Gesundheitspolitik

Gefahr Verdienstausfall

Ohne Booster in Quarantäne – was gilt?

az/dpa | Auch für Apotheken­inhaber und ihre Angestellten gilt: Wer nicht geboostert ist und sich wegen einer COVID-19-­Erkrankung in Quarantäne begeben muss, hat unter Umständen keinen Anspruch auf Ersatz seines Verdienstausfalls. Zu diesem Schluss kommt der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags. Voraussetzung ist, dass zunächst die Länder aktiv eine öffentliche Booster-Empfehlung aussprechen.

Eigentlich gewährt das Infektions­schutzgesetz Personen, die infiziert sind oder unter Infektionsverdacht stehen und denen deshalb eine Ausübung ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit verboten ist, einen Entschädigungsanspruch in Geld. Eine am 18. Januar ver­öffentlichte Kurzinformation der Wissenschaftlichen Dienste weist aber darauf hin, dass die Entschädigung laut Gesetz wegfällt, wenn etwa durch Inanspruch­nahme einer Schutzimpfung ein solches Verbot hätte vermieden werden können. Dabei könne auch das Fehlen einer Auffrisch- oder Booster-Impfung zum Ausschluss der Entschädigung für den Verdienstausfall führen, wenn diese eine öffentlich empfohlene Impfung sei.

Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt eine COVID-19-­Auffrischimpfung, wie die Parlamentsexperten erläutern. Allerdings kommt es laut ihrer Kurz­information noch auf die Länder an: Erst wenn die obersten Landesgesundheitsbehörden auf Grund­lage der Empfehlung der STIKO eine öffentliche Empfehlung zur Auffrischimpfung aussprechen, handele es sich um eine öffentlich empfohlene Schutzimpfung im Sinne des Infektionsschutzgesetzes. Eine Übersicht über die Empfehlungen der Landesgesundheitsbehörden oder der Zahl möglicher Betroffener enthält die zweiseitige Expertise nicht.

Zu dem Thema gab es im vergangenen Herbst bereits eine ähnliche Debatte. Damals beschlossen die Gesundheitsminister der Länder als generelle Linie, dass es für die meisten Nicht-Geimpften bei Verdienstausfällen, die wegen angeordneter Quarantäne entstehen, keine Entschädigung vom Staat mehr geben soll – und zwar für alle, für die es eine Impfempfehlung gibt und die sich auch impfen lassen können. Unabhängig davon haben alle Beschäftigten grundsätzlich weiterhin Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber bei Krankheit – auch bei einer Corona-Infektion. |

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