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Gesundheitspolitik
Keine Ausnahme für Vierfach-Test
Wegen des Arztvorbehalts dürfen Apotheken Tests auf Influenza A/B nicht anbieten
Apotheker Dr. Christian Fehske aus Hagen fragte bei der Rechtsabteilung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe (AKWL) nach und wollte konkret wissen: „Gibt es rechtlich einen Unterschied, welchen Schnelltest wir nach dem durch geschultes Personal durchgeführten Abstrich anschließend durchführen – also ob es nur ein ‚einfacher SARS-CoV-2-Test‘ ist oder gleich ein ‚4-in-1‘-Test?“
Diesen gibt es offensichtlich – und zwar insbesondere bezüglich der Testung auf Influenza A/B. Die AKWL schreibt dazu: „Nach unserer derzeitigen Einschätzung dürfen diese Kombi-Tests weder in der Apotheke angewandt noch an Laien abgegeben werden. Diese Einschätzung teilt auch die ABDA. Derzeit ist nicht bekannt, ob und inwieweit hierfür womöglich rechtliche Ausnahmetatbestände geschaffen werden.“ Dabei gebe es für das RS-Virus in den maßgeblichen Vorschriften keine Einschränkungen und für das Corona-Virus die bekannten Ausnahmen. „Problematisch“ sei allerdings die enthaltene Testung auf Influenzaviren.
Dazu verweist die AKWL auf § 24 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Dieser schreibt unter anderem vor, dass die Feststellung verschiedener Krankheitserreger nur durch einen Arzt erfolgen darf – und dazu gehören gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 25 IfSG Influenzaviren. Dieser Arztvorbehalt wird zwar in § 24 Satz 2 IfSG unter anderem für SARS-CoV-2 aufgehoben, aber: „Die Aufhebung des Arztvorbehalts in § 24 Satz 2 IfSG erstreckt sich allerdings nicht auf die Testung auf Influenzaviren“, so die AKWL. Damit beinhalte der Kombi-Test einen Test auf einen Krankheitserreger, der nur durch einen Arzt festgestellt werden darf. Dies schließe die Anwendung des Kombi-Tests in der Apotheke aus.
Hinsichtlich der Abgabe an Laien sei § 3 Abs. 4 Medizinprodukte-Abgabeverordnung (MPAV), der Abgabebeschränkungen für In-vitro-Diagnostika für die Feststellung des direkten oder indirekten Nachweises der in § 24 Abs. 1 IfSG genannten Krankheiten oder Krankheitserreger vorsieht, zu beachten, heißt es weiter in der Antwort der AKWL. „Da § 24 Abs. 1 IfSG seinerseits Influenzaviren in Bezug nimmt (s. o.), gelten die Abgabebeschränkungen auch für solche Kombi-Tests. Danach ist eine Abgabe u. a. nur an Ärzte, Einrichtungen des Gesundheitswesens, den Großhandel oder Apotheken zulässig, nicht aber an Laien.“ Eine Ausnahme von diesen Abgabebeschränkungen gelte zwar für Corona-Tests, für Tests auf Influenzaviren allerdings nicht.
Selbstzahlertests auch für symptomatische Personen
Darüber hinaus äußert sich die AKWL zu zwei weiteren Fragen Fehskes, die die Durchführung der Corona-Tests nach dem Auslaufen der Testverordnung Ende Februar 2023 betreffen. Die Antworten beziehen sich dabei auf die CoronaTeststrukturVO NRW, die ihrerseits auf der Coronavirus-Testverordnung Bund beruht und deren Auslaufdatum noch nicht feststeht. „Sobald die CoronaTeststrukturVO NRW außer Kraft getreten ist, ist für die Beurteilung Ihrer Frage wieder auf die allgemeinen Vorschriften zurückzugreifen, da dann die speziellere Regelung der CoronaTeststrukturVO NRW nicht mehr gilt“, antwortet dazu die AKWL. Nach ihrer Einschätzung können Apotheken Corona-Tests gegenüber Selbstzahlern erbringen, da § 24 Satz 2 IfSG insoweit den Arztvorbehalt aufgehoben habe und diese Regelung unbefristet in Kraft sei. Zudem nenne § 1a Abs. 11 Nr. 2 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) die Durchführung von einfachen Gesundheitstests als apothekenübliche Dienstleistung, und die Durchführung eines Corona-Tests könne als ein solcher einfacher Gesundheitstest und damit als apothekenübliche Dienstleistung gewertet werden.
Anders als die Bürgertests dürfen die Selbstzahlertests auch symptomatischen Personen angeboten werden. Die AKWL schreibt dazu: „Da die zuvor genannten Regelungen nicht zwischen asymptomatischen und symptomatischen Personen unterscheiden, können Apotheken Corona-Testungen m. E. auch in beiden Fällen gegenüber Selbstzahlern erbringen.“ Die Beschränkung auf Testungen von asymptomatischen Personen in der Coronavirus-Testverordnung Bund habe auch nur abrechnungstechnische Gründe gehabt, die sich bei Selbstzahlern sowieso erübrigten. |
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