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Adexa-Info
Elektronische Krankmeldung
So funktioniert es seit Jahresbeginn 2023
Meldung an die Krankenkasse
Bereits seit 2022 übermittelt Ihre Arztpraxis der zuständigen gesetzlichen Krankenkasse die Krankschreibung auf elektronischem Weg. Bei technischen Problemen kann es allerdings vorkommen, dass Sie von der Praxis doch noch einen Papierausdruck für die Krankenkasse erhalten, den Sie wie früher üblich umgehend einreichen müssen. Das kann auf den Online-Portalen der Kassen vielfach auch über ein Foto oder einen Scan erfolgen.
Nachweis für die Apothekenleitung
Neu ist seit dem 1. Januar 2023, dass Sie in der Arztpraxis keine ausgedruckte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für Ihre Apothekenleitung erhalten. Arbeitgebende müssen die Daten für erkrankte Mitarbeitende auf elektronischem Weg bei der jeweiligen Krankenkasse abrufen. Dazu ein Hinweis für Filialleitungen: Für den Abruf der Daten bei der Krankenkasse muss der „Datenaustausch eAU“ eingesetzt werden. Das Entgeltabrechnungsprogramm des Filialverbundes muss daher spätestens ab 1. Januar 2023 mit einer entsprechenden Schnittstelle ausgestattet sein. Arbeitgebende können die AU-Daten auch über eine Ausfüllhilfe abrufen, wie sie z. B. die Informationstechnische Servicestelle der gesetzlichen Krankenversicherung sv.net – Sozialversicherung im Internet unter www.itsg.de/produkte/sv-net/ anbietet. Aber: Es bleibt dabei, dass Sie sich unverzüglich mit der Apotheke in Verbindung setzen müssen, um Ihre Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen. Und auch an den Fristen, ab denen Sie ein ärztliches Attest benötigen, hat sich durch die elektronische Übertragung nichts geändert (s. u.).
Nachweis für die Arbeitsagentur und die Mitarbeitenden
Falls Sie (vorübergehend) Arbeitslosengeld oder Bürgergeld beziehen, bleibt es allerdings noch bei der Papierbescheinigung. Sie muss innerhalb von drei Tagen bei der Agentur für Arbeit vorgelegt werden, kann aber auch noch früher gefordert werden. Auf Wunsch können Sie von der behandelnden Arztpraxis nach wie vor einen Papierausdruck für Ihre Unterlagen erhalten, der die Daten der Krankschreibung und auch die Diagnosen umfasst.
Wann muss die eAU bei Arbeitgebenden vorliegen?
Ab welchem Tag der Erkrankung Sie ein ärztliches Attest benötigen, ist nach wie vor abhängig von den getroffenen Vereinbarungen im Arbeitsvertrag: Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage und gilt die gesetzliche Regelung, dann muss spätestens am darauffolgenden Arbeitstag die ärztliche Bescheinigung bei Ihrer Apothekenleitung vorliegen. Sie müssten also spätestens am dritten Tag die Arztpraxis aufsuchen.
Viele Apothekenleitungen (und andere kleinere Betriebe) fordern jedoch schon eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom ersten Tag des krankheitsbedingten Fernbleibens. Das ist auch rechtens – sowohl nach den gesetzlichen als auch den tariflichen Rahmenbedingungen – und hat folgenden finanziellen Hintergrund: Die gesetzliche Krankenkasse des Mitarbeitenden erstattet dem Arbeitgebenden einen größeren Teil der Lohnfortzahlung im Rahmen eines Umlagesystems.
Was ist mit Privatversicherten bzw. Privatärzten?
Wer bei einer privaten Krankenkasse versichert ist, nimmt derzeit noch nicht am System der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung teil und muss wie bisher eine Papierbescheinigung bei der Apothekenleitung vorlegen. Entsprechendes gilt auch für den Besuch von reinen Privatpraxen, da diese nicht zur Teilnahme verpflichtet sind, sowie auch für AU-Bescheinigungen aus dem Ausland.
Ihrer Krankenkasse müssen Privatversicherte die Arbeitsunfähigkeit selber mitteilen. Welcher Weg hierbei einzuhalten ist, hängt von den Konditionen der jeweiligen Krankenkasse ab. |
Literatur
Information der Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK, www.aok.de) und der Techniker Krankenkasse (TK, www.tk.de)
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