Retaxfall des Monats

Unberechtigte Retax

Krankenkasse fordert nicht erlaubten Austausch

Es gibt Fälle, in denen ein Austausch auf ein Rabattarzneimittel nicht erlaubt ist. Krankenkassen berücksichtigen dies bei der Rezeptprüfung in vielen Fällen jedoch nicht und fordern einen Austausch. Damit werden teils unberechtigte Retaxationen ausgesprochen. Apotheken sollten Retaxationen also nicht einfach klaglos hinnehmen, sondern diese immer sorgfältig prüfen. Eine Überprüfung zeigte auch im folgenden Fall, dass die eingegangene Retaxation zu Unrecht ausgesprochen wurde.

Restex®-Verordnung: Muss ausgetauscht werden?

Verordnet war im Februar 2022 zulasten der BIG direkt gesund (Bundes­innungskrankenkasse Gesundheit, IK 103501080) „Restex Tabletten 100 Stück (PZN: 00576160)“. Bei Eingabe in die EDV wurden zwar preisgünstigere Alternativen, aber kein Rabattarzneimittel angezeigt. In der vorliegenden Abgabekonstellation hätte sogar das verordnete Restex® abgegeben werden können, da es zum Abgabezeitpunkt zu den vier preisgünstigsten Präparaten gehörte. Die Apotheke entschied sich für ein anderes preisgünstiges Generikum und versorgte den Patienten mit dem aut-idem-konformen Levodopa/Benserazid-neuraxpharm® 100 mg/25 mg Tabletten 100 Stück (PZN 09467722). Im Januar dieses Jahres folgte die Retaxation der Krankenkasse mit der Begründung, dass kein Rabattarzneimittel abge­geben worden sei. Mit Levodopa plus Benserazid AL 100 mg/25 mg Hartkapseln 100 Stück sei ein solcher im Handel und verfügbar gewesen.

Prüfung der Retax: Apotheke hat korrekt abgegeben

Die Apotheke war daraufhin verun­sichert und fragte zur Unterstützung beim DeutschenApothekenPortal nach. Eine Prüfung der Verordnung zeigt, dass die Apotheke korrekt vorgegangen ist und die Darstellung der EDV korrekt war. Ausgehend vom verordneten Mittel wäre ein Austausch auf das Rabattarzneimittel von Aliud Pharma (AL) nicht erlaubt gewesen, da Restex® und das Rabattarzneimittel nicht in mindestens einer Indikation übereinstimmen: Restex® deckt die Indikation Restless-Legs-Syndrom ab. Das AL-Präparat ist dagegen nur zur Behandlung von Morbus Parkinson indiziert.

Gemäß § 9 Absatz 3e Rahmenvertrag gilt, dass ein Austausch im Rahmen der Aut-idem-Kriterien unter anderem nur dann erlaubt ist, wenn beide Präparate eine Zulassung für mindestens ein gleiches Anwendungsgebiet aufweisen. Diese Voraussetzung wurde beim AL-Präparat nicht erfüllt, wohl aber beim abgegebenen Neurax-­Generikum, das für beide Indikationen zugelassen ist.

Hieraus erklärt sich vermutlich auch die Retaxation: Die Prüfstelle der Krankenkasse gab nur die abgegebene Pharmazentralnummer zur Prüfung ein. Ausgehend vom Neurax-Präparat wäre die Abgabe des Rabattarzneimittels möglich und damit auch verpflichtend gewesen. Allerdings wurde dabei außer Acht gelassen, dass Restex® verordnet war! Von diesem Präparat ist also auszugehen, dies sollte auch den Prüfstellen der Krankenkassen bewusst sein.

Damit war die Abgabe der Apotheke korrekt und die Apotheke legte Einspruch gegen die Retaxation ein. Dieser Argumentation konnte sich auch die Krankenkasse nicht verschließen und erkannte den Einspruch an. Wir freuen uns, dass dieser Fall für die Apotheke ein positives Ende hatte. |

Christina Dunkel, Apothekerin, DAP-Team

Nadine Graf, PTA, DAP-Team

Bei der Rezeptbelieferung sind unzählige Vorschriften zu beachten, sonst droht eine Retaxation. Das DeutscheApothekenPortal (DAP) bietet rund um Arzneimittelabgabe und Retaxprobleme Rat und Hilfe an: www.deutschesapothekenportal.de

Sind Sie von einer Retaxation betroffen oder haben Sie Fragen zur Rezeptbelieferung? Schicken Sie Ihren Fall an abgabeprobleme@deutschesapothekenportal.de

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