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Jahresende: Wichtige Aufgaben für die Filialleitung

Neue Corona-Regeln und Arbeitsrecht

ADEXA-Rechtsanwältin und Business Coach Minou Hansen hat bei einem Webinar erläutert, worauf Filialleiterinnen und Filialleiter in den nächsten Wochen besonders achten sollten.

Das Weihnachtsgeschäft lässt Apothekenangestellten kaum Zeit, um Luft zu holen. Auf die Filialleitung kommen jetzt weitere Aufgaben zu. Das beginnt mit neuen Corona-Regelungen am Arbeitsplatz. Aber auch das Jahresarbeitszeitkonto und der Resturlaub verdienen Beachtung. Alle Fakten im Überblick.

Foto: Andreas Berheide/AdobeStock

COVID-19-Pandemie: 3G am Arbeitsplatz

Seit 24. November gilt die 3G-Regel am Arbeitsplatz: Alle Apothekenangestellten vor Ort müssen geimpft, genesen oder getestet sein. Meist hätten Filialleiterinnen und Filialleiter die Aufgabe, dies zu überprüfen oder Schnelltests zu überwachen, so Hansen. „Die Versicherung von Mitarbeitenden reicht nicht aus.“ Vielmehr müssten Nachweise vorgelegt werden.

Speziell bei Genesenen ist zu erfassen, wann ihr Status endet, was sechs Monate nach der diagnostizierten Erkrankung der Fall ist. PCR-Tests oder zertifizierte Schnelltests, letztere können auch unter Aufsicht der Apotheken­leitung erfolgen, kommen bei 3G ebenfalls infrage. Hansen rät, den jeweiligen Status unbedingt schriftlich zu dokumentieren.

Untersuchungen im Zuge von 3G gehören nicht zur Arbeitszeit. Erreichen Angestellte aufgrund langer Wartezeiten im Testzentrum oder aufgrund von 3G-Regelungen im öffentlichen Personennahverkehr ihre Apotheke zu spät, führt dies zu Minusstunden oder zu Lohnausfällen.

Anders ist die Lage bei Tests im Rahmen des Arbeitsverhältnisses. Betriebe sind nach wie vor verpflichtet, zwei Tests pro Woche während der Arbeitszeit anzubieten.

Ist Ihre tarifliche ­Sonderzahlung schon eingegangen?

Apothekenangestellte, bei denen tarifliche und arbeitsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sind, sollten bereits ihre Sonderzahlung erhalten haben. Mehr dazu in der DAZ 2021, Nr. 47, S. 81 oder online unter www.adexa-online.de/aktueles/detailansicht/news/weihnachtsgeld-wer-hat-anspruch-und-worauf/. Bei Schwierigkeiten berät die ADEXA-Rechtsabteilung Apothekenangestellte ab dem ersten Tag ihrer Mitgliedschaft bei ADEXA!

Homeoffice und Quarantäne

Neu ist neben 3G auch, dass Arbeit­geberinnen und Arbeitgeber wieder Möglichkeiten anbieten müssen, im Homeoffice zu arbeiten, soweit dies möglich ist. „Als Filialleitung sollte man eine Übersicht erstellen, welche Tätigkeiten auch für die Filialleitung selbst zu Hause möglich sind.“

Anders sieht die Sachlage aus, wenn Gesundheitsämter Maßnahmen wie Quarantäne oder häusliche Isolation anordnen. „Offizielle Anordnungen führen zu einer Entschädigung für den Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz“, so die ADEXA-Juristin. Seit 1. November gibt es jedoch keine Entschädigungen mehr für Ungeimpfte. Manche Bundesländer hätten dies auch früher umgesetzt.

Resturlaub aus 2021 bald beantragen

Auf Filialleitungen kommen jenseits von Corona noch weitere Aufgaben zu. Sie sollten die Urlaubstage ihrer Teammitglieder im Blick behalten. „Urlaub muss immer im laufenden Kalenderjahr bis 31. Dezember genommen werden“, betont Hansen. Eine Über­tragung auf das Folgejahr sei nur bei betrieblichen Gründen, etwa der Urlaubssperre im Weihnachtsgeschäft, oder persönlichen Gründen wie der Krankheit von Angestellten möglich. In diesem Fall muss der Urlaub bis 31. März des Folgejahres beantragt und genommen worden sein.

Eine Besonderheit: Können Beschäf­tigte wegen einer Erkrankung den Urlaub nicht antreten, verfällt der niedrigere gesetzliche Anspruch von 24 Werktagen erst 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres. „Die Apo­theken- oder die Filialleitung ist verpflichtet, Angestellte darauf hinzu­weisen, etwa durch ein separates Schreiben oder einen Hinweis auf dem Gehaltszettel“, erklärt Hansen.

Jahresarbeitszeitkonten prüfen

Auch die Jahresarbeitszeitkonten müssen bis zum 31. Dezember ausgeglichen sein. Wenn das nicht gelingt, weil man sich bei der Einteilung im Dienstplan zwischen 75 bis 130 Prozent der vertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit bewegen muss, kann ein Ausgleich bis zum 31. März des Folgejahres erfolgen. Ist das nicht möglich, fallen Über­stundenzuschläge an.

„Haben Mitarbeitende langfristig viele Plus- oder Minusstunden, macht es Sinn, mit ihnen über eine Anpassung der Verträge zu sprechen“, erklärt Minou Hansen. Bei einer hohen Zahl an Überstunden sollten auch Möglichkeiten der finanziellen Abgeltung erörtert werden. |

Michael van den Heuvel

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