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G-BA-Beschluss zum Entlassmanagement
ABDA sieht Nachbesserungsbedarf
Die im Hinblick auf das Entlassmanagement geplante Änderung der Arzneimittel-Richtlinie stößt bei der ABDA auf Kritik. Sie macht Vorschläge, wie die neuen sozialrechtlichen Vorgaben effektiver und rechtssicherer gestaltet werden könnten.
Um den Übergang von der stationären in die ambulante Versorgung zu verbessern, hat der Gesetzgeber mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz neue Vorgaben zum Entlassmanagement gemacht (§ 39 Abs. 1a SGB V). Diese umfassen auch die Verordnung von Arzneimitteln bei der Entlassung aus dem Krankenhaus. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) war daraufhin aufgefordert, dieses Verordnungsrecht in seiner Arzneimittel-Richtlinie zu präzisieren.
Ein entsprechender Beschluss des G-BA zur Änderung der Richtlinie stand in den vergangenen Wochen zur Stellungnahme bereit – auch für die ABDA. Die Prämisse ihrer Stellungnahme ist: Die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben muss den Erfordernissen in der Praxis gerecht werden. Ziel sei dabei, die Versorgungsabläufe effektiver und rechtssicherer zu gestalten. Daran gemessen, sieht die ABDA einzelne Punkte des Richtlinien-Entwurfs kritisch.
Kein Vorrang der Arzneimittel-Mitgabe
Dazu zählt die Vorgabe, dass Krankenhäuser den Patienten zukünftig eher Arzneimittel mitgeben sollen als ein Entlassrezept auszustellen. Nach dem Entwurf ist die Mitgabe von Arzneimitteln „insbesondere dann vorrangig, wenn die medikamentöse Behandlung durch die Reichweite der mitgegebenen Arzneimittel abgeschlossen werden kann“. Die ABDA fordert diesen Satz zu streichen. Ihr Argument: Es werde nicht festgelegt, unter welchen Umständen dieser Vorrang greife. Nach der jetzigen Formulierung könne das Klinikpersonal keine rechtssichere Entscheidung treffen, wann eine Ausstellung einer Verordnung möglich ist. Eine solche Unsicherheit störe den Versorgungsablauf und gehe letztlich zulasten des Patienten, so die ABDA.
Mehr Klarheit bei der kleinsten Packungsgröße
Auch bei der Definition, welche Packungsgrößen auf einem Entlassrezept verordnet werden dürfen, hat die ABDA Änderungswünsche. Der Entwurf sieht vor, dass nur Packungen mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen verordnet werden dürfen. Ist keine Packung mit der kleinsten Normgröße im Handel, dürfen auch andere Packungen verschrieben werden – solange sie nicht größer sind, als die kleinste Größe der Packungsgrößenverordnung. Diese Maßgabe ist laut ABDA „nicht realistisch“, da sie bei den verschreibenden Ärzten ein Wissen voraussetze, dass diese nicht haben. Der Vorschlag der ABDA: „Ist keine Packungsgröße mit dem kleinsten definierten Packungsgrößenkennzeichen gemäß Packungsgrößenverordnung im Verkehr, kann eine Packung mit dem nächst größeren definierten Packungsgrößenkennzeichen gemäß Packungsgrößenverordnung verordnet werden“ – diese Formulierung treffe auch den Sinn der gesetzlichen Grundlage (§ 39 Abs. 1a SGB V) besser.
Änderungen und Ergänzungen auch mit Apotheker-Unterschrift
Nicht zuletzt hat die ABDA Anregungen zu den Angaben auf dem Verordnungsblatt (Muster 16). Hier solle bei Entlassrezepten auch die Kassen-Nummer oder die Kassenbezeichnung aufgetragen werden. Zudem soll laut ABDA auch der Apotheker nach Rücksprache mit dem verordnenden Arzt Änderungen und Ergänzungen vornehmen und selbst abzeichnen dürfen. Dabei solle sinngemäß vermerkt sein „nach Rücksprache mit dem Arzt“. Der jetzige Entwurf sei in diesem Punkt strenger als die Vorgaben für die ambulante Versorgung.
Auch andere Verbände konnten zum Beschluss des G-BA Stellung nehmen. Ob der Entwurf nach Auswertung der Stellungnahmen noch geändert wird, bleibt abzuwarten.
Die Stellungnahme der ABDA zur Änderung der Arzneimittelrichtlinie finden Sie auf der ABDA-Webseite.
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