DAZ aktuell

2 Euro für Nachträge im gelben Impfpass

Gesundheitsministerium legt Entwurf für Neufassung der Corona-Impfverordnung vor

jb/eda | Das Bundesministerium für Gesundheit hat einen Referentenentwurf für eine weitere Neufassung der Coronavirus-Impfverordnung vorgelegt. Dieser regelt unter anderem die Vergütung, die Apotheken für Nachträge von Corona-Impfungen im gelben Impfpass erhalten sollen, sowie den Anspruch auf etwaige Folge- oder Auffrischimpfungen. Außerdem sollen Apotheken dem Entwurf zufolge ab Oktober auch die Impfzentren mit Corona-Impfstoff beliefern.

Die Coronavirus-Impfverordnung soll mal wieder ein Update erhalten. Der Referentenentwurf, der auf den vergangenen Freitag datiert ist, liegt der Redaktion vor. So soll dem Entwurf zufolge der Impfanspruch gegen COVID-19 auf medizinisch notwendige Folge- und Auffrischimpfungen aus­geweitet werden.

Hintergrund der Neuregelung ist der Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz, ab September bestimmten vulnerablen Gruppen eine Auffrischimpfung sowie allen bereits voll­ständig mit einem Vektor-Impfstoff Geimpften eine weitere Impfung mit einem mRNA-Impfstoff anzubieten. Außerdem soll der Kreis derer, die laut Verordnung impfen dürfen, aus­geweitet werden. Neu dazu kommen dann der Öffentliche Gesundheitsdienst, Amtsärztinnen und Amtsärzte sowie Krankenhäuser.

Foto: Kristina rütten/AdobeStock

Die Neufassung der Corona-Impfverordnung soll unter anderem die Vergütung, die Apotheken für Nachträge von Corona-Impfungen im gelben Impfpass erhalten sollen, sowie den Anspruch auf etwaige Folge- oder Auffrischimpfungen regeln.

Gleichzeitig will das Bundesgesundheitsministerium auch die Wege anpassen, auf denen der Impfstoff zu den Impfenden kommt. Für die Apotheken ist hier vor allem relevant, dass sie ab 1. Oktober auch den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Impfzentren beliefern sollen. Bis dahin bleibt die Impfstofflogistik wie gehabt. Die Krankenhäuser sollen von Krankenhausapotheken bzw. krankenhaus­versorgenden Apotheken versorgt werden. Für Krankenhäuser und Impfzentren sind die gleichen Vergütungsregeln wie für die Belieferung der Niedergelassenen angedacht, die im Übrigen unverändert bleiben sollen.

Entspricht Ärztehonorar

Zudem soll mit der Neufassung der Verordnung die Vergütung der Apotheken für Nachtragungen von COVID-19-Impfungen im gelben Impfausweis geregelt werden. Dass hier bei Vorlage einer entsprechenden Dokumentation, zum Beispiel einer Ersatzbescheinigung, in der Offizin Nachtragungen vorgenommen werden können, sieht das Infektionsschutzgesetz in § 22 Absatz 2 eigentlich schon eine Weile vor – nun soll also auch das Finanzielle geregelt werden. 2 Euro brutto könnten Apotheken künftig für die nachträgliche Erstellung einer Corona-Impfdokumentation abrechnen, wenn das Ganze denn so beschlossen wird. Das entspräche dem, was auch Ärzte für diese Leistung abrechnen können. Auch das soll mit Änderung der Impfverordnung festgezurrt werden. Es handelt sich dabei aber um eine freiwillige Leistung. Die Verbände, unter anderem die ABDA, hatten bis nach Redaktionsschluss dieser DAZ Zeit Stellung zu nehmen. |

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