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- DAZ 29/2023
- Pulver: Ja, Liquid: Nein
Retaxfall des Monats
Pulver: Ja, Liquid: Nein
Nur Medizinprodukte laut Anlage V werden erstattet
Ein konkretes Beispiel hierfür ist Kinderlax®, das in der Lauer-Taxe als Pulver zum Herstellen einer Lösung zum Einnehmen sowie als Liquid, also in Form einer fertigen Lösung zum Einnehmen, aufgeführt ist (s. Tab. 1). Nun wurde in einer Apotheke ein Rezept über „Kinderlax elektrolytfrei liquid Lösung zum Einnehmen“ vorgelegt, und die Apotheke war unsicher, ob es von der gesetzlichen Krankenversicherung erstattet werden kann. Für Medizinprodukte mit Arzneicharakter muss überprüft werden, ob sie in der Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) aufgeführt sind. Ist dies der Fall, kann der Arzt das aufgeführte Produkt verordnen, die Apotheke kann es abgeben und über die gesetzliche Krankenversicherung abrechnen.
Kinderlax® elektrolytfrei Pulver zur Herstellung einer Lösung zum Einnehmen | 30 Stück | Infectopharm | PZN 11952181 |
Kinderlax® elektrolytfrei Pulver zur Herstellung einer Lösung zum Einnehmen | 3 × 30 Stück | Infectopharm | PZN 11952703 |
Kinderlax® elektrolytfrei liquid Lösung zum Einnehmen | 250 ml | Infectopharm | PZN 16856039 |
Laut Anlage V „Übersicht der verordnungsfähigen Medizinprodukte“ zum Abschnitt J der Arzneimittel-Richtlinie findet sich ein Eintrag zur Verordnungsfähigkeit von „Kinderlax® elektrolytfrei“ (s. Tab. 2). Es stellte sich die Frage, ob dieser Eintrag neben dem Pulver auch die fertige Lösung abdeckt. Apotheken sollten hier genau hinschauen: Die verschiedenen Kinderlax®-Präparate unterscheiden sich in der Bezeichnung, was jedoch aus der ersten Übersicht in der Apotheken-EDV nicht eindeutig hervorgeht. Es gibt „Kinderlax® elektrolytfrei“ und „Kinderlax® elektrolytfrei liquid“. Nur das Pulver „Kinderlax® elektrolytfrei“ ist in der Anlage V gelistet und daher erstattungsfähig. Da die fertige Lösung nicht explizit genannt wird, kann sie nicht über die gesetzliche Krankenversicherung verordnet und abgegeben werden. Der Patient müsste sie privat bezahlen.
Produktbezeichnung | medizinisch notwendige Fälle | Befristung der Verordnungsfähigkeit |
---|---|---|
Kinderlax®elektrolytfrei | für Kinder im Alter von 6 Monaten bis 11 Jahren zur Behandlung der Obstipation | 26. Mai 2024 |
Eine genauere Recherche in der EDV liefert weitere Hinweise: Für das Pulver ist vermerkt, dass es gemäß Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie verordnet und von der gesetzlichen Krankenversicherung erstattet werden kann. Für Kinderlax® liquid findet sich der Hinweis „Medizinprodukt mit Arzneimittelcharakter: nicht in Anlage V Arzneimittel-Richtlinie gelistet“.
Fazit
Daraus ergibt sich, dass die Vorgaben mithilfe der EDV korrekt umgesetzt werden können. Dennoch zeigt dieser Fall einmal mehr, dass man bei Präparaten mit ähnlichen Namen besonders aufmerksam sein sollte und es empfehlenswert ist, sowohl die weiterführenden Angaben in der EDV als auch die Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie direkt zu überprüfen.
Bei der Rezeptbelieferung sind unzählige Vorschriften zu beachten, sonst droht eine Retaxation. Das DeutscheApothekenPortal (DAP) bietet rund um Arzneimittelabgabe und Retaxprobleme Rat und Hilfe an: www.deutschesapothekenportal.de
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