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Impfzertifikate für Genesene – was ist in der Apotheke zu beachten?
DAV-Portal jetzt auch bereit für Nachweis von Boosterimpfungen / Nur noch 6 Euro pro Zertifikat
Seit rund einem Monat stellen Apotheken nachträglich digitale Impfzertifikate aus. Bis vergangene Woche war es allerdings nicht möglich, Personen, die eine COVID-19-Erkrankung durchgemacht haben und anschließend lediglich eine Boosterimpfung erhalten haben, einen digitalen Nachweis für einen vollständigen Impfschutz auszustellen. Das Apothekenportal des Deutschen Apothekerverbands (DAV) sah diese Möglichkeit schlicht nicht vor. Nun hat sich die Lage geändert und es findet sich im Portal ein Schieberegler für die „Genesen-Impfung“.
Aufgrund dieser Neuerung hat die ABDA am 8. Juli ihre Handlungshilfe zur nachträglichen Erstellung der COVID-19-Impfzertifikate aktualisiert. Darin erklärt sie unter anderem, welche Nachweise – neben einem Lichtbildausweis zur Feststellung der Identität und dem Impfnachweis – in der Apotheke vorzulegen sind, wenn eine genesene Person mit nur einer Impfung ein digitales Zertifikat wünscht.
Der Nachweis einer überstandenen Infektion mit SARS-CoV-2 erfolgt demnach über die Dokumentation des positiven PCR-Testergebnisses durch einen Arzt, ein Labor oder eine Teststelle. Liegt diese nicht mehr vor, kann sie erneut von der betreffenden Stelle ausgestellt werden. Möglich ist auch ein ärztliches Attest, eine Absonderungs- oder sonstige Behördenbescheinigung sofern diese Angaben zu Testart (PCR!) und Testdatum enthalten. Auch ein digitales Genesenenzertifikat (§ 22 Abs. 6 IfSG) kann theoretisch vorgelegt werden. Dieser Nachweis kann in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache verfasst sein. Auch wenn das Testdatum gefordert ist: Anders als beim „einfachen“ Genesenenzertifikat, das die Apotheken weiterhin nicht über das DAV-Portal ausstellen können, ist für die Erstellung eines COVID-19-Impfzertifikats für Genesene das Alter des PCR-Testergebnisses irrelevant.
Was nicht als Nachweis gilt
Die ABDA weist auch darauf hin, was nicht als Nachweisdokument anerkannt werden darf. Das sind z. B. Antigenschnelltestnachweise, Absonderungsbescheinigungen ohne Angaben zu Testart und/oder Testdatum, Antikörpernachweise (unabhängig vom gemessenen Antikörperwert) oder Krankheitsatteste.
Wichtig ist weiterhin, dass nach der ebenfalls vergangene Woche erfolgten Änderung der Coronavirus-Impfverordnung die Person, für die das Impfzertifikat ausgestellt werden soll (gleich ob genesen oder nicht) die Apotheke persönlich aufsucht. „Die Ausstellung des digitalen COVID-19-Impfzertifikates aufgrund elektronisch übermittelter Impf- und Ausweisdokumente ist nicht zulässig“, unterstreicht auch die ABDA. Es dürfte der Standesvertretung zufolge aber ausreichen, dass bei Familien zum Beispiel ein Elternteil für die nachträgliche Ausstellung der COVID-19-Impfzertifikate in die Apotheke kommt und Impfbücher und Ausweise der kompletten Familie vorlegt.
Die genannte Änderung der Impfverordnung bringt zudem mit sich, dass Apotheken für die Ausstellung digitaler Impfzertifikate nur noch 6 Euro bekommen. Dies gilt auch für den Impfnachweis für Genesene.
Was die digitalen (einfachen) COVID-19-Genesenen- und Testzertifikate betrifft, die Apotheken nach dem Infektionsschutzgesetz ebenfalls ausstellen können, heißt es im Leitfaden: „Die Erstellung von COVID-19-Test- und Genesenenzertifikaten kann nicht über das Apothekenportal, sondern derzeit nur nach Anbindung an das Schnelltestportal der Corona-WarnApp und bei Nutzung der Corona-Warn-App durch die getestete Person erfolgen“. |
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