Wegen Formfehlern

Keine Null-Retax in Hamburg

31.03.2015, 15:30 Uhr

In Hamburg verhindert ein Vertrag des Apothekervereins Null-Retaxationen. (Foto: Sket)

In Hamburg verhindert ein Vertrag des Apothekervereins Null-Retaxationen. (Foto: Sket)


Berlin – Während sich in anderen Regionen Apotheker immer wieder über beträchtliche Null-Retaxationen wegen simpler Formfehler ärgern und vor Gericht ziehen müssen, hat der Hamburger Apothekerverein bereits seit Langem dafür eine Lösung gefunden. „Bei uns können Formfehler geheilt werden. Für Hamburger Apotheker gibt es deswegen bereits seit Jahrzehnten keine Null-Retaxationen“, so Dr. Jörn Graue, Vorsitzender des Hamburger Apothekervereins.

Seit dem 1. August 2014 gilt dort für alle Primärkassen ein neuer Liefervertrag. Dieser definiert in § 9 die Zulässigkeit von Retaxationen der Kassen: Zur Kürzung der Rechnung wegen Nichtbeachtung gesetzlicher oder vertraglicher Abgabe- oder Abrechnungsbestimmungen ist die Krankenkasse berechtigt, soweit sie nicht leistungspflichtig ist. Nicht „leistungspflichtig“ in diesem Sinne ist die Krankenkasse in allen Fällen, in denen die abgerechnete Versorgung vom Rahmen der Leistungspflicht der Kasse nach dem SGB V nicht erfasst ist. Auszugleichen ist ferner ein wirtschaftlicher Nachteil, der einer Kasse bei regelkonformer Versorgung und Abrechnung nicht entstanden wäre.

Nullretaxationen kommen laut Vertrag unter anderem in Betracht bei „Irrläufern“, bei Fehlen einer Leistungspflicht der Krankenkasse, bei einem wirtschaftlichen Nachteil der Krankenkassen, der den Rechnungsbetrag erreicht, und bei Abrechnungen, die auf einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit der Apotheke beruhen. Besteht überdies berechtigtes Interesse der Krankenkassen an einer Vollabsetzung, „verständigen sich die Vertragspartner kurzfristig über eine Anpassung“ dieses Regelwerks, heißt es im Vertrag. Für die Geltendmachung von Beanstandungen sieht der Vertrag zudem Fristen vor.

Hamburg als Vorbild?

Nullretaxationen hingegen schließt der Vertrag aus: Fehlen einzelne Angaben nach § 3, wie das Ausstellungsdatum oder Unterschrift des Vertragsarztes, auf der Verordnung oder ist das Rezept nicht prüffähig, sendet die Krankenkasse die Originalverordnung oder eine Kopie oder ein Image an die Apotheke zum Zwecke der Heilung zurück. Die Heilung dieser fehlenden Angaben ist nur durch den Vertragsarzt möglich. Die Korrekturen müssen auf dem Verordnungsblatt oder der Kopie/dem Image erfolgen und bedürfen der Unterschrift des Arztes mit Datumsangabe. Danach kann die Verordnung erneut über das Rechenzentrum abgerechnet werden.

Möglich ist auch die Heilung bei Datumüberschreitung des Rezeptes. Dann muss der Arzt erneut das Datum und die Gültigkeit der Verordnung bestätigen und der Apotheker dies auf dem Rezept vermerken. „Wir haben die neuen Hamburger Primärkassen-Verträgen so gestaltet, dass die Kassen nur den tatsächlich erlittenen wirtschaftlichen Verlust retaxieren können. Möglich wurde dies, da bereits in den bisherigen Verträgen seit Jahrzehnten lediglich eine Gewinnabschöpfung vorgesehen war. Es wäre wünschenswert, wenn diese Regelung sich demnächst bundesweit in allen Verträgen wiederfindet“, so Graue.


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