Urteilsgründe zur Skonti-Klage

Skonto ist kein Rabatt

Berlin - 29.10.2015, 17:36 Uhr

Eine Apotheke, die schnell zahlt, bekommt Skonto. Kein Problem für das LG Aschaffenburg. (Bild: Schelbert)

Eine Apotheke, die schnell zahlt, bekommt Skonto. Kein Problem für das LG Aschaffenburg. (Bild: Schelbert)


Bei einem Skonto, der für eine vorfristige Zahlung eingeräumt wird, handelt es sich nicht um einen Rabatt, sagt das Landgericht Aschaffenburg im Skonti-Streit. Die Wettbewerbszentrale hatte gegen das Konditionenmodell des Pharmagroßhändlers AEP geklagt – und verloren. Sie will nun in die nächste Instanz gehen.

Am 22. Oktober hatte das Landgericht Aschaffenburg die Klage der Wettbewerbszentrale gegen AEP abgewiesen. Sie hatte dagegen geklagt, dass AEP zusätzlich zum Rabatt von 3 Prozent noch 2,5 Prozent Skonto gibt. Das sei mehr als der nach Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) zulässige Höchstrabatt, der auf die Höhe der prozentualen Großhandelsmarge von 3,15 Prozent beschränkt sei.

Doch Skonti und Rabatte sind für Richterin Ursula Schäfer zweifelsfrei unterschiedliche Sachverhalte: „Diese Begriffe mögen sprachlich synonym sein, jedoch kaufmännisch und buchhalterisch gesehen, sind sie es nicht“. 

Unter einem Rabatt werde ein Preisnachlass verstanden, dessen Funktion darin bestehe, einheitliche Angebotspreise gegenüber unterschiedlichen Kunden oder zu besonderen Anlässen zu modifizieren und „so das Kaufverhalten zu beeinflussen“, so die Begründung. Ein Skonto hingegen stelle seinem Wesen nach die Gegenleistung dafür dar, dass der Käufer zeitnah bezahlt, wodurch die Liquidität und auch der Zinsvorteil des Verkäufers erhöht werde.

Anders als Rabatte könne Skonto vom Kunden „selbstständig in Anspruch genommen werden, wenn er innerhalb vorgegebener Fristen seinen Kaufpreis zahlt“. Rabatte hingegen würden vom Verkäufer vor Auftragserteilung gewährt. Diese senkten den Preis sofort, so dass der Käufer zu einem niedrigeren Preis kaufe. Damit verringere sich auch die darauf entfallende Umsatzsteuer. Skonto dagegen senke den Verkaufspreis nicht. Daher seien, anders als von der Wettbewerbszentrale vorgetragen, Skonto und Rabatt nicht gleichzusetzen, so das Gericht.

Rabatt auch auf Fixzuschlag erlaubt

Ebenfalls nicht folgen wollte das Gericht der Argumentation, dass der Großhändler einen Rabatt  nur auf seine prozentuale Marge von 3,15 Prozent, nicht jedoch auf seinen 70-Cent-Fixzuschlag gewähren dürfe. Die Arzneimittelpreisverordnung solle in erster Linie für einheitliche Preise für Endverbraucher in der Apotheke sorgen, so das Gericht. Ein wesentlicher Zweck sei, bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel auf der letzten Handelsstufe einen Preiswettbewerb auszuschließen. Für die vorgelagerte Handelsstufe des Großhandels beziehungsweise des Direktvertriebs der Hersteller an die Apotheken „gilt dies gerade nicht entsprechend“.

Das Verhältnis von Großhandel zu Apotheke werde vielmehr durch eine Höchstgrenze bestimmt, heißt es in der Begründung. Mit den vorgegebenen Aufschlägen von 3,15 Prozent plus 70 Cent werde „die Preisspanne bestimmt, zu der der Großhandel die Arzneimitteln an die Apotheken weitergeben darf“. Dies sei keine Festlegung fester Preise, sondern „begrenzt diese nach oben, jedoch nicht nach unten“. Der Großhandel dürfe den Preisrahmen unausgeschöpft lassen.

Wettbewerbszentrale kündigt Berufung an

Rechtsanwältin Christiane Köber von der Wettbewerbszentrale ist von der Urteilsbegründung nicht überrascht. „Das zeichnete sich in der mündlichen Verhandlung bereits ab“, sagte sie DAZ.online. Doch akzeptieren mag sie das Urteil nicht: „Wir werden jetzt in Ruhe überlegen, mit welcher Begründung wir in Berufung gehen.“ Insbesondere, dass das Gericht den 70 Cent Festzuschlag des Großhandels für rabattfähig hält, will Köber so nicht stehen lassen: „Das ergibt sich überhaupt nicht aus dem Gesetz.“ Im kommenden Jahr werden AEP und die Wettbewerbszentrale daher erneut vor Gericht die Klingen kreuzen – dann vor dem Oberlandesgericht Bamberg.


Dr. Benjamin Wessinger (wes), Apotheker / Herausgeber / Geschäftsführer
redaktion@deutsche-apotheker-zeitung.de


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