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GKV-Versorgungsstärkungsgesetz
Keine Zuweisung beim Entlassmanagement
Berlin - Die Große Koalition hat ihre Pläne zur Neuregelung des Entlassmangements überdacht. Eine Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag zum Entwurf für das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz sieht unter anderem vor, dass Klinikärzte künftig „eine Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen gemäß Packungsgrößenverordnung“ bei der Entlassung verschreiben können. Zudem soll ausdrücklich klargestellt werden, dass das in § 11 des Apothekengesetzes geregelte Zuweisungsverbot unberührt bleibt.
Der bislang im Gesetzentwurf vorgesehene neue § 39 Absatz 1a SGB V, der das Entlassmanagement nach der Krankenhausbehandlung weitaus genauer regelt als bisher Absatz 1, soll nun einige Änderungen erfahren. Nicht nur diverse Verbände – darunter die ABDA – hatten in der Anhörung Korrekturen gefordert. Auch der Bundesrat hatte solche empfohlen. Die Große Koalition hat sich zwar nicht von allen, aber doch von einigen Argumenten überzeugen lassen.
Freie Apothekenwahl soll gesichert bleiben
Unter anderem hatte die ABDA eine Klarstellung gefordert, dass private Dritte im Rahmen des Entlassmanagements keine Rezeptvermittlung betreiben dürfen („§ 73 Abs. 7 SGB V und § 11 Apothekengesetz gelten entsprechend.“). Jedenfalls was § 11 ApoG betrifft, hat die Koalition nun nachgebessert. Nach dieser Norm dürfen Apotheken mit Ärzten oder anderen Personen, die sich mit der Behandlung von Krankheiten befassen, keine Rechtsgeschäfte vornehmen oder Absprachen treffen, die unter anderem die Zuweisung von Verschreibungen oder die Zuführung von Patienten zum Gegenstand haben.
In der Begründung des Entwurfs für den Änderungsantrag wird erläutert, dass der Bundesgerichtshof mit einem Urteil aus dem Jahr 2014 den Gestaltungsspielraum für Kooperationen von Krankenhäusern beim Entlassungsmanagement erweitert habe. Er hatte nämlich entschieden, dass die neueren Regelungen zum Entlassmanagement als lex specialis dem apothekenrechtlichen Zuweisungsverbot vorgehen. Dem will der Gesetzgeber nun entgegentreten. Das Zuweisungsverbot solle eine Abhängigkeit der Apotheker von Ärzten oder Krankenhauspersonal verhindern und das Prinzip der freien Apothekenwahl absichern, heißt es in der Begründung weiter.
Damit solle auch verhindert werden, dass die flächendeckende und wohnortnahe Arzneimittelversorgung der Bevölkerung gefährdet wird. Zudem sollten durch das Zuweisungsverbot korruptionsanfällige, unerwünschte Formen der Zusammenarbeit sowie eine unzulässige Einflussnahme auf die eigenverantwortliche Leitung der Apotheke verhindert werden. „Dies gilt auch im Rahmen des Entlassmanagements. Durch die Änderung wird daher ausdrücklich klargestellt, dass auch insoweit das Zuweisungsverbot zu beachten ist.“
Klarstellung zur Packungsgröße
Ferner sollen nach dem neuen Absatz des § 39 SGB V Klinikärzte künftig eine „Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen gemäß Packungsgrößenverordnung“ verordnen können. Zuvor hieß es im Entwurf, die Krankenhäuser sollen die „kleinste Packung gemäß der Packungsgrößenverordnung“ verordnen. Zur Begründung heißt es, die Änderung stelle klar, dass nicht etwa innerhalb der Packungen mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen gemäß Packungsgrößenverordnung eine erneute Auswahl der Größe nach zu treffen ist, obwohl wegen der Spannbreitenregelung in § 1 Abs. 1 Satz 2 der Packungsgrößenverordnung nicht alle Packungen einer Packungsgröße die gleiche Anzahl an Tabletten enthalten. Zur Bestimmung des kleinsten Packungsgrößenkennzeichens sei die DIMDI-Verwaltungsvorschrift heranzuziehen.
Weitere Änderungen im neuen Absatz zum Enlassmangement befassen sich mit der stärkeren Einbeziehung der pflegerischen Versorgung. Ungehört blieben Forderungen der ABDA nach einer stärkeren Einbeziehung von Apothekern in die genauere Ausgestaltung des Verordnungsrechts sowie einer Verordnung auf Wirkstoffbasis. Keine Berücksichtigung fanden auch die noch weiter gehenden Forderungen der klinik- und heimversorgenden Apotheker (BVKA).
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