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DAZ aktuell
12 Euro Fixum, 21 Euro Engpass-Zuschlag
ABDA-Gesamtvorstand beschließt 10-Punkte-Forderungskatalog / Stellungnahme zum ALBVVG
Am Montag vor einer Woche ging es mit dem Facebook-Livetalk von ABDA-Präsidentin Gabriele Regina Overwiening los: Sie kündigte die Eskalation an, wenn der Referentenentwurf nicht angepasst werde (DAZ 2023, Nr. 9, S. 10). Welche konkreten Änderungen die ABDA dabei vor Augen hat, wurde tags drauf in ihrer Stellungnahme zum ALBVVG-Entwurf deutlich. Darin werden u. a. 21 Euro für das Engpass-Management gefordert. Eine klare Hausnummer, die die ABDA gut begründet dem vom BMG vorgesehenen 50-Cent-Zuschlag gegenüberstellt. Auch zu den Kriterien für einen Austausch nicht vorrätiger (!) Arzneimittel hat sie klare Vorstellungen. Zudem fordert die ABDA im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens Schutz vor Retaxationen und mehr Spielraum bei der Herstellung von Defekturen zur Überbrückung von Engpässen (AZ 2023, Nr. 10, S. 3 und 8).
Überdies verabschiedete der ABDA-Gesamtvorstand vergangene Woche Dienstag einen Zehn-Punkte-Forderungskatalog. Die erste Forderung lautet, das Fixum von derzeit 8,35 Euro netto auf 12,00 Euro anzugeben. Zudem müsse es eine regelhafte Dynamisierung geben. Und: Eine zusätzliche regelmäßige Pauschale für jede Betriebsstätte soll der Grundsicherung der Flächendeckung dienen.
Diese Forderungen will die ABDA nun stetig gegenüber Politik und Bevölkerung verdeutlichen. Dahinter steckt ein Stufenplan, zu dessen Details die Standesvertretung allerdings aus taktischen Gründen derzeit nichts Genaueres sagen will. |
Das sind die politische Forderungen der Apothekerschaft im Wortlaut:
1. Erhöhung des Fixums in der Arzneimittelpreisverordnung: Das in der Arzneimittelpreisverordnung festgelegte „Fixum“ (derzeit: 8,35 € netto) muss auf 12,00 Euro erhöht werden.
2. Regelung zur indexierten Erhöhung des Fixums: Dieses Fixum muss durch einen regelhaften Mechanismus jährlich an die Kostenentwicklung angepasst werden, ohne dass es gesonderter Maßnahmen des Gesetz- oder Verordnungsgebers bedarf.
3. Einführung einer zusätzlichen regelmäßigen Pauschale für jede Betriebsstätte: Diese Pauschale dient der Grundsicherung der Flächendeckung und soll für jede Betriebsstätte gleich hoch sein.
4. Handlungsfreiheit für Apotheken für die schnelle Patientenversorgung: Die größeren Entscheidungsfreiheiten ermöglichen eine schnelle Versorgung der Patientinnen und Patienten und vermeiden in deren Interesse gefährliche Therapieverzögerungen, insbesondere auch bei Lieferengpässen. Die verordnenden Ärzte werden von bürokratischem und zeitlichem Aufwand entlastet.
5. Reduzierung von Retaxationsverfahren auf das sachlich gebotene Maß: Vollständige Verweigerung der Bezahlung des Preises des abgegebenen Arzneimittels muss verboten werden, wenn der/die Versicherte entsprechend der ärztlichen Verordnung versorgt wurde. Teilretaxationen sind nicht ausgeschlossen, müssen aber auf den Betrag beschränkt werden, der sich aus dem Zuschlag (Fixum +3% auf den Apothekeneinkaufspreis) ergibt. Formfehler, die der verordnende Arzt / die verordnende Ärztin verursacht hat, berechtigen nicht zu einer Retaxation.
6. Engpass-Ausgleich: Für den zusätzlichen Aufwand bei der Bewältigung von Lieferengpässen muss ein angemessener finanzieller Ausgleich („Engpass-Ausgleich“) geschaffen werden.
7. Beseitigung der finanziellen Risiken aus dem Inkasso des Herstellerrabattes für die Krankenkassen: Für den Fall, dass die Apotheke bei Zahlungsunfähigkeit des pharmazeutischen Unternehmers von diesem keinen Ausgleich für den an die Krankenkasse geleisteten Herstellerabschlag erhält, muss die Krankenkasse zur Rückerstattung des von der Apotheke verauslagten Herstellerrabattes verpflichtet werden.
8. Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Arzt-Apotheker-Kooperation beim Medikationsmanagement: Es muss eine Rechtsgrundlage dafür geschaffen werden, dass Vertragsärztinnen und -ärzte und Apotheken als Leistungserbringer in der Regelversorgung (nicht nur wie bisher in Modellvorhaben wie ARMIN) bundesweit und für Versicherte aller Krankenkassen ein gemeinsames Medikationsmanagement anbieten können.
9. Einschränkung des Präqualifizierungsverfahrens: Die Apotheken müssen von der Notwendigkeit der Durchführung des Präqualifizierungsverfahrens im Hilfsmittelbereich ausgenommen werden, soweit die Qualität ihrer Leistungserbringung bereits durch andere regulatorische Maßnahmen sichergestellt ist.
10. Einzelmaßnahmen zum Bürokratieabbau: Regulatorische Anforderungen, deren Zielsetzung entfallen oder anderweitig gewährleistet ist, sind zu streichen.
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