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Stuttgart - Eine Frau kommt in die Apotheke und legt ein Privatrezept
über die Antibaby-Pille vor. Auf den zweiten Blick erkennt die Apothekerin: Das
Rezept hat eine Zahnärztin ausgestellt. Auf Nachfrage der Apothekerin legt die
Kundin einen Nachweis vor, aus dem hervorgeht, dass sie Zahnärztin selbst ist
und das Rezept für sich (ad usum proprium)
ausgestellt hat. Darf die Apothekerin das Rezept beliefern oder nicht?
Wie die Bayerische Landesapothekerkammer in einem Kammerrundschreiben hinweist, ist die Verschreibungsbefugnis der Angehörigen dieser Berufe durch die Grenzen der Befugnis zur Ausübung ihres Berufs geregelt. Demnach dürfe der Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt verschreibungspflichtige Arzneimittel nur in erlaubter Ausübung seines Berufs verschreiben.
Die Approbation als Zahnarzt berechtige daher ausschließlich zur berufsmäßigen, auf zahnärztliche wissenschaftliche Erkenntnisse gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten. Im Klartext bedeutet dies nach Ansicht der Bayerischen Landesapothekerkammer, dass neben speziellen Dentalpharmazeutika vor allem Analgetika, Antibiotika, Sedativa, Mund- und Rachentherapeutika zur Anwendung kommen, die dann, soweit verschreibungspflichtig, auf entsprechende Verordnung von der Apotheke abgegeben werden können. Das bedeute, dass die Verschreibung von Arzneimitteln im übrigen ärztlichen Bereich davon nicht erfasst ist, ein Zahnarzt also keine Antidiabetika, Antihypertonika oder orale Kontrazeptiva verordnen darf. Nach Auffassung der Bayerischen Landesapothekerkammer stellt die Verschreibung eines Humanarzneimittels durch den Zahnarzt – soweit es nicht gegen eine Krankheit in seinem Zuständigkeitsbereich angewandt wird – unter Umständen auch einen Verstoß gegen die zahnärztliche Berufsordnung dar. Das gelte sowohl für GKV- und Privatverordnungen (auch für nahe Angehörige des Zahnarztes), als auch für den Eigenbedarf des Zahnarztes.
Was bedeutet das für den Apotheker? Ist objektiv erkennbar, dass ein Arzt seine Verschreibungsbefugnis überschritten hat, darf das verschriebene Arzneimittel vom Apotheker also nicht abgegeben werden. Denn eine Verschreibung, ausgestellt von einer zur Verschreibung nicht befugten Person, stellt keine gültige Verschreibung im Sinne der AMVV dar.
Ähnlich sieht es auch die Landesapothekerkammer Baden-Württemberg, wenngleich sie anmerkt, dass der Grundsatz, wonach sich die Verschreibungsbefugnis grundsätzlich nur auf den Zweig der ärztlichen Wissenschaft erstreckt, für den der Verschreibende ausgebildet wurde, nicht ausdrücklich gesetzlich normiert ist. Der Verordnungsgeber ist zwar ermächtigt, im Bedarfsfall eine Beschränkung auf bestimmte Fachrichtungen oder Einrichtungen zu erlassen (§ 48 Abs. 2 Nr. 6 AMG), davon wurde bis heute jedoch kein Gebrauch gemacht. Für Zahnärzte lässt sich dieser Grundsatz jedoch aus der jeweiligen Berufsordnung in Verbindung mit dem Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde ableiten, so die LAK Baden-Württemberg. Dies bedeutet, dass sich auch die Verordnungsbefugnis nur auf den Bereich der Zahnheilkunde erstreckt. Nach Auffassung der Kammer gilt dies auch dann, wenn ein Zahnarzt verschreibungspflichtige Arzneimittel für den Eigenbedarf bezieht und das gewünschte Präparat nicht vom Approbationsbereich umfasst ist. Die Apotheke dürfe demnach die Verschreibung nicht beliefern, ob es sich um Eigenbedarf oder um Bedarf für die Behandlung eines Dritten handelt, sei hierbei unerheblich.
Die Bundeszahnärztekammer sieht dies im Zusammenhang mit dem Eigenbedarf allerdings anders. Sie ist der Auffassung, dass das Arzneimittelgesetz und die AMVV keine Beschränkungen für die Eigenbedarfsverordnung durch Zahnärzte beinhalteten. Auch der verschiedentlich angeführte Verweis auf die Berufsordnungen in der kommentierten Fassung der AMVV finde in der Musterberufsordnung für Zahnärzte keine Entsprechung. Demnach existiere eine gesetzliche Grundlage für die allgemeine Verweigerung einer Abgabe von Arzneimitteln an Zahnärzte zum Eigenbedarf nicht. Man wisse allerdings, dass einige Apothekerkammern dezidiert die Auffassung verträten, dass sich Eigenverordnungen von Zahnärzten auf „zahnärztliche Arzneimittel“ beschränken müssten, was zu Verunsicherungen auf beiden Seiten führe. Man befinde sich derzeit in Gesprächen mit der ABDA, „um zu einer einvernehmlichen Regelung zurückzukehren“, so die Bundeszahnärztekammer.
2 Kommentare
Eigenbedarf von Medikamenten für Zahnärzte
von Dr. Michael Krause am 01.05.2018 um 19:30 Uhr
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§4 Abs. 2 AMVV
von Xenophon Amanantides am 17.03.2016 um 19:29 Uhr
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