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Urteil zu HCG-Globuli
Keine Werbung mit Hormon
Bei Amazon hatte die Apotheke für ihre „HCG C30 Globuli“ geworben, sie werden z. B. für Diätkuren eingesetzt. Die Wettbewerbszentrale war dagegen vorgegangen, da nach ihrer Ansicht tatsächlich enthalten sein muss, womit geworben wird. In erster Instanz hatte das Landgericht Darmstadt zwar die Einschätzung geteilt, dass das Hormon aufgrund der Verdünnung in den Globuli wohl nicht nachweisbar ist. Dennoch gab es der Apotheke Recht. Diese hatte erklärt, dass die Kunden über die Verdünnung informiert seien. Die Wettbewerbszentrale legte Rechtsmittel ein: Viele Verbraucher könnten mit einer Bezeichnung wie „C30“ nichts anfangen. Und wenn manche von einer Wirksamkeits-Möglichkeit ausgingen, rechtfertige dies keine Irreführung, argumentierte die Wettbewerbszentrale. Beim OLG Frankfurt hatte sie Erfolg: In einer mündlichen Verhandlung erklärten die Richter, dass das Urteil aus erster Instanz keinen Bestand haben könne. Die Apotheke, die nicht zum Prozess Stellung nehmen wollte, erkannte den Anspruch der Wettbewerbszentrale an. Inzwischen hat sie ihre Werbung überarbeitet: „Stoffwechselkur Globuli“ schreibt sie jetzt bei Amazon, ohne Bezug auf das Hormon HCG. |
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