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- DAZ 17/2023
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Retaxfall des Monats
Cannabidiol ohne Hash-Code
Bis Juli 2022 galt die Friedenspflicht
Verordnet war im Februar 2022 „Ölige Cannabidiol-Lösung 10% NRF 22.10.“, die der Apotheker nach § 5 Absatz 3 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) taxierte und den errechneten Preis in Höhe von 1387,68 Euro mit der Sonder-PZN 09999011 auf das Rezept druckte. Es erfolgte kein Hinweis seiner Software auf eine erforderliche Hash-Code-Generierung.
Im Januar 2023 erfolgte dann aber eine Retaxierung in voller Abrechnungshöhe mit der Begründung, der Hash-Code sei für die Abrechnung verpflichtend anzugeben. Immerhin gab die Krankenkasse auch gleich den Hinweis, dass eine Neueinreichung der Verordnung mit Hash-Code-Lieferung über das Rechenzentrum möglich sei. Der Apotheker zweifelte jedoch an der Richtigkeit der Retaxation und wandte sich an das DAP. Er war der Auffassung, dass zum Zeitpunkt der Rezeptbelieferung noch eine Friedenspflicht gegolten hatte.
Friedenspflicht bei Hash-Code-Bedruckung
Dies konnte das DAP bestätigen: Richtig ist, dass Apotheken seit dem 1. Juli 2021 bei der Abgabe von Medizinalcannabis elektronische Zusatzdaten in Form eines Hash-Codes an ihr Rechenzentrum übertragen müssen. Ursprünglich war der Hash-Code auch für alle sonstigen Rezepturen ab dem 1. Januar 2022 geplant. Um Retaxationen aufgrund technischer Probleme vorzubeugen, hatte man sich aber für allgemeine Rezepturen auf eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2022 geeinigt. Verpflichtend ist die allgemeine Hash-Code-Bedruckung von Rezepturen also erst seit dem 1. Juli 2022.
Was für eine Rezeptur ist die ölige Cannabidiol-Lösung?
Es bleibt die Frage, wie die ölige Cannabidiol-Lösung einzuordnen ist. Da die ölige Cannabidiol-Lösung nicht nach Hilfstaxe Anlage 10 berechnet, sondern als normale Rezeptur nach § 5 AMPreisV abgerechnet wird, galt zum Abgabezeitpunkt noch die Friedenspflicht, die für die Auftragung des Hash-Codes für normale Rezepturen vereinbart war. Nachzulesen ist das in der Anlage „Hinweise zur Technischen Anlage 1, Version 35, Stand 31. Mai 2021 und Version 36, Stand 29. September 2021“.
Dort ist zu lesen, dass die Taxierung und Abrechnung für weitere Rezepturen (Rezepturen, die nach den §§ 4 und 5 AMPreisV taxiert und mit den Sonderkennzeichen 06460702 und 09999011 bedruckt werden) übergangsweise nach den bisher geltenden Regelungen vorgenommen werden könnten, falls der Apotheke aus technischen Gründen die Bedruckung des Papierrezeptes mit Hash-Code und Lieferung von Z-Daten nicht möglich sei. Diese Übergangsfrist galt bis zum 30. Juni 2022. Mit dem 1. Juli 2022 wurden dann Z-Daten und Hash-Code auch für alle papiergebundenen Rezeptur-Verordnungen verpflichtend.
Mit dieser Begründung konnte der Kollege Einspruch gegen die vorliegende Retaxation einlegen, dem kurze Zeit später auch stattgegeben wurde. |
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