Gesundheitspolitik

Impfverordnung verlängert

Neuer Anspruch auf Schutzimpfungen für Geflüchtete

ks | Seit vergangenem Mittwoch, dem 25. Mai, gilt eine geänderte Coronavirus-Impfverordnung. Auch wenn gegenüber dem Anfang Mai vorgelegten Referentenentwurf an einigen Stellen nachgeschliffen und umformuliert wurde – inhaltlich hält die jetzt geltende Fassung der Impfverordnung keine Überraschung bereit.

Für Apotheken ändert sich nicht mehr, als dass mit den von ihnen angebotenen COVID-19-Impfungen bis 25. November 2022 alles weiter laufen kann wie gehabt. Die vorherige Fassung sah ein Außerkrafttreten der Impfverordnung zum 31. Mai vor. Dass nun keine Verlängerung bis zum Jahresende erfolgte – so lange hat die zugrunde liegende Regelung im Infektionsschutzgesetz (§ 20b IfSG) noch Gültigkeit –, liegt daran, dass die Ermächtigungsgrundlage für die Impfverordnung selbst zum 25. November 2022 außer Kraft tritt. Dann ist ein Jahr vergangen, seit der Bundestag die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite aufgehoben hat.

Hier ist der Gesetzgeber also gefragt, wenn er Apotheker (und künftig Zahnärzte sowie Tierärzte) auch im kommenden Winter und darüber hinaus gegen COVID-19 impfen lassen möchte. Einen Anlauf für eine Verlängerung um ein Jahr gab es in der Impfpflichtdebatte: Der Gesetzentwurf für eine COVID-19-Impfpflicht ab 18 Jahren enthielt einen solchen Passus – er fand jedoch ebenso wenig eine Mehrheit wie alle anderen konkurrierenden Anträge.

Zahnärzte als neue Leistungserbringer

Neu ist zudem, dass jetzt auch Zahnarztpraxen als eigenständige Leistungserbringer im Sinne von § 3 in die Verordnung aufgenommen sind. Die rechtliche Grund­lage hierfür wurde – wie auch für die Apotheken – bereits Ende 2021 geschaffen. Doch die Umsetzung dauerte länger als bei den Pharmazeuten. Tierärzte, die im Infektionsschutzgesetz eigentlich ebenfalls als Leistungserbringer vor­gesehen sind, müssen sich noch weiter gedulden.

Für die Durchführung von Schutzimpfungen in Zahnarztpraxen sollen entsprechende Voraussetzungen gelten, wie sie für öffentliche Apotheken bestimmt sind. Auch die Zahnärzte, die COVID-19-Impfungen durchführen, werden die Impfstoffe, Impfbesteck und -zubehör unentgeltlich über Apotheken erhalten. Und sie werden ebenso vergütet wie die übrigen Leistungserbringer.

Schutzimpfungen für Flüchtlinge

Eine weitere Neuerung betrifft aus der Ukraine geflüchtete Menschen: Sie erhalten einen Anspruch auf Schutzimpfungen, die der Gemeinsame Bundesausschuss in Anlage 1 seiner Schutzimpfungs-Richtlinie festgelegt hat (ausgenommen solche, die allein aufgrund einer Reiseindikation verabreicht würden). Zudem gibt es einen Anspruch auf die zweite Masernschutzimpfung für Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren wurden und das 18. Lebensjahr vollendet haben. Diese Impfungen auf Staatskosten werden „im Rahmen der verfüg­baren Kapazitäten durch von den zuständigen Stellen der Länder betriebene Impfzentren oder mobile Impfteams erbracht“.

Impfzentren: Bund beteiligt sich weiter an Finanzierung

Wichtig für die Länder ist vor allem: Die Verordnung sichert, dass der Bund die Impfzentren und mobilen Impfteams auch über den 31. Mai 2022 hinaus mit einem Anteil von 50 Prozent finanziell unterstützen wird. |

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