Brüssel will Umgang mit Patientendaten regeln
Unter der Überschrift "Verarbeitung personenbezogener Gesundheitsdaten" will die EU-Kommission einen neuen Artikel 81 einführen. Darin heißt es, die Verarbeitung personenbezogener Gesundheitsdaten sei notwendig "für Zwecke der Gesundheitsvorsorge oder der Arbeitsmedizin, der medizinischen Diagnostik, der Gesundheitsversorgung oder Behandlung oder für die Verwaltung von Gesundheitsdiensten". Voraussetzung: Die Verarbeitung dieser Daten erfolgt durch das dem Berufsgeheimnis unterliegenden ärztlichen Personal oder durch sonstige Personen, die nach mitgliedsstaatlichem Recht, einschließlich der von den zuständigen einzelstaatlichen Stellen erlassenen Regelungen, einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen.