vdek-Arzneiversorgungsvertrag

Aut-idem-Kreuz: Regeln und Ausnahmen

Berlin - 04.02.2015, 11:49 Uhr

Austauschbar durch Importprodukt? (Foto: Pitrs/Fotolia)

Austauschbar durch Importprodukt? (Foto: Pitrs/Fotolia)


Der Arzneiversorgungsvertrag zwischen Deutschem Apothekerverband (DAV) und dem Ersatzkassenverband vdek hat seit Jahresbeginn eine neue Abgabebestimmung. Sie betrifft den umstrittenen Fall, ob ein Aut-idem-Kreuz den Austausch eines Originalarzneimittels gegen ein Importarzneimittel – oder umgekehrt – ausschließen kann. Jetzt wird klargestellt: Grundsätzlich hat das Aut-idem-Kreuz keine Auswirkung, wenn es um Original- und Import-Arznei geht.

Seit dem 1. Januar 2015 gilt eine Ergänzungsvereinbarung zum vdek-Arzneiversorgungsvertrag, der den Rahmenvertag zwischen DAV und GKV-Spitzenverband nach § 129 Abs. 2 SGB V ergänzt. Dem Paragrafen 4, in dem sich unterschiedliche Abgabebestimmungen finden, ist ein neuer Absatz 12 angefügt worden: „Hat der Vertragsarzt ein Fertigarzneimittel unter seinem Produktnamen und/oder seiner Pharmazentralnummer unter Verwendung des aut-idem-Kreuzes verordnet, ist dies im Verhältnis von importiertem und Bezugsarzneimittel mangels arzneimittelrechtlicher Substitution unbeachtlich. Dies gilt nicht, wenn der Arzt vermerkt hat, dass aus medizinisch-therapeutischen Gründen kein Austausch erfolgen darf.“

Das heißt für die Praxis: Während das gesetzte Aut-idem-Kreuz den Austausch eines verordneten Arzneimittels gegen ein Generikum, nicht zuletzt ein Rabattarzneimittel, verhindert, hat das Kreuz im Fall von Original und Importarzneimittel grundsätzlich keine Auswirkung. Original und Import werden als identisches Arzneimittel behandelt, so dass ein Austausch möglich, das Aut-idem-Kreuz also unbeachtlich ist. Das war auch vor dem Urteil des Sozialgerichts Koblenz die gängige Praxis. Doch es gibt jetzt eine Ausnahme, wenn es um Rezepte von Versicherten der Ersatzkassen geht: Vermerkt der Arzt, dass aus therapeutischen Gründen nicht ausgetauscht werden soll, hat die Apotheke das Aut-idem-Kreuz auch in diesem Fall zu beachten.

vdek und Apothekerverband beobachten weitere Entwicklung

Ob dieses „vermerken“ ausdrücklich auf dem Rezept geschehen muss, darauf will man sich beim vdek unter Verweis auf die unterschiedlichen Fallkonstellationen, die es hier geben kann, nicht pauschal festlegen. „Wir stehen in diesem Punkt mit dem Apothekerverband im weiteren Kontakt und lassen aktuelle Entwicklungen in die zukünftige Vertragsgestaltung einfließen“, so ein vdek-Sprecher. Generell gelte aber: „Aus ökonomischen Gründen und aufgrund der Arzneimittelsicherheit sind alle Beteiligten (Arzt und Apotheker) angehalten, solche Verordnungen besonders zu prüfen.“

Primärkassen ohne Ausnahme

Bei den im vergangenen Herbst angepassten Verträgen der Primärkassen auf Landesebene (Bayern und Nordrhein-Westfalen) ist eine solche Ausnahme hingegen nicht vorgesehen. Hier hat man sich darauf beschränkt, nach dem Koblenzer Urteil klarzustellen, dass dennoch die bekannte Praxis gilt. So heißt es beispielsweise seit letztem November in § 6 des Arzneiliefervertrages NRW: „Der Vorrang rabattbegünstigter Arzneimittel gilt – unabhängig davon, ob es sich um das Original- oder ein Importarzneimittel handelt – auch, wenn der Arzt die Ersetzung des verordneten Original-oder Importarzneimittels ausgeschlossen hat.“ 


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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