Retaxfall des Monats

Retax wegen Nichtabgabe von Rabattarzneimittel

Austausch auf ein rabattiertes Mometason-Nasenspray

Bekanntermaßen müssen Apotheken nach der Abgaberangfolge des Rahmenvertrags vorrangig Rabattarzneimittel abgeben. Die Nicht­abgabe eines Rabattarzneimittels muss dokumentiert werden, und wenn dies unterlassen wird, folgt in der Regel eine Retax. Doch nicht in jedem Fall ist der Austausch auf ein Rabattarzneimittel zulässig. Dies sollte nicht nur den Apotheken, sondern auch den Krankenkassen bekannt sein, damit keine unberechtigten Retaxationen ausgesprochen werden, die für alle Beteiligten einen deutlichen und unnötigen Mehraufwand verursachen.

Retax wegen Nichtabgabe von Rabattarzneimittel

Im konkreten Fall wurde einer Apotheke ein Rezept über „Momeallerg 50 µm/Sprühstoß 140, 18 g, PZN 12409645“ retaxiert, das im März dieses Jahres zulasten der BKK VerbundPlus (IK 107832012) ausgestellt worden war. Die Begründung der Retax lautete „Nichtberücksichtigung Rabattvertrag“. Die betroffene Apotheke fragte beim DeutschenApotheken­Portal nach, ob diese Retaxation korrekt war, denn zum Abgabezeitpunkt wurde in der EDV der Apotheke kein Rabattarzneimittel angezeigt.

Eine Überprüfung der Abgabesituation bestätigte die Aussage der Apotheke: Es standen nur nicht rabattierte Mometason-Nasensprays zur Auswahl. Das verordnete und abgegebene Präparat gehörte zudem zu den vier preisgünstigsten Präparaten und war somit abgabefähig.

Abb.: Austauschsituation Momeallerg [Lauer-Taxe, Stand: 15. März 2022]

Bei der Krankenkasse wurde bei der Rezeptprüfung vermutlich ausgehend von dem Wirkstoff Mometason auf Rabattverträge geprüft, und hier gab es durchaus ein rabattiertes Mometason-Nasenspray der verordneten Stärke und Packungsgröße, nämlich MometaHexal (50 µg/Sprühstoß, 140 Sprühstöße, 18 g, PZN 05024809).

Jedoch ist bei diesem Wirkstoff zu berücksichtigen, dass es sowohl OTC- als auch Rx-Präparate gibt – die Präparate beider Gruppen sind verordnungsfähig, jedoch ist gemäß § 18 Abs. 2 Rahmenvertrag ein Austausch zwischen OTC- und Rx-Präparaten nicht erlaubt:

„§ 18 Sonderfälle aufgrund besonderer Abgabekonstellationen

[…] (2) Zwischen Fertigarzneimitteln, die sich hinsichtlich der Verschreibungspflicht unterscheiden, ist ein Austausch nicht zulässig.“

Verordnet war im vorliegenden Fall ein OTC-Präparat, somit durfte die Abgabeentscheidung nur innerhalb der aut-idem-konformen OTC-Präparate getroffen werden. Ein Austausch auf ein Rx-Arzneimittel war/ist nicht erlaubt, was die Abgabe des Rabatt­arzneimittels hier ausschließt.

Fazit

Die Apotheke sollte Einspruch gegen diese Retaxation erheben, da sie nicht berechtigt ist und zurückgenommen werden muss. Es lohnt sich, jede Retaxierung gründlich zu prüfen. Das DAP bietet dazu ein praktisches Fließschema an. Geben Sie den Webcode R9DA5 direkt in die Suchfunktion auf DAZ.online unter www.deutsche-apotheker-zeitung.de ein und Sie gelangen schnell zur Arbeitshilfe „OTC-Arzneimittel auf GKV-Rezept“. |

Christina Dunkel, Apothekerin

Nina Thiele, Apothekerin

DeutschesApothekenPortal

Bei der Rezeptbelieferung sind unzählige Vorschriften zu beachten, sonst droht eine Retaxation. Das DeutscheApothekenPortal (DAP) bietet rund um Arzneimittelabgabe und Retaxprobleme Rat und Hilfe an: www.deutschesapothekenportal.de

Sind Sie von einer Retaxation betroffen oder haben Sie Fragen zur Rezeptbelieferung? Schicken Sie Ihren Fall an abgabeprobleme@deutschesapothekenportal.de

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