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E-Health-Gesetz
Länder: Apotheker beim Medikationsplan einbeziehen
Die Chancen, dass die Apotheker schon beim ersten Anlauf zum Medikationsmanagement mitmachen dürfen, sind gestiegen. Der Bundesrat sprach heute bei der ersten Beratung zum E-Health-Gesetz dafür aus, dass die Patienten bereits der der Erstellung des schriftlichen Medikationsplanes zwischen Arzt oder Apotheker wählen können. Bisher sieht der Entwurf nur eine Assistentenrolle der Apotheker bei der Ergänzung der OTC-Medikation vor.
Die Empfehlung der Länderkammer ist für die weitere Beratung des E-Health-Gesetzentwurfs aber keineswegs bindend. Das Gesetz ist nicht zustimmungspflichtig. Daher kann der Deutsche Bundestag von der Empfehlung abweichen. Allerdings gibt es auch Stimmen aus den Reihen der Gesundheitspolitiker der Koalition, die das E-Health-Gesetz an diesem Punkt nachbessern wollen.
Laut Empfehlung der Länderkammer soll der neue § 31a SGB V derart ergänzt werden, dass Versicherte nicht nur beim Arzt, sondern auch in einer Apotheke die Erstellung eines Medikationsplans einfordern können. Arzt und Apotheker sollen zudem verantwortlich dafür sein, den Plan zu aktualisieren, sobald sich die Medikation ändert und sie davon Kenntnis erlangen. Den Apotheken obliege die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung, heißt es zur Begründung.
Zudem wollen die Länder ergänzt wissen, dass Modellvorhaben wie die Arzneimittelinitiative in Sachsen und Thüringen, ARMIN, von den neuen Regelungen zum Medikationsplan unberührt bleiben. Diese sollen weiterhin durchgeführt werden können, auch wenn sie bereits über das Stadium eines schriftlichen Medikationsplans in Papierform hinaus sind
Das E-Health-Gesetz sieht vor, dass Patienten mit drei und mehr Medikationen ab Herbst 2016 zunächst einen Anspruch auf einen schriftlichen Medikationsplan erhalten. Dieser soll dann später auf die elektronische Gesundheitskarte eGK übertragen werden, sobald dafür die sichere Telematik.-Infrastruktur zur Verfügung steht.
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