra kenntlich machen. Nach der Erstabgabe kann die Apotheke die Arzneimittel noch bis zu dreimal abgeben, die Verordnung hat eine Einlösefrist von 365 Tagen. Um zu verhindern, dass Patienten die gesamte Arzneimittelmenge in der Apotheke auf einmal abholen, müssen verordnende Ärzte auf den (Teil-)Verordnungen Angaben zum jeweiligen Beginn der Einlösefrist machen.
... aber noch nicht verfügbar
Theoretisch können Wiederholungsrezepte ab sofort ausgestellt werden, praktisch wird es aber noch ein wenig dauern. Der GKV-Spitzenverband, die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die ABDA haben sich darauf verständigt, die Mehrfachverordnungen mit dem E-Rezept zu verknüpfen, da „eine technische Umsetzung mit dem E-Rezept leichter zu bewerkstelligen ist“. Wiederholungsverordnungen werden also möglicherweise erst ab dem 1. Januar 2022 im Versorgungsalltag relevant werden. Dann wird die Nutzung des E-Rezepts bundesweit zur Pflicht. |
Kleines Farbenspiel
Die ABDA hat anlässlich der geänderten Arzneimittel-Richtlinie eine Pressemitteilung herausgegeben, in der sie die Gültigkeit der verschiedenen Rezeptformulare noch einmal zusammengefasst hat. Demnach sind
- rosa Rezepte zulasten der GKV nun 28 Tage gültig,
- blaue Privatrezepte drei Monate gültig.
- gelbe Betäubungsmittelrezepte sieben Tage gültig.
- weiße T-Rezepte sechs Tage gültig.
- rosa Entlassrezepte derzeit aufgrund der Corona-Pandemie sechs Tage gültig, sonst nur drei Tage, jeweils inklusive des Ausstellungstages.
- grüne Rezepte unbegrenzt gültig.
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