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Gesundheitspolitik
Wer darf in der Apotheke impfen?
Können Apotheken auch Ärzte oder MFA für COVID-19-Impfungen anstellen?
Die Standesorganisationen der Apotheker gehen davon aus, dass die Apotheken im Februar größer in die COVID-19-Impfungen einsteigen werden – wenn die Schulungen absolviert und auch die sonstigen Voraussetzungen geschaffen sind. Aber was, wenn einer impfwilligen Apotheke das Personal fehlt? Die AZ hat bei der ABDA nachgefragt, welche Möglichkeiten dann bestehen. Und die Standesvertretung unterscheidet in diesem Zusammenhang klar zwischen Approbierten und nicht Approbierten: Während es aus ihrer Sicht nicht zulässig ist, MFA für solche Tätigkeiten in den Apotheken anzuheuern, sei dies bei Ärzten unter Umständen machbar.
MFA ohne eigene Handlungskompetenz
Der Knackpunkt: Nicht approbiertes Praxispersonal muss per ärztlicher Delegation ermächtigt werden, Menschen zu impfen. Dieses Delegationsrecht besteht für Apotheker nicht. Die ABDA erläutert dazu: „Nichtärzte, die in der ärztlichen Praxis auf der Basis von Delegationen in die Durchführung von Impfungen eingebunden werden, können in der Apotheke nicht impfen. Zum einen steht dem Apotheker nach § 20b Infektionsschutzgesetz (IfSG) kein entsprechendes Recht zu Delegation zu. Zum anderen befugt die Delegation im Umfang ihrer Zulässigkeit nur zu Handlungen, die unter der Aufsicht des delegierenden Arztes durchgeführt werden. Ein Angehöriger des Praxispersonals erwirbt dadurch keine eigene Handlungskompetenz. Insofern ist die Einstellung einer MFA zur Durchführung einer Impfung in der Apotheke ausgeschlossen.“
Ärzte anstellen ist möglich
Anders verhält es sich demnach bei Ärztinnen und Ärzten, die mit ihrer Berufserlaubnis auch das Recht erwerben zu impfen. Sie anzustellen ist laut ABDA „zumindest für die Geltungsdauer des § 20b IfSG unproblematisch, weil der Arzt kraft seiner Approbation zur Durchführung der Impfung berechtigt ist“. Auch apothekenrechtlich sei das Anheuern eines Arztes in der Apotheke nicht grundsätzlich ausgeschlossen, so eine ABDA-Sprecherin. Der Arzt würde in solch einem Fall zum nicht pharmazeutischen Personal zählen.
Konflikt mit ärztlichem Berufsrecht?
Eine Einschränkung könnte es der ABDA zufolge jedoch geben: „In der Praxis können sich allerdings rechtliche Probleme mit dem ärztlichen Berufsrecht ergeben, das zum einen dem Arzt verbietet, ärztliche Tätigkeiten nach Weisung eines Nichtarztes auszuüben. Zudem kann ein Konflikt mit der Pflicht zur Ausübung des ärztlichen Berufs in ärztlicher Praxis (bzw. einem Krankenhaus) bestehen.“ Die ABDA empfiehlt, sich vor der Anstellung eines „Impfarztes“ bei der jeweiligen Aufsichtsbehörde zu erkundigen, wie diese die Situation wertet. Die Sprecherin betont zudem: „Entscheidend ist darüber hinaus, dass die Apotheke als Leistungserbringerin nach der Coronavirus-Impfverordnung auftritt und nicht etwa der Arzt eigenständig handelt oder gar abrechnet; dies gilt auch für einzelne Teilschritte, etwa die Bestellung von Impfstoffen.“ |
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