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Neue Testverordnung setzt auf Apotheken
Neun Euro Vergütung für die Durchführung von PoC-Tests im Auftrag des ÖGD
Nach langen Diskussionen, ob Apotheken überhaupt Coronatests anbieten bzw. durchführen dürfen, überschlagen sich seit Dezember die Ereignisse. Zunächst wurde den Apotheken zugestanden, Point-of-Care(PoC)-Tests an symptomlosen Kunden durchzuführen – ein freiwilliges Angebot für Selbstzahler. Es gab zudem erste Apotheken, die vom öffentlichen Gesundheitsdienst als „Dritte“ mit solchen Tests beauftragt wurden.
Seit vergangenem Samstag sind Apotheken jedoch ganz ausdrücklich als berechtigte Leistungserbringer in der Corona-Testverordnung genannt. Sie können nun vom Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) mit der Durchführung von Tests beauftragt werden, wobei Apotheken ausschließlich PoC-Tests und keine PCR-Tests erlaubt sind. Letztere bleiben Ärzten, Zahnärzten und medizinischen Einrichtungen vorbehalten.
Die neue Testverordnung sieht zwar weiterhin keine Einbindung der Apotheken vor, wenn es um Tests in Heimen geht. Es geht offenbar vor allem um Tests asymptomatischer Kontaktpersonen.
In der Apothekerschaft war der ursprüngliche Verordnungsentwurf, der Mitte vergangener Woche bekannt geworden war, vor allem deshalb auf Kritik gestoßen, weil er vorsah, dass Apotheken, die diese Tests im Auftrag übernehmen, für die Durchführung nur mit fünf Euro vergütet werden sollen. Ärzte erhalten hingegen schon jetzt eine Vergütung von 15 Euro pro Antigen-Schnelltest. Daneben erhalten alle berechtigten Leistungserbringer die Beschaffungskosten für die Tests – in einer Höhe von bis zu maximal neun Euro je Test.
Die ABDA stellte gegenüber dem Bundesgesundheitsministerium umgehend klar, dass für sie dieser Unterschied in der Vergütung nicht nachvollziehbar ist: „Die Umstände der Leistungserbringung und der damit verbundene Aufwand unterscheiden sich nicht danach, wer die Tests durchführt. Auch die Kosten für das eingesetzte Personal sind grundsätzlich vergleichbar“, erklärte die Standesorganisation in einer kurzfristigen Stellungnahme. Zudem wies die ABDA „nachdrücklich darauf hin, dass die Gebührenhöhe von 5 Euro deutlich unter allen Erfahrungswerten liegt, die bislang der Kostenkalkulation von Apotheken für die Durchführung von PoC-Antigentests zugrunde liegen“. Aus der Verordnungsbegründung ergäben sich keinerlei Anhaltspunkte, die eine derart niedrige Gebühr rechtfertigen könnten.
Tatsächlich hat das Bundesgesundheitsministerium nachgebessert – wenngleich die Höhe der ärztlichen Vergütung nicht erreicht wird. Immerhin neun Euro sollen die Apotheken nun für die Testdurchführung erhalten – laut Bundesgesundheitsministerium handelt es sich um einen Nettobetrag. Das sind allerdings noch immer sechs Euro weniger als ihre medizinischen Kollegen.
Weitere Neuerungen und Kritik der Laborärzte
Nach der neugefassten Testverordnung können überdies auch Zahnärztinnen und Zahnärzte im Rahmen der Teststrategie mit der Durchführung von Tests beauftragt werden.
Die Anzahl der Tests für ambulante Pflegedienste, insbesondere solche der ambulanten Intensivpflege sowie Einrichtungen der Eingliederungshilfe, wird zudem auf 20 Tests pro Betreuten und Monat erhöht. Weiterhin können die Tests nun auch in Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe durchgeführt werden.
Kritik an den neuen Regelungen kommt auch vom Berufsverband Deutscher Laborärzte (BDL). Dass nun auch Apotheker und Zahnärzte Antigen-Schnelltests anbieten könnten, verschärfe zwei Probleme, erklärt der BDL-Vorsitzende Andreas Bobrowski: „Zum einen wird zunehmend an dafür völlig ungeeigneten Orten getestet“. So gebe es in Apotheken „keinerlei geeignete Untersuchungszimmer wie in der Heilkunde“. Die Kundengruppen würden vermischt und die Infektionsgefahren nehmen zu. Nur wer separate Zugänge für Menschen mit typischen Symptomen anbieten könne, solle zugelassen werden, um zusätzliche Infektionsgefahren zu vermeiden. Die zweite Herausforderung sei das Test-Monitoring, weil die Vor-Ort-Antigen-Schnelltests unerfasst blieben. Positive Testergebnisse müssten im medizinischen Labor bestätigt werden. |
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