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Gesundheitspolitik
Erste Kopie ist kostenlos
EuGH-Urteil zur Patientenakte
Es ging um einen deutschen Fall, in dem ein Patient von seiner Zahnärztin eine Kopie seiner Patientenakte verlangte. Er wollte Haftungsansprüche gegen sie geltend machen, weil ihr Fehler bei der Behandlung unterlaufen sein sollen. Die Zahnärztin forderte, dass er, wie nach deutschem Recht vorgesehen (§ 630g Abs. 2 BGB), die Kosten für die Zurverfügungstellung der Kopie der Patientenakte übernimmt. Dagegen klagte der Patient bis vor den Bundesgerichtshof, der letztlich den EuGH anrief. In seinem Urteil stellt der EuGH nun fest, dass in der DSGVO das Recht des Patienten verankert ist, eine erste Kopie seiner Patientenakte zu erhalten - und zwar grundsätzlich, ohne dass ihm hierdurch Kosten entstehen. Ein Entgelt könne nur verlangen werden, wenn der Patient eine erste Kopie seiner Daten bereits unentgeltlich erhalten hat. |
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