Regierung sieht keine Gründe für eine Anpassung des Fixhonorars
8,35 Euro Fixzuschlag erhalten Apotheken, wenn sie verordnete Fertigarzneimittel zur Anwendung an Menschen abgeben. Dazu gibt es den 3-Prozent-Aufschlag. So bestimmt es die Arzneimittelpreisverordnung (§ 3 AMPreisV). Die einschlägige Norm sieht überdies Zuschläge zur Finanzierung der Notdienste und pharmazeutischer Dienstleistungen vor – die fließen dem Nacht- und Notdienstfonds zu, der sie sodann auf die Apotheken verteilt.