- DAZ.online
- DAZ / AZ
- AZ 5/2023
- Weiter mit ...
Wirtschaft
Weiter mit Pseudoarztnummern
Im Dezember hatte der Apothekerverband Schleswig-Holstein gemeldet, dass die Übergangsfrist für die Nutzung von Pseudoarztnummern auf BtM- und T-Rezepten im Entlassmanagement zum Jahreswechsel enden sollte. Dies sollte auch Ärzte in Reha-Einrichtungen betreffen. Doch nun berichtet der Verband in seinem jüngsten Rundschreiben über eine erneute Wendung in dieser Sache. Der Deutsche Apothekerverband habe mitgeteilt, „dass die Übergangsfrist weiterhin bis zum Inkrafttreten einer Anpassung zur Anlage 8 des Rahmenvertrages nach § 129 Abs. 2 SGB V angewendet werden kann“. Damit sei die Verwendung einer Pseudoarztnummer „4444444“ plus Fachgruppencode gemäß § 6 Abs. 5 des Rahmenvertrages über ein Entlassmanagement nach § 39 Abs. 1a SGB V bei BtM- und T-Rezepten weiterhin zulässig. Dies gelte auch für Reha-Ärzte. |
0 Kommentare
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.