Die Unterstellung von Eibisch-Sirup unter die Apothekenpflicht ist angelaufen: Der Sachverständigen-Ausschuss für Apothekenpflicht hat bereits zustimmend votiert, die Streichung der Position „Eibischsirup als Fertigarzneimittel“ in der Anlage 1a der „Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel“ vorzunehmen. Die finale Entscheidung durch das Bundesministerium für Gesundheit steht noch aus.
Bayer beantragte die Apothekenpflicht für den Hustenreizstiller Sirup, nachdem die Pastillen bereits seit letztem Jahr nicht mehr in den Drogerien geführt werden dürfen. „Husten ist nicht gleich Husten. Daher ist gerade bei diesem heterogenen Symptom die fachgerechte Beratung wichtig für die richtige Selbstmedikation. Dies kann nur die Apotheke leisten“, erläutert Tobias Boldt, Leiter Consumer Health bei der Bayer Vital GmbH.
Dem Apothekenpersonal kommt daher eine wichtige Lotsenfunktion zu, denn die Grenzen der Selbstmedikation werden häufig überschritten, wie eine Umfrage unter PTA und Apothekern zeigte. Diese gaben an, dass sie 12 % ihrer Patienten mit Husten zur Abklärung zu einem Arzt verwiesen haben. Ging es um Kinder, wurden sogar zu 21 % zum Arzt verwiesen.1 Dies unterstreicht die Wichtigkeit kompetenter Beratung. „Richtig eingesetzt ist ein Eibisch-Sirup, wie Phytohustil®, ein wichtiger Bestandteil der Selbstmedikation des Reizhustens“, wie Julian Gorski, Medical Category Head Affairs Consumer Health bei Bayer Vital, erläutert. „Eibischwurzelextrakt wirkt schnell und zuverlässig. Er lindert den Reizhusten direkt im Rachen. Bereits Kinder ab einem Jahr können vom Phytohustil®-Sirup profitieren. Wir würden uns freuen, wenn die Apothekenpflicht in Kraft tritt“, betont Gorski.
Mehr auf www.phytohustil.de
1 Ipsos Medix*Bus Befragung von 150 Apothekenleitern und 100 PTAs aus öffentlichen Apotheken, April 2019
0 Kommentare
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.