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Gesundheitspolitik
Werbung erlaubt?
Was bei Werbung für Corona-Impfungen zu beachten ist
Die Standesorganisationen der Apotheker gehen davon aus, dass es im Februar so richtig losgeht mit den COVID-19-Impfungen in Apotheken. Viele, die die Leistung anbieten oder alsbald anbieten werden, mögen sich fragen, ob sie hierfür auch werben dürfen. Die spontane Antwort lautet, wie so häufig bei Rechtsfragen: Es kommt darauf an. Nämlich darauf, wie bzw. wofür konkret geworben wird.
Fürs Impfen als Dienstleistung darf geworben werden
Wer allein das Impfen als Dienstleistung bewirbt, wird sich auf sicherem Terrain befinden. Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) greift in diesem Fall nicht. Darauf weist auch Rechtsanwältin Christiane Köber von der Wettbewerbszentrale gegenüber der AZ hin. Denn das Gesetz findet zwar Anwendung auf Arzneimittel, Medizinprodukte sowie „andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände“ – allerdings müssen sich die Werbeaussagen bei Letzteren auf „die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden bei Mensch oder Tier“ beziehen (§ 1 HWG). Ein präventives Verfahren wie eine Impfung lässt sich hierunter nicht subsumieren. Damit steht beispielsweise einer Werbung in einer Zeitung, auf Handzetteln oder durch Schaufensteraushänge, die allein darauf hinweist, dass die eigene Apotheke Impfungen gegen COVID-19 anbietet, nichts entgegen.
Tabu: Werbung für einen speziellen Impfstoff
Anders sieht es allerdings aus, wenn bei der Werbung auch der Impfstoff ins Spiel kommt. Wer etwa gerne darauf hinweisen würde, mit Biontech zu immunisieren, sollte gewarnt sein. Das wäre eine Werbung für ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel – und eine solche verbietet das Heilmittelwerbegesetz, wenn sie sich an Laien wendet (§ 10 HWG).
Auch die Berufsordnungen der Apothekerkammern stehen einer Werbung für die Impfung an sich nicht entgegen. Es sind – wie bei jeder anderen Werbung von Apotheken auch – die dort zumeist allgemein gehaltenen Werbeverbote zu beachten. So darf beispielsweise in der Regel das Vertrauen der Bevölkerung in die Apotheker und die ordnungsgemäße Erfüllung ihres Auftrags der Arzneimittelversorgung nicht gefährdet werden. Eine ABDA-Sprecherin rät daher Apothekenleitern, sich zusätzlich bei ihrer Apothekerkammer nach berufsrechtlichen Vorgaben im jeweiligen Bundesland zu erkundigen.
Das Gleiche gilt im Übrigen für von Apotheken angebotene Grippeschutzimpfungen. |
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