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Welche Fürsorgepflichten hat die Apothekenleitung?

Nicht nur in Pandemie-Zeiten ein wichtiges Thema

Chemikalien oder Geräte im Labor, schwere Kisten im Backoffice – und dann noch SARS-CoV-2: In der Apotheke lauern viele Gefahren. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet, Angestellte davor zu schützen.

Die Apothekenleitung hat zahlreiche Fürsorgepflichten zu erfüllen. Es ­gelten je nach Themenschwerpunkt ganz unterschiedliche Regelwerke. Die wichtigsten Gesetze und Verordnungen im Überblick.

Foto: moodboard/AdobeStock

Öffentlich-rechtliche und privat-rechtliche Fürsorgepflichten

Zu den öffentlich-rechtlichen Fürsorgepflichten gehören die recht bekannte Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz (§ 5 Abs. 1 ArbSchG), Unterweisungen in Themen rund um Sicherheit und Gesundheitsschutz (§ 12 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG) oder die Möglichkeit, sich bei bestehenden Gefährdungen regelmäßig arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen (§ 11 ArbSchG sowie § 3 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge).

Bei Arbeiten im Labor kommt die Gefahrstoffverordnung zum Einsatz und die Biostoffverordnung wird als wichtige Quelle zum Schutz vor SARS-CoV-2 genannt. Eher selten wird bei Apothekenangestellten der § 2 Abs. 7 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) zu Homeoffice-Arbeitsplätzen von Bedeutung sein.

Privatrechtliche Fürsorgepflichten sind unter anderem im Bürgerlichen Gesetzbuch zu finden (§ 618 BGB). Die Pflicht zu Schutzmaßnahmen umfasst bei öffentlichen Apotheken vor allem Räume und Geräte. Diese müssen so beschaffen sein und gewartet werden, dass von ihnen keine Gefahren für die Mitarbeitenden ausgehen. Hier geht es um allgemeine Dinge wie Stolperfallen und apothekentypische Risiken wie den Kommissionierautomaten.

ADEXA-Juristin Christiane Eymers betont: „Bei der Gefährdungsbeurteilung stehen nicht nur körperliche Risiken im Fokus, sondern auch psychische Belastungen, zum Beispiel durch ein hohes Arbeitsaufkommen oder auch durch Konflikte im Team. Auch hier muss die Apothekenleitung bei einer Gefährdung der Gesundheit Maßnahmen ergreifen.“

Fürsorgepflichten lassen sich nicht aushebeln

Von der Theorie zur Praxis: Arbeit­geber sind verpflichtet, alle relevanten Gesetze und Regelungen zu berücksichtigen. Ein Ausschluss über den Arbeitsvertrag ist nicht möglich.

Inhaberinnen oder Inhaber müssen außerdem aktiv werden, wenn es Veränderungen gibt. Weisen Angestellte per Attest nach, dass sie bestimmte Tätigkeiten nicht mehr ausführen dürfen, oder werden Mitarbeiterinnen schwanger, so ändern sich auch die entsprechenden Details zur Fürsorgepflicht.

Auf schwerwiegende Verletzungen der Fürsorgepflicht können Angestellte ­reagieren, indem sie die Apotheken­leitung abmahnen. Je nach Einzelfall können sie ihren Arbeitsvertrag kündigen, eventuell sogar in Form einer fristlosen Kündigung. Wichtig ist, sich vorab juristisch zu informieren, etwa bei der ADEXA-Rechtsberatung.

Unabhängig davon ziehen Unfälle oder Erkrankungen aufgrund von Verletzungen der Fürsorgepflicht Haftungsansprüche nach sich – auch hinsichtlich einer erforderlichen Heilbehandlung. |

Michael van den Heuvel

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