Personalgewinnung

Apotheke international

Wie Pharmazeuten aus dem Ausland eine Berufsanerkennung in Deutschland erhalten

Von Helmut Schlager | Vor dem Hintergrund des massiven Fachkräftemangels in Deutschland, mittlerweile in allen Branchen und Sparten, ist es auch für unseren Berufsstand wichtig, dass die Integration von Apothekern aus dem Ausland möglichst reibungslos und rasch funktioniert. Das ist nicht immer einfach, und es ist oftmals auch aufgrund von Sprachschwierigkeiten eine Herausforderung, das Licht im Dschungel der Vorschriften und Anforderungen zu sehen. Wie können Kollegen aus dem europäischen und nicht europäischen Ausland eine Approbation in Deutschland erhalten? Wie und was kann ohne Approbation in der Apotheke gearbeitet werden? Als Beispielbundesland zur Verdeutlichung des Vor­gehens soll hier Bayern dienen.

Damit Apothekerinnen und Apotheker aus dem Ausland in Deutschland arbeiten können, benötigen sie eine staatliche Anerkennung: in Form der Approbation oder einer temporären Berufserlaubnis. Es sind unterschiedliche Behörden für die Anerkennung von Apothekerausbildungen und die Erteilung der Approbation zuständig. Für ein erfolgreiches und schnelles Anerkennungsverfahren ist eine frühzeitige Beratung entscheidend.

Noch im Ausland ohne Kontakte

Apothekerinnen und Apotheker, die sich noch im Ausland aufhalten und noch keine Arbeitgeberkontakte haben, richten ihre Anfragen aus dem Ausland an die Hotline „Arbeiten und Leben in Deutschland“. Sie ist zu erreichen der Telefonnummer +49 30 1815-1111. Diese Hotline berät in deutscher und englischer Sprache und vermittelt die Interessenten nach Erstberatung weiter an die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA). Die ZSBA berät Anerkennungs­suchende im europäischen und außereuropäischen Ausland zu Fragen der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen. Damit soll auch eine Entlastung der regionalen Anerkennungsstellen einhergehen [1].

Im Drittstaat mit Kontakt zum Arbeitgeber

Apothekerinnen und Apotheker, die in einem sogenannten Drittstaat leben und schon in Kontakt mit einem Arbeitgeber stehen, können die Vorteile des beschleunigten Fachkräfteverfahrens nutzen. Die Zentrale Stelle für die Einwanderung von Fachkräften (ZSEF) führt Erstberatungen für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber durch und ist bayernweit zentraler Ansprechpartner bei der Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens. Ziel dieses Verfahrens ist, das angestrebte Arbeitsverhältnis möglichst frühzeitig beginnen zu lassen [2].

In Bayern unterstützt und berät die Koordinierungs- und Beratungsstelle Berufsanerkennung (KuBB) Arbeitgeber und individuell anerkennungssuchende Personen, die aktuell noch im Ausland leben und in Bayern arbeiten möchten beziehungsweise bereits in Bayern leben, bei der Anerkennung einer ausländischen Qualifikation [3].

Studium innerhalb oder außerhalb der EU?

In der Anerkennungspraxis unterscheiden die Behörden, ob Apothekerinnen und Apotheker ihre Ausbildung innerhalb oder außerhalb von Europa abgeschlossen haben. Mit Europa ist hier das Gebiet der EU plus Norwegen, Island, Liechtenstein und der Schweiz gemeint. Anders gesagt: der Europäische Wirtschaftsraum plus die Schweiz. Wurde die Ausbildung im so definierten europäischen Ausland abgeschlossen, dann entscheidet die jeweilige Bezirksregierung über die Anerkennung der Approbation.

 

Wie in Bayern der Weg zur Approbation für Pharmazeuten aus einem Drittstaat geregelt ist *Nach Bestehen der Fachsprachenprüfung und Teilnahme am Begleitenden Unterricht kann auf freiwilliger Basis ein sogenanntes „Pharmazeutisches Fachgespräch“ bei der Regierung absolviert (und bestanden) werden. Vorteil: Der Zusatz „unter Aufsicht“ in der zweijährigen Berufserlaubnis wird gestrichen. **Das Gutachten zur Gleichwertigkeitsprüfung, das die Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe bei der Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen im Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland ausgibt, kostet derzeit 1773 Euro. Hinzu kommen im Vorfeld die Kosten für die Übersetzung aller erforderlichen Unterlagen.

Wurde die Ausbildung außerhalb der EU und der oben genannten Staaten abgeschlossen, dann muss ein etwas anderes Anerkennungsverfahren durchlaufen werden. Dieses ist in der Bundesapothekerordnung beschrieben. Man stellt zuerst einen Antrag auf Berufserlaubnis. Im Zuge dessen werden unter anderem die Ausbildungsinhalte an der Universität und die Sprachkenntnisse geprüft. Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Apothekerberufs ermöglicht, unter Aufsicht als Apothekerin oder Apotheker tätig zu sein. Für das Verfahren zur Erteilung der Berufserlaubnis sind in Bayern die Bezirksregierungen von Oberbayern und Unterfranken zuständig. Im zweiten Schritt stellt man den Antrag auf die deutsche Approbation. Die zuständige Behörde begutachtet zunächst auf Antrag die Ausbildungsunterlagen und, ob der Ausbildungsstand der deutschen Ausbildung gleichwertig ist. Ist das der Fall, erhält man die deutsche Approbation. Fällt die Gleichwertigkeitsprüfung negativ aus (das ist fast immer der Fall) oder verzichtet man auf die Durchführung (das empfehlen wir genau deswegen), muss zum Erhalt der Approbation eine Kenntnisprüfung abgelegt werden.

Es wird empfohlen, den Antrag auf Berufserlaubnis und den Antrag auf Approbation möglichst zeitgleich zu stellen. Denn die Berufserlaubnis wird nur für eine Dauer von zwei Jahren erteilt. Sie kann nicht verlängert werden, falls die Approbation nach Ablauf von zwei Jahren noch nicht vorliegt.

Sprachkenntnisse immer relevant

In jedem Fall müssen Antragsteller – egal von woher – ihre sprachlichen und fachsprachlichen Kenntnisse nachweisen. Als Mindestvoraussetzung werden Sprachkenntnisse auf B2-Niveau und das erfolgreiche Bestehen der Fachsprachenprüfung auf C1-Niveau erwartet. Damit das auch gelingt, wird zur Teilnahme an entsprechenden Deutschkursen geraten. In der Fachsprachenprüfung erwarten die Prüfer, dass sich die Kandidaten klar und strukturiert zu komplexen Sachverhalten äußern können. Dieses Niveau ist in der Regel nicht innerhalb von wenigen Wochen zu erreichen. Deshalb gibt es in zahlreichen Städten Berufssprachkurse, die speziell für akademische Heilberufe konzipiert wurden. Das sind sogenannte „Spezialmodule Akademische Heilberufe – Apotheker im Rahmen der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a Aufenthaltsgesetz im Auftrag des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF)“. Hier werden allgemeine und besondere fachsprachliche Kompetenzen auf C1-Niveau vermittelt. Allerdings muss im Vorfeld mit dem Anbieter geklärt werden, ob auch der pharmazeutische Kontext behandelt wird. Wenn man bereits in Deutschland arbeitet, kann ein Antrag auf eine Berechtigung zur Teilnahme beim BAMF gestellt und somit auch eine finanzielle Unterstützung erhalten werden.

Foto: master1305/AdobeStock

In der Apotheke vor Erhalt der Approbation

Schon vor dem Erhalt der deutschen Approbation gibt es für Pharmazeutinnen und Pharmazeuten aus dem Ausland verschiedene Möglichkeiten, in einer deutschen Apotheke Erfahrungen zu sammeln oder eine Beschäftigung auszuüben.

Ob überhaupt eine Beschäftigung in Deutschland aufgenommen werden darf, hängt davon ab, ob eine Aufenthaltsgenehmigung und eine Arbeitserlaubnis vorliegen.

Für Apothekerinnen und Apotheker aus den EU-Mitgliedstaaten, dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz ist das unproblematisch. Sie erhalten die Aufenthaltsgenehmigung im Rahmen der Freizügigkeit automatisch; ein gültiger Personalausweis oder Reisepass genügt.

Bei Pharmazeutinnen und Pharmazeuten aus einem Drittstaat – also nicht aus der EU, einem EWR-Staat oder der Schweiz – müssen eine Aufenthaltsgenehmigung und eine Arbeitserlaubnis vorliegen. Diese ist in der Regel auf dem Aufenthaltsdokument vermerkt. Fehlt eine Arbeitserlaubnis, scheiden eine Beschäftigung und auch das Absolvieren eines Praktikums aus. Zu unterscheiden sind nachfolgende Arten einer Mitwirkung in der Apotheke:

Zeitlich befristete Berufserlaubnis

Mit einer zeitlich befristeten Berufserlaubnis dürfen Pharmazeutinnen und Pharmazeuten in der Apotheke unter Aufsicht eines approbierten Apothekers arbeiten. Bei der Vergütung ist auf jeden Fall das Mindestlohngesetz zu beachten. Diese Berufserlaubnis beantragen nur die Apotheker aus den Drittstaaten, für EU-Apotheker ist dies nicht sinnvoll, da sie umgehend die Approbation beantragen sollten (s. Abb.).

Hospitieren auch ohne Arbeitserlaubnis

Die Hospitation in einer Apotheke ist auch ohne das Vorliegen einer Arbeitserlaubnis möglich. Die Dauer ist zeitlich nicht definiert. Sie dient dazu, den Apothekenbetrieb durch Beobachtung kennenzulernen. Man kann die Kolleginnen und Kollegen bei der Beratung von Patientinnen und Patienten beobachten, sich mit Arzneimittelpackungen, Fachinformationen oder Fachliteratur beschäftigen und allgemein die Arbeitsabläufe in deutschen Apotheken kennenlernen. Der Hospitant hat keinerlei Arbeitspflichten. Er unterliegt nicht dem Weisungsrecht der Apothekenleitung. Er hat keinen Anspruch auf eine Vergütung oder auf Urlaub und ist grundsätzlich während seines Besuchs in der Apotheke nicht gesetzlich unfallversichert.

Arbeit im nicht-pharmazeutischen Bereich

Wenn man eine Arbeitserlaubnis besitzt, hat man neben der Hospitation auch die Möglichkeit, im nicht-pharmazeutischen Bereich der Apotheke (PKA-Bereich), z. B. in der Warenlogistik, zu arbeiten und bereits Geld zu verdienen. Man gehört dann nicht zum pharmazeutischen Personal und darf daher keine pharmazeutischen Tätigkeiten ausführen, z. B. keine Arzneimittel abgeben, prüfen oder herstellen. Die Vorgaben des Mindestlohngesetzes sind zu beachten.

Beide Möglichkeiten bieten eine gute Gelegenheit, um Sprachkenntnisse weiter auszubauen und sich mit Kollegen auszutauschen. Die Hospitation kann dem Einstieg und gegenseitigen Kennenlernen dienen. Sie sollte als Phase des Kennenlernens, Zuschauens aber eben nicht Mitarbeitens maximal zwei bis vier Wochen dauern.

Was gilt es bei Praktika zu beachten?

Im Gegensatz zur Hospitation handelt es sich bei einem Praktikum um eine auf eine bestimmte Dauer ausgelegte Vertiefung erworbener oder noch zu erwerbender Kenntnisse in praktischer Anwendung oder eine Mitarbeit für das Erlernen neuer Kenntnisse und Fähigkeiten in einem Betrieb. Praktikantinnen und Praktikanten unterliegen im Hinblick auf ihre Tätigkeit dem umfassenden Weisungsrecht der Ausbilderinnen und Ausbilder. Sie erhalten überdies eine Ausbildungsvergütung. Auch bei einem Praktikum dürfen ausländische Pharmazeutinnen und Pharmazeuten nicht pharmazeutisch tätig werden. Bei der Vergütung des Praktikums muss das Mindestlohngesetz beachtet werden, da es sich weder um ein Orientierungs- noch um ein Pflichtpraktikum handelt. Praktikantinnen und Praktikanten sind während der Zeit des Praktikums gesetzlich unfallversichert, da es sich um ein Beschäftigungsverhältnis handelt.

Apothekerinnen und Apotheker tragen bundesweit zur Integration von Berufskollegen bei. Dieses Engagement ist ethisch und sozial äußerst lobenswert. Aufwendig, aber auch lohnend. Die Apothekerkammern der Länder begleiten ihre Mitglieder dabei gerne. |

Literatur

[1] Koordinierungs- und Beratungsstelle Berufsanerkennung. Regierung von Mittelfranken, Stand: 11. April 2023, www.regierung.mittelfranken.bayern.de/service/berufsanerkennung/index.html

[2] Zentrale Stelle für die Einwanderung von Fachkräften. Regierung von Mittelfranken, www.regierung.mittelfranken.bayern.de/service/zentrale_stelle_einwanderung_fachkraefte/index.html

[3] Herzlich willkommen – Informationen zur Berufsanerkennung. Bundesministerium für Bildung und Forschung, www.anerkennung-in-deutschland.de/html/de/index.php

Autor

Dr. Helmut Schlager studierte Pharmazie an der Julius-Maximilians-Univer­sität Würzburg. Nach anschließender Promotion zur Arzneibuchanalytik von Glucocorticoiden im Arbeitskreis von Prof. Ebel ist er seit 1999 für die Bayerische Landesapothekerkammer tätig. Heute Bereichsleitung Ausbildung (Apotheker), Fachsprachenprüfung, Weiterbildung und Geschäftsführer des Wissenschaft­lichen Instituts für Prävention im Gesundheitswesen (WIPIG) der Bayerischen Landesapothekerkammer.

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