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Packungsgrößenverordnung
Bei der Abgabe auf neue Normgrößen achten
Am 1. November haben sich für einige Wirkstoffe die Packungsgrößen-Normbereiche geändert. Das Deutsche Apotheken Portal mahnt zu besonderer Aufmerksamkeit in der Apotheke, da noch Packungen mit alter Packungsgröße im Umlauf sein können.
Zu Monatsbeginn ist eine Änderung der Anlage 1 der Packungsgrößenverordnung in Kraft getreten. Beispielsweise werden die neuen Wirkstoffe Edoxaban (Lixiana®) und Evolocumab (Repatha®) sowie die Kobination von Olodaterol und Tiotropium (Spiolto® Respimat®) erstmals aufgeführt. Es gab aber auch einige Änderungen bei bereits enthaltenen Wirkstoffen, nämlich bei der Kombination aus Metformin und SGLT-2-Inhibitoren, Melatonin und Zink zur Behandlung des Morbus Wilson. Die Änderungen sind in der Tabelle unten zusammengefasst.
Das Deutsche Apotheke Portal, dass sich auf die Lösung von Abgabeproblemen in der Apotheke spezialisiert hat, weist darauf hin, dass bei der Abgabe dieser Arzneimittel besondere Aufmerksamkeit geboten ist. Bei Verordnung einer Normgröße (etwa „N1“) darf nur noch die neue Größe abgegeben werden, ansonsten kann die Krankenkasse die Erstattung verweigern. Hat der Arzt dagegen eine Stückzahlverordnung ausgestellt (etwa „24 Stück“), kann auch eine passende „alte“ Packung abgegeben werden.
Die Packungsgrößen werden vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI in Abstimmung mit dem Bundesgesundheitsministerium festgelegt.
Quelle: Deutsches Apotheken Portal
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