Gesundheitspolitik

KBV gegen erweiterte Austauschregeln für Apotheken

Verbändeanhörung zum ALBVVG-Entwurf / Keine Verlängerung der SARS-CoV-2-AMVV

ks | Der Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) für das „Arzneimittel-Liefer­engpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungs­gesetz“ (ALBVVG) dreht derzeit seine Runde in den Ressorts, Ländern und betroffenen Verbänden. Sie alle haben Gelegenheit zur Stellungnahme.

Diese Woche, am 28. Februar, findet im BMG eine erste Verbändeanhörung statt. Am 27. März soll sich das Bundeskabinett mit dem Entwurf befassen – mit seinem Beschluss kann sodann das parlamentarische Ver­fahren starten. Und das wird sich voraussichtlich bis kurz vor die Sommerpause hinziehen. Für die Apotheken ist das misslich, da am 7. April die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung mitsamt der erleichterten Austauschregeln außer Kraft tritt. Kein Problem mit dieser Lage hat allerdings die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV). Sie hält die übliche Aut-idem-Regelung für völlig ausreichend für die Apotheken. Deren Forderung, die Erleichterungen umfassend zu verstetigen weist die KBV rundweg zurück.

Foto: Lopata/axentis.de

KBV-Vize Stephan Hofmeister will Apotheken an der kurzen Leine halten.

Kurz vor der Verbändeanhörung im Ministerium poltert KBV-Vizechef Stephan Hofmeister gegen die Apotheken. Die ABDA hatte seit Bekanntwerden des ALBVVG-Entwurfs am Valentinstag mehrfach darauf verwiesen, dass die darin vorgesehenen Austausch­regelungen für nicht lieferbare Arzneimittel nicht weit genug gehen. Sie möchte die Beinfreiheit aus der Pandemie vollständig beibehalten – schließlich haben sich die un­bürokratischen Regelungen der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung in den vergangenen knapp drei Jahren bewährt.

KBV fürchtet um Compliance

Doch Hofmeister hat für eine solche Forderung keinerlei Verständnis. Er mahnt in den KBV-Praxisnachrichten: „Wenn Patienten ein anderes Arzneimittel bekommen, als der Arzt oder die Ärztin verordnet hat, kann es schnell zu Fehlern beispielsweise bei der Einnahme kommen, und es birgt ein hohes Risiko einer Verschlechterung der Compliance.“ Deshalb sollte ein Austausch von Arzneimitteln ohne Rücksprache mit der Arztpraxis nur in den vom BMG vorgesehenen Ausnahme­fällen erfolgen.

Apotheke muss Praxis über Austausch informieren

Und Hofmeister geht noch weiter: Um die Arzneimitteltherapie­sicherheit nicht zu gefährden, müsse die Apotheke die Arzt­praxis auch über den Austausch informieren, fordert er. So sollte der Arzt unbedingt wissen, wenn ein Patient beispielsweise statt einer Tablette je 10 mg zwei Tabletten je 5 mg täglich einnimmt, weil das Medikament in der verordneten Dosis in der Apotheke nicht vorrätig war.

Dass es in der Pandemie befristet erweiterte Austauschmöglichkeiten gab, ist für Hofmeister „tolerabel und sicherlich auch hilfreich“ gewesen. Hier sei es schließlich darum gegangen, persönliche Kontakte zu vermeiden, um das Infektionsrisiko so gering wie möglich zu halten und die Praxen nicht zusätzlich zu belasten. „Diese Situation haben wir heute nicht mehr, weshalb viele andere Sonderregelungen bereits abgeschafft wurden oder in Kürze beendet werden.“

Tatsächlich blüht den Apotheken nun genau dies. Am Karfreitag läuft nicht nur die SARS-CoV-2-AMVV aus – auch ihre Ermächtigungsgrundlage im Infektionsschutz­gesetz wird dann unwirksam. Eine Verlängerung der Regelungen bis zum Inkrafttreten etwaig abgespeckter Regelungen im ALBVVG ist damit nicht möglich, wie eine BMG-Sprecherin gegenüber der AZ bestätigte. |

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