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Lagevrio – so wird abgerechnet

Neuer ABDA-Leitfaden beantwortet Fragen zum neuen COVID-19-Arzneimittel

jb/ral | Seit 3. Januar können bestimmte Risikopatienten bei einer diagnostizierten COVID-19-Erkrankung Lagevrio® (Molnupiravir) verordnet bekommen. Apotheken können das Arzneimittel dann über den Großhandel beziehen. Unklar war zunächst allerdings noch, wie die Abrechnung erfolgt. Mittlerweile sind die wesentlichen Fragen geklärt und von der ABDA steht ein Leitfaden zur Verfügung, der die Antworten zusammenfasst.
Foto: DAZ/Alex Schelbert

Seit 3. Januar können Rezepte für Lagevrio in der Apotheke ankommen. Fragen zur Abrechnung beantwortet ein ABDA-Leitfaden.

Lagevrio® mit dem Wirkstoff Molnupiravir ist zur Behandlung von nicht hospitalisierten COVID-19-Patienten indiziert, die keinen zusätzlichen Sauerstoff benötigen und ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf haben. Das Arzneimittel ist in der EU noch nicht zugelassen, kann von Ärzten jedoch nach einem positiven Coronatest bei entsprechender Indikation verordnet werden. Apotheken können Lagevrio® in diesem Fall dann beim Großhandel bestellen – eine Bestellung ohne Verordnung sowie eine Bevor­ratung sind bislang nicht erlaubt.

Wer ein Arzneimittel beim Großhandel bestellt und es an Kunden beliefert, muss wissen, wie es abgerechnet wird. Das war zunächst unklar und die ABDA hatte darauf hingewiesen, dass Apotheken sich mit der Abrechnung gedulden sollten. Nun hat sie einen Leitfaden veröffentlicht und ihn im Mitgliederbereich der ABDA-Website zur Verfügung gestellt. Was steht in diesem Leitfaden drin?

30 Euro pro Packung

Der Großhandel erhält je abgegebener Packung Lagevrio® 20,00 Euro (netto), die Apotheke jeweils 30 Euro, wird per Bote geliefert, kommt eine Botendienstpauschale in Höhe von 6,72 Euro dazu (netto). Daraus ergibt sich eine Gesamtvergütung in Höhe von 59,50 Euro (brutto) pro Packung bzw. 67,50 Euro (brutto) bei Lieferung.

Abrechnung monatlich

Abgerechnet wird im Fall von Vertragsärzten über das Muster 16, bei Privatärzten über das blaue Rezept – analog zu den COVID-19-Impfstoffen. Es wird monatlich abgerechnet – spätestens bis zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats – ganz normal über das Rechenzentrum gemeinsam mit den anderen Rezepten. Das übermittelt dem Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) monatlich den Gesamtbetrag (inklusive der Großhandelsvergütung) und leitet diesen nach Zahlungseingang wiederum an die Apotheken weiter. Den Anteil des Großhandels gibt dann die Apotheke entsprechend weiter.

Die Regelungen gelten rückwirkend zum 3. Januar 2022, maßgeblich ist das Abgabedatum in der Apotheke. |

Nuvaxovid voraussichtlich ab 21. Februar

Neben neuen COVID-19-Arzneimitteln stehen auch weitere COVID-Impfstoffe in der Pipeline. Mitte vergangener Woche hatten Apotheker von ihren Großhändlern die Information erhalten, dass Nuvaxovid, die COVID-19-Vakzine des US-Herstellers Novavax, noch im Januar erwartet werde, man aber keinen genauen Termin nennen könne. Ende vergangener Woche sah es dann schon wieder anders aus. Am Freitag äußerte sich Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach mit Verweis auf Firmenangaben zu der Thematik. Demnach ist erst Ende Februar mit dem proteinbasierten Impfstoff zu rechnen. Die erste Lieferung von 1,75 Millionen Dosen soll ab dem 21. Februar zur Verfügung stehen. Genaue Termine für weitere 3,25 Millionen Dosen, die gekauft wurden, stünden noch nicht fest. Er hoffe auf Lieferung noch im Februar. Damit sind die Zusagen des pharmazeutischen Großhandels, im Januar liefern zu wollen, hinfällig.

Seit kurz vor Weihnachten ist die COVID-19-Vakzine Nuvaxovid in der EU zugelassen. Es ist die fünfte hierzulande zugelassene Vakzine gegen COVID-19 und die erste auf Proteinbasis. Sehnsüchtig erwartet wird er insbesondere von Menschen, die den neuartigen mRNA- und Vektor-Impfstoffen misstrauen.

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