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Retaxierung
Aut-idem-Kreuz schlägt Rabattvertrag
Aut-idem geht vor Rabattvertrag: Laut dem Arzneimittelimporteur Kohlpharma hat das Sozialgericht Koblenz einem Apotheker Recht gegeben, der trotz des Bestehens eines Rabattvertrags einen mit Aut-idem-Kreuz verordneten Import abgegeben hatte und dafür von der Krankenkasse retaxiert wurde. „Mit Aut-idem-Kreuz verordnete Importe sind abzugeben, Rabattvertrag hin oder her“, so Geschäftsführer Jörg Geller.
Es gehe um Patienten, nicht um Rabatte, soll das Gericht kurz vor seiner Entscheidung betont haben. Es könne nicht sein, dass die therapeutische Entscheidung des Arztes durch Rabattverträge zunichte gemacht würde. Die Therapiehoheit des Arztes sei ein hohes Gut. Daher müsse es dem Arzt möglich sein, die Abgabe eines bestimmten Arzneimittels zu erzwingen, etwa aus Gründen der Compliance. Das sei nur über das Aut-idem-Kreuz möglich.
Die Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Zulässigkeit von Nullretaxierungen hielt das Gericht nach Angaben des Importeurs nicht für anwendbar, weil dort nicht mit Aut-idem-Kreuz verordnet wurde. Apotheker seien auch im Importbereich nicht befugt, sich über die Entscheidung des Arztes hinwegzusetzen, befand das Gericht. Die Krankenkasse dürfe deshalb selbst dann nicht retaxieren, wenn ein Rabattvertrag bestehe.
Die schriftlichen Urteilsgründe liegen derzeit noch nicht vor.
Berlin - 08.01.2014, 13:35 Uhr