EU-Kommission zum DocMorris-Boni-Prozess

Deutsches Rabatt-Verbot verstößt gegen freien Warenverkehr

Berlin - 26.10.2015, 17:15 Uhr

Der Europäische Gerichtshof soll entscheiden: Sind Rx-Boni für DocMorris & Co. zulässig? (Bild: G. Fessy/EuGH )

Der Europäische Gerichtshof soll entscheiden: Sind Rx-Boni für DocMorris & Co. zulässig? (Bild: G. Fessy/EuGH )


Die EU-Kommission will das deutsche Rx-Boni-Verbot für ausländische Versandapotheken abschaffen. Die flächendeckende Arzneimittelversorgung sei damit nicht zu retten, erklärt sie in einer Stellungnahme zum Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof.

Aus Sicht der Europäischen Kommission verstößt das von der Bundesregierung verhängte Rx-Boni-Verbot für ausländische Versandapotheken gegen die Grundlagen des freien Warenverkehrs innerhalb der Union. Außerdem sei das Boni-Verbot allein nicht geeignet, das Ziel einer flächendeckenden Arzneimitteversorgung in Deutschland zu garantieren. Dies erklärt die EU-Kommission in ihrer Stellungnahme zum Verfahren des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) im Rechtsstreit zwischen der Wettbewerbszentrale und der Deutschen Parkinson Vereinigung. In dem Fall geht es um gewährte Rx-Boni durch die Versandapotheke DocMorris.

Der EuGH hat darüber zu entscheiden, inwieweit die deutsche Arzneimittelpreisbindung für ausländische Versandapotheken gilt und damit Rx-Boni auch für Versender wie DocMorris tabu sind. Der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe, der sich mit der Frage im August 2012 bereits ausführlich auseinander gesetzt hat, hatte keine Zweifel, dass das deutsche Arzneimittelpreisrecht europarechtskonform ist.

In diesem Jahr bot sich für DocMorris die Gelegenheit, den Sachverhalt doch noch vor den EuGH zu bringen: Anlass gab ein Rechtsstreit zwischen der Wettbewerbszentrale und der Deutschen Parkinson Vereinigung. Letztere hatte gegenüber ihren Mitgliedern ein Bonussystem der niederländischen Versandapotheke DocMorris beworben. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte sich daraufhin erneut mit der Vereinbarkeit deutscher Preisbindungsklauseln mit europäischem Recht zu befassen – und entschied im März, den EuGH anzurufen (Az. I 20 U 149/13).

Warenverkehr eingeschränkt

Die Kommission hat einen klaren Entscheidungsvorschlag für den EuGH formuliert. Das für andere EU-Mitgliedstaaten geltende deutsche Rabattverbot für verschreibungspflichtige Arzneimittel stelle eine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung dar (Art. 34 AEUV) – und ist damit aus Kommissions-Sicht als Verstoß gegen den freien Warenverkehr verboten. Das Rx-Boni-Verbot könne auch nicht mit der Begründung gerechtfertigt werden, dass die Regelung das einzige Mittel ist, um in dem Mitgliedstaat eine gleichmäßige und flächendeckende Arzneimittelversorgung zu gewährleisten.

Die Übertragung der deutschen Arzneimittelpreisverordnung auf ausländische Versandapotheken sei geeignet, „das Volumen des Absatzes von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln aus anderen Mitgliedstaaten einzuschränken und damit den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zumindest potentiell zu behindern“, erläutert die Kommission. Durch die Preisbindung werde den Wirtschaftsteilnehmern nämlich eine Methode der Absatzförderung genommen. 

Ausländische Versender stärker betroffen als inländische

Das Verbot könne auch nicht als zulässige Verkaufsmodalität gesehen werden. Eine solche wäre das Verbot nur dann, wenn es für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten und inländische wie auch solche aus anderen EU-Mitgliedstaaten in gleicher Weise berühren würde. Vorliegend sei dies nicht der Fall: Durch die Arzneimittelpreisverordnung werde der Marktzugang für aus Mitgliedstaaten importierte Arzneimittel „de facto“ stärker behindert als der Marktzugang für inländische Erzeugnisse. Die ausländischen Versandapotheken könnten die strukturellen Nachteile des grenzüberschreitenden Versandhandels nicht durch das Angebot wettbewerbsfähiger Preise kompensieren.

Für außerhalb Deutschlands ansässige Apotheken stellten der Versandhandel und insbesondere der Online-Handel die einzige Möglichkeit dar, direkten Zugang zum deutschen Markt zu erhalten. Dies liege daran, dass die meisten dieser Apotheken aufgrund ihrer Rechtsform in Deutschland keine Filialapotheke eröffnen dürften. Für die in Deutschland ansässigen Apotheken stelle der Versandhandel hingegen lediglich einen willkommenen zusätzlichen Vertriebsweg dar. Zudem schreckten Verbraucher davor zurück, über das Internet Waren im Ausland zu bestellen. Um „überhaupt eine Chance“ zu haben, müsse es ausländischen Versandapotheken daher möglich sein, wettbewerbsfähige Preise anzubieten.

Ausländische Versandapotheken hätten zudem höhere Vertriebskosten, schreibt die Kommission weiter. Die Beschaffung von Arzneimitteln mit deutschen Beipackzetteln verursache zusätzliche Kosten. Außerdem müssten die ausländischen Versandapotheken rein inländische begründete Kostenfaktoren wie den Nacht- und Notdienstzuschlag einpreisen und abführen. Die ausländischen Apotheken müssten daher von ihren Kunden Beträge geltend machen, denen im Prinzip keine „Gegenleistung“ gegenüberstehe: „Durch eine solche auf rein inländischen Kostenfaktoren beruhende Preisfestsetzung werden  sie gegenüber inländischen  Apotheken benachteiligt.“

Keine Rechtfertigung aus Gründen des Gesundheitsschutzes

Ausdrücklich widerspricht die EU-Kommission der Argumentation der Bundesregierung, einheitliche Arzneimittelpreise sicherten die Versorgung in Deutschland. Dies habe die Bundesregierung bislang nicht in erforderlicher Weise nachgewiesen. Vielmehr widersprächen „gewichtige Argumente“ dieser Sichtweise. Es existierten nämlich „andere entscheidende Faktoren“, welche dieses Ziel unabhängig von geregelten Preisen „nachteilig“ beeinflussten. Dazu zählt die Kommission unter anderem den Standort einer Apotheke, vor allem die Nähe zu Arztpraxen. Auch führe der Bevölkerungsrückgang zu einem „Rückgang der Angebotsstrukturen“, so die Kommission. Und weiter: „Die Preisbindung reicht zumindest als alleinige Maßnahme nicht aus, um diese für die Arzneimittelversorgung nachteilige Entwicklung auszugleichen.“

Im Gegenteil: Als Kronzeugen für ihre Position beruft sich die EU-Kommission auf das Gutachten 2014 des Sachverständigenrates zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen. Mehr Preiswettbewerb sei geeignet, die Versorgung mit Arzneimittel gleichmäßig und flächendeckend sicherzustellen. Die Bundesregierung hätte aus Sicht der EU-Kommission zudem prüfen müssen, ob es weniger wettbewerbseinschränkende Maßnahmen zur Sicherstellung der Versorgung gebe. Auch in diesem Zusammenhang bezieht sich die Kommission auf Vorschläge der Sachverständigen.

Im Lichte dieser Argumente sei davon auszugeben, „dass die streitgegenständliche Regelung weder geeignet noch erforderlich ist, um die flächendeckende und gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherzustellen“, so das Fazit der EU-Kommission und außerdem: „Faktisch kann sie die weitgehende Abschottung des deutschen Marktes bewirken.“


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