DAZ aktuell

Sonderregel für Pflegehilfsmittel gilt weiter

Vertragspreise bleiben wegen coronabedingten Preisschwankungen vorerst ausgesetzt

jb/ral | Masken, Schürzen, Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel – derartige Pflegehilfsmittel können Pflegebedürftige eigentlich nur zu vorab festgelegten Vertragspreisen abrechnen. Da die Preise für entsprechende Hilfsmittel pandemie­bedingt stark schwankten, war es bis Ende vergangenen Jahres jedoch möglich, auch Beträge oberhalb dieser Vertragspreise abzurechnen. Diese Möglichkeit wurde nun verlängert. Zudem sollen FFP2-Masken eine eigene Produktkategorie werden mit einer entsprechenden Abrechnungspositionsnummer.

Die Pflegehilfsmittelpauschale war Anfang 2021 coronabedingt von 40 auf 60 Euro monatlich angehoben worden. Diese Erhöhung war auf den 31. Dezember 2021 terminiert, sodass Pflegebedürftige seit dem Jahreswechsel wieder nur 40 Euro monatlich abrechnen können. Ebenfalls zum Jahresende ausgelaufen ist die Regelung, dass die erforder­lichen zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel auch oberhalb der bislang geltenden Vertragspreise von den Pflegekassen bewilligt werden können.

An der Beendigung dieser Regelungen kam von verschiedenen Seiten starke Kritik. Unter anderem äußerte die Präsidentin des Sozialverbands VdK, Verena Bentele, ihr Unverständnis dafür: „Es ist völlig unverständlich, dass sie zum Jahresende 2021 nicht verlängert wurde“, erklärte Bentele in einer Mitteilung des Verbandes mit Blick auf die Pflegehilfsmittelpauschale. Sie forderte die Bundesregierung auf, diese „dringend“ wieder auf 60 Euro hinaufzusetzen. Auch der DAV-Patientenbeauftragte Berend Groeneveld hatte die Senkung im ABDA-Newsroom kürzlich kritisiert: „Pflegende Angehörige und Pflegebegleiter sind auf qualitativ hochwertige Pflegehilfsmittel wie medizinische Desinfektionsmittel, Einweghandschuhe oder auch Masken angewiesen. Insbesondere die Versorgung mit FFP2-Masken kann zum Vertragspreis kaum erfolgen, ist aber zum Schutz der vulnerablen Pflegebedürftigen sehr wichtig.“

Mittlerweile haben die kritischen Stimmen zumindest teilweise Gehör gefunden. Der GKV-Spitzenverband hat aktuell empfohlen, dass die Vertragspreise rückwirkend ab 1. Januar 2022 nicht angewendet werden – „aufgrund der pandemiebedingt weiterhin zu verzeichnenden Preisschwankungen und -differenzen“. Bei der Abrechnung müssen daher weiterhin die für die abgegebenen Produkte konkret berechneten Preise angegeben werden. Die Kassen weisen darauf hin, dass bereits gestellte Rechnungen aber nicht nachträglich korrigiert werden können. Zudem seien alle übrigen vertraglichen Regelungen weiterhin von den Leistungserbringern einzuhalten.

Sonderfall FFP2-Masken

Unabhängig von dieser Sonderregel stellt der GKV-Spitzenverband klar, dass es für „partikelfiltrierende Halbmasken“, also FFP2- oder vergleichbare Masken bislang keine Vertragspreise gibt. Unter die für „einfache“ medizinische Masken bereits bestehende Vertragsposition „Mundschutz“ fielen sie nämlich nicht. Deswegen müsse auch über die Geltungsdauer der oben genannten Empfehlungen hinaus die Ab­rechnung von partikelfiltrierenden Halbmasken zu den jeweils aktuell marktüblichen und wirtschaftlichen Preisen erfolgen – bis es eine ver­tragliche Regelung gibt, so der GKV-Spitzenverband. Anfang Februar 2022 werde demnach für partikel­filtrierende Halbmasken immerhin schon mal eine neue Produktart (54.99.01.5) gebildet und eine ent­sprechende Abrechnungspositionsnummer eingerichtet. Auf bereits erteilte Genehmigungen haben Änderungen und Sonderregeln wie der veränderte Höchstbetrag und die Nichtanwendbarkeit der Vertrags­preise übrigens keinen Einfluss. Das betrifft sowohl den Genehmigungszeitraum als auch die genehmigten Produkte. |

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