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Hamburg – Ein kleiner Aspekt des Dauerthemas Retaxationen bekommt offenbar neue Brisanz. Apothekenteams sollten verstärkt auf die Vollständigkeit der Angaben zur Person des Arztes achten. Denn beim Hamburger Apothekerverein gehen vermehrt Taxbeanstandungen aufgrund unvollständiger Arztstempel ein, berichtete der Verein gestern in einem Mitgliederrundschreiben.
Dies betreffe meistens Rezepte aus Kliniken oder großen Gemeinschaftspraxen, auf denen nur der Name der Einrichtung und in günstigen Fällen noch deren Adresse angegeben sei. Doch gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 Arzneimittelverschreibungsverordnung müsse eine Verschreibung den Namen, die Berufsbezeichnung und die Anschrift der verschreibenden Person enthalten. Das Fehlen solcher Angaben würden einige Krankenkassen zum Anlass für Taxbeanstandungen nehmen, heißt es in dem Rundschreiben. Der Hamburger Apothekerverein weist darauf hin, dass die Apotheken gemäß den Arzneilieferverträgen keine Prüfpflicht hinsichtlich der Vollständigkeit der ärztlichen Angaben hätten. Vielmehr bestehe nur eine Prüfpflicht zu der Frage, ob ein Vertragsarztstempel auf der Verordnung vorhanden sei oder nicht.
Da die Krankenkassen in den bekannt gewordenen Fällen eine Vollabsetzung vornehmen würden und es dabei meistens um hochpreisige Arzneimittel gehe, empfiehlt der Hamburger Apothekerverein seinen Mitgliedern ohne Anerkennung eines Rechtsgrundes, die fehlenden Angaben nach Rücksprache mit dem Arzt bzw. der Klinik zu ergänzen und diese Ergänzung gemäß § 17 Abs. 5 Satz 3 Apothekenbetriebsordnung zu unterschreiben. Der Hamburger Apothekerverein kündigte an, neues Informationsmaterial zu erarbeiten und damit in Kürze die ärztlichen Organisationen nochmals auf dieses Thema hinzuweisen.
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