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- AZ 21/2022
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Gesundheitspolitik
Impfpflicht rechtens
Bundesverfassungsgericht weist Beschwerden zurück
Ende 2021 beschloss der Bundestag die einrichtungsbezogene Impf- bzw. Nachweispflicht im neuen § 20a Infektionsschutzgesetz. Legen Beschäftigte in den fraglichen Einrichtungen keinen ordnungsgemäßen Nachweis vor, kann das Gesundheitsamt ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot verfügen. Eine Reihe von Betroffenen zog vor das Bundesverfassungsgericht und machte dort die Verletzung diverser Grund- und grundrechtsgleicher Rechte geltend. Bereits im Februar wiesen die Karlsruher Richter Eilanträge zurück. Nun haben sie in der Hauptsache über die Verfassungsbeschwerde von insgesamt 54 Beschwerdeführern entschieden – und sie ebenfalls zurückgewiesen. Soweit die angegriffenen Vorschriften in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit und die Berufsfreiheit eingriffen, seien diese Eingriffe verfassungsrechtlich gerechtfertigt, so das Gericht. Der Gesetzgeber habe im Rahmen des ihm zustehenden Einschätzungsspielraums einen angemessenen Ausgleich zwischen dem mit der Nachweispflicht verfolgten Schutz vulnerabler Menschen vor einer Infektion mit SARS-CoV-2 und den Grundrechtsbeeinträchtigungen gefunden. Trotz der hohen Eingriffsintensität müssten die grundrechtlich geschützten Interessen der im Gesundheits- und Pflegebereich tätigen Beschwerdeführenden letztlich zurücktreten.
Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) sieht sich durch die Entscheidung bestätigt: „Der Staat ist verpflichtet, vulnerable Gruppen zu schützen“, erklärte er. Bayerns Gesundheitsminister Klaus Holetschek (CSU) begrüßte, dass jetzt Klarheit bestehe. Zugleich forderte er von der Bundesregierung, schnell einen mehrheitsfähigen Vorschlag für die allgemeine Impfpflicht – zumindest jedoch für eine altersbezogene Impfpflicht – auf den Weg zu bringen. Bayern hatte bereits vergangene Woche Montag gemeinsam mit Baden-Württemberg und Hessen eine Initiative für eine allgemeine Impfpflicht ab 60 Jahren gestartet. |
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