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Uniklinik Köln & Bayer
Kooperation beendet, viele Fragen unbeantwortet
Wichtige Informationen über Art und Ergebnisse der Kooperation zwischen Uniklinik Köln und dem Pharmakonzern Bayer bleiben weiter im Dunkeln. Das Oberverwaltungsgericht NRW hat eine Klage auf Einsichtnahme in den Vertrag abgewiesen.
Seit sieben Jahren setzt sich Philipp Mimkes, Vorstandsmitglied der „Coordination gegen Bayer-Gefahren“ (CBG), mit der Kooperation zwischen Uniklinik Köln und Bayer auseinander. Im November 2008 verfassten zehn Verbände – neben dem CBG unter anderem medico international, die BUKO Pharma Kampagne und der Verein demokratischer Pharmazeutinnen und Pharmazeuten (VdPP) – einen Brief an die Klinik. Sie baten um Auskunft über die Art der Zusammenarbeit mit dem Leverkusener Pharma-Konzern. Sie wollten wissen, ob die Uniklinik darauf verzichte, auch fehlgeschlagene Experimente publik zu machen oder ob Studien vor ihrer Veröffentlichung der Bayer AG vorgelegt werden müssten. Sie fragten danach, wie sichergestellt werde, dass Konzeption und Auswertung pharmakologischer Studien nicht allein durch ökonomische Interessen beeinflusst werden – und wie die Rechte an Arznei-Entwicklungen geregelt sind.
Da die Uniklinik freiwillig keinen Einblick in die Kooperationsvereinbarung gewährte, erhob Mimkes 2011 Klage. Er berief sich dabei auf einen Auskunftsanspruch gegen die Universität Köln nach dem nordrhein-westfälischen Informationsfreiheitsgesetz (IFG NRW).
Kein Auskunftsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz
Schon die erste Instanz, das Verwaltungsgericht Köln, hielt diesen Anspruch für nicht gegeben. Nun hat das Oberverwaltungsgericht in Münster diese Entscheidung bestätigt (Urteil vom 18. August 2015, Az.: 15 A 97/13): Das Informationsfreiheitsgesetz NRW sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die Rahmenvereinbarung, in die der Kläger Einsicht nehmen möchte, falle in den Bereich von Forschung und Lehre – und damit aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes heraus (§ 2 Abs. 3 IFG NRW). Darüber hinaus könnten einzelne Regelungen der Rahmenvereinbarung Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Vertragspartner enthalten. Auch aus diesem Grunde könne das Auskunftsbegehren abgelehnt werden (§ 8 Satz 1 IFG NRW).
Hohe Prozesskosten
Da das Gericht die Voraussetzungen für eine Revision für nicht gegeben hält, ist der Rechtsweg erschöpft. Zwar könnte Mimkes noch Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einlegen – doch wegen der hohen Kosten hat er sich dagegen entschieden. Schon für die ersten beiden Instanzen seien Ausgaben im fünfstelligen Bereich angefallen.
Zufrieden ist Mimkes natürlich nicht – denn sämtliche Fragen bleiben unbeantwortet: „Gerade in einem sensiblen Bereich wie der Pharmaforschung muss die Öffentlichkeit solche Fragen diskutieren können. Privatpersonen und ehrenamtlich arbeitende Initiativen können den Kampf für mehr Transparenz jedoch nicht alleine führen.“
Mimkes: Informationsfreiheitsgesetze überarbeiten
Um zu verhindern, dass sich die universitäre Forschung nach rein wirtschaftlichen Vorgaben ausrichtet, fordert Mimkes, die Informationsfreiheitsgesetze zu überarbeiten. Die generelle Ausnahme des Hochschulbereichs müsse durch eine differenzierte Regelung ersetzt werden. Notwendig sei, alle Vertragsinhalte zu veröffentlichen, die keine unmittelbaren Forschungsanliegen tangieren. Darunter fielen etwa Regelungen zu Verwertungsrechten und zur Publikationsfreiheit.
Laut CBG hat die Universität Anfang August überraschend bekanntgegeben, dass die Kooperation mit Bayer ausgelaufen sei. Auf der Website der Uni heißt es aber auch heute noch, dass „Klinische Studien der Universität zu Köln (…) von der Bayer AG unterstützt“ werden.
Nun hat die CBG einen neuen Fragenkatalog an die Universität geschickt. Sie will unter anderem erklärt bekommen, warum die Kooperation beendet wurde. Aber auch, ob die Zusammenarbeit Patente hervorbrachte – und wenn ja, wie viele und wer diese halte. Noch sind die Fragen nicht beantwortet.
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