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Genesenenzertifikate und Impfpassergänzungen richtig abrechnen
Neuer Leitfaden der ABDA erklärt den Ablauf
Für das Ausstellen eines digitalen Genesenenzertifikats bekommen Apotheken 6 Euro brutto, für das Nachtragen einer COVID-19-Impfung im gelben Impfbuch sind es 2 Euro. So viel war von Anfang an klar – doch bisher konnte man die Leistungen nicht abrechnen, weil Details zum Prozedere fehlten. Das hat sich jetzt geändert. Wie die ABDA in einem Leitfaden auf ihrer Website beschreibt, sollen Apotheken die monatlich abzurechnende Zahl der erstellten COVID-19-Impfzertifikate und Genesenenzertifikate über das Modul „COVID-19-Zertifikat“ im Apothekenportal abrufen. Sie erhalten dann die Abrechnungsdatei als PDF zum Übertrag auf den Sammelbeleg. Die Abrechnungsdatei listet der ABDA zufolge die erzeugten COVID-19-Impf- und Genesenenzertifikate nach Erstellungsdatum auf. „Die Abrechnungsdatei ist betriebsstätten- und monatsbezogen, sodass alle abrechnungsrelevanten Informationen zu den ausgestellten COVID-19-Impf- und Genesenenzertifikaten in einer PDF-Datei zusammengefügt sind“, heißt es im Leitfaden. Die Abrechnungsdatei ist unverändert bis zum 31. Dezember 2024 durch die Apotheke zu speichern oder aufzubewahren. Nachtragungen im Impfpass erfolgen analog und sind folglich nicht im Apothekenportal zu finden. Sie müssen laut ABDA gesondert monatlich erfasst werden und die Unterlagen dann ebenfalls bis zum 31. Dezember 2024 in der Apotheke aufbewahrt werden.
Auf Grundlage der abgerufenen Anzahl der erstellten COVID-19-Impf- und Genesenenzertifikate und der erfolgten Impfpassnachträge erstellt die Apotheke jeweils am Ende eines Kalendermonats einen Sammelbeleg über die Summe der ausgestellten Zertifikate. Unter „Impfzertifikat“ fallen dabei das Erst-Zertifikat, das Zweit-Zertifikat, das Re-Zertifikat, das Booster-Zertifikat sowie das Genesenen-Impfzertifikat. Diese Zertifikate sind laut Leitfaden in der Abrechnungsdatei mit 6 Euro brutto ausgewiesen. Die Unterscheidung in Impfzertifikat I und Impfzertifikat II entfällt.
Als Sammelbeleg dient der NNF-Beleg
Als Sammelbeleg sollen Apotheken den „Sonderbeleg Nacht- und Notdienstfonds des DAV“ nutzen und ihn zusammen mit dem GKV-Rezeptgut bei ihrem Apothekenrechenzentrum einreichen. Das Rechenzentrum wiederum rechnet mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) ab und archiviert die Belege bis 31. Dezember 2024.
Wie der Beleg „Nacht- und Notdienstfonds des DAV“ ausgefüllt werden muss, wird ausführlich anhand eines Beispielrezepts im Leitfaden erklärt.
Da die Abrechnung der Genesenenzertifikate im August noch nicht möglich war, können die Zertifikate aus August 2021 im September 2021 mit abgerechnet werden. Hierfür addiert die Apotheke die Summe der Genesenenzertifikate aus der Abrechnungsdatei August 2021 mit der Summe der Genesenenzertifikate aus der Abrechnungsdatei September 2021. Bei Ausstellung von mehr als 10.000 Zertifikaten und Nachträgen pro Kalendermonat werden diese auf mehrere Sammelbelege (maximal 9999 Zertifikate und Nachträge pro Monat) aufgeteilt. |
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