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Retaxfall des Monats
Retax wegen Nichtabgabe von Rabattarzneimittel
Austausch auf ein rabattiertes Mometason-Nasenspray
Bekanntermaßen müssen Apotheken nach der Abgaberangfolge des Rahmenvertrags vorrangig Rabattarzneimittel abgeben. Die Nichtabgabe eines Rabattarzneimittels muss dokumentiert werden, und wenn dies unterlassen wird, folgt in der Regel eine Retax. Doch nicht in jedem Fall ist der Austausch auf ein Rabattarzneimittel zulässig. Dies sollte nicht nur den Apotheken, sondern auch den Krankenkassen bekannt sein, damit keine unberechtigten Retaxationen ausgesprochen werden, die für alle Beteiligten einen deutlichen und unnötigen Mehraufwand verursachen.
16.11.2022, 23:00 Uhr

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Stückeln zu einer wirtschaftlichen N3-Packung?
Vor Inkrafttreten des aktuellen Rahmenvertrags im Juli 2019 gab es Retaxationen, wenn Apotheken bei Verordnung zweier kleinerer Packungen nicht prüften, ob es möglicherweise eine größere, günstigere Packung gab. Dies war problematisch, wenn die beiden kleineren Packungen rabattiert waren, die größere aber nicht. Hier wurde retaxiert, wenn die größere, nicht rabattierte Packung abgegeben wurde. Umgekehrt drohte eine Retaxation, wenn zwei kleine Packungen nicht gegen eine wirtschaftliche größere Packung ausgetauscht wurden.
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